Gutachten 366-0047-16-MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50797 zu V.1. ANLAGE: 7 Radtyp: D117-1 Antragsteller: DIEWE GmbH Stand: 12.10.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 5 Fahrzeughersteller : PEUGEOT, VOLVO Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 17 H2 Einpreßtiefe (mm) : 42 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 108/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 51084272 LK 108 Ø72 Ø65.1 65,1 Kunststoff 720 2200 11/12 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : PEUGEOT Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M12x1,25, Schaftl. 28 mm, Kegelw. 60 Grad Anzugsmoment der Befestigungsteile : 90 Nm Verkaufsbezeichnung: PEUGEOT 607 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9 e2*98/14*0199*.. 79 - 116 225/50R17 51G nur bis e2*98/14*0199*09; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74A; 74P; 76T Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : VOLVO Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad, für Typ : 964-965; 9 Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M12x1,75, Schaftl. 29 mm, Kegelw. 60 Grad, für Typ : LS; N; LW; L Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 30 mm, Kegelw. 60 Grad, für Typ : H; JV; J; KV; K; R; S; T Anzugsmoment der Befestigungsteile : 90 Nm für Typ : 9; 964-965 110 Nm für Typ : L; LS; LW; N 140 Nm für Typ : J; JV; K; KV; S; T 170 Nm für Typ : H erhöhtes Anzugsmoment; R erhöhtes Anzugsmoment Verkaufsbezeichnung: S90 / V90, 940 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9 e4*95/54*0006*.. 125 - 150 205/50R17 51G nur für S90, V90 (Serie ET43); 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71K; 721; 73C; 74A; 74P Gutachten 366-0047-16-MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50797 zu V.1. ANLAGE: 7 Radtyp: D117-1 Antragsteller: DIEWE GmbH Stand: 12.10.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 Verkaufsbezeichnung: VOLVO C70 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen N e4*2001/116*0015*.., 120 - 180 225/45R17 51G Cabrio; Coupe; e4*96/27*0015*.., 10B; 11G; 11H; 12K; e4*98/14*0015*.. 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P Verkaufsbezeichnung: VOLVO S60 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen H e9*2001/116*0044*.., 85 - 191 205/50R17 89Y erhöhtes Anzugsmoment e9*98/14*0044*.. 225/45R17 90 170 Nm; Allradantrieb; R e9*2001/116*0036*.., Frontantrieb; e9*98/14*0036*.. 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 573; 71K; 721; 73C; 74A; 74P; 740 Verkaufsbezeichnung: VOLVO S70 / V70 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen L e9*93/81P0002*.., 93 - 184 205/45R17 Frontantrieb; 51G nicht für gepanzerte e9*93/81*0002*.. 125 - 195 215/45R17 Allradantrieb; 51G Fz; ab 142 - 184 205/50R17 Allradantrieb; 51G e9*93/81*0002*05; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P Verkaufsbezeichnung: VOLVO S80 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K e9*2001/116*0043*.., 96 - 200 225/50R17 11A; 22B; 24J; 24M; nicht gepanzerte Fz; e9*98/14*0043*.. 51G Allradantrieb; KV e1*KS*0007*.. Frontantrieb; T e9*2001/116P0028*.., 10B; 11G; 11H; 12A; e9*2001/116*0028*.., 51A; 573; 71K; 721; e9*96/79*0028*.., 73C; 74D; 74P e9*98/14P0028*.., e9*98/14*0028*.. Verkaufsbezeichnung: VOLVO V70 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen J e4*2001/116*0061*.., 85 - 191 205/50R17 93 nicht Cross Country; e4*98/14*0061*.. 225/45R17 51G Allradantrieb; JV e1*KS*0006*.. 225/50R17 11A; 21B; 22B; 24J; Frontantrieb; S e4*2001/116*0040*.., 24M; 51G 10B; 11B; 11G; 11H; e4*98/14*0040*.. 12A; 51A; 573; 71K; 721; 73C; 74D; 74P; 76S S e4*2001/116*0040*.., 120 - 154 215/60R17 11A; 22J; 51G Cross Country; e4*98/14*0040*.. 225/55R17 97 11A; 22G; 24J 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P; 76S Gutachten 366-0047-16-MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50797 zu V.1. ANLAGE: 7 Radtyp: D117-1 Antragsteller: DIEWE GmbH Stand: 12.10.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 Verkaufsbezeichnung: VOLVO 850 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen L e9*93/81*0002*.. 93 - 184 205/45R17 Frontantrieb; 51G nur bis e9*93/81*0002*04; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P LS F787 93 - 184 205/45R17 10N; 51G ab Nachtrag 3; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P LS F787 166 205/45R17 51G ab Nachtrag 3; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P LW G306 166 205/45R17 51G 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P LW G306 93 - 184 205/45R17 10N; 51G Frontantrieb; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74D; 74P Verkaufsbezeichnung: VOLVO 960 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 964-965 G851 125 - 150 205/50R17 51G Kombi; Limousine; 215/45R17 51G Heckantrieb; 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74A; 74P Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten. 10N) Gegebenenfalls aufgeführte Fabrikatsbindungen/-empfehlungen in den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebsanleitung sind zu beachten oder es dürfen nur die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Reifenfabrikate verwendet werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Gutachten 366-0047-16-MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50797 zu V.1. ANLAGE: 7 Radtyp: D117-1 Antragsteller: DIEWE GmbH Stand: 12.10.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung). 21B) Durch Anlegen der vorderen Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22B) Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22G) Durch Nacharbeit der hinteren Radhäuser im Bereich der Reifenlauffläche ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22J) Durch Nacharbeit der hinteren Radhäuser im Bereich der Reifenlauffläche ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite des Reifens) herzustellen. 24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Gutachten 366-0047-16-MURD/N1 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50797 zu V.1. ANLAGE: 7 Radtyp: D117-1 Antragsteller: DIEWE GmbH Stand: 12.10.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 740) Der Festsitz der Radbefestigungsteile und der Räder ist nur sichergestellt, wenn Sie die u. g. Hinweise befolgen: 1. Schrauben Sie bei der Radmontage alle Radbefestigungsteile gleichmäßig mit der Hand ein. 2. Ziehen Sie die Radschrauben/- muttern über Kreuz an. 3. Lassen Sie das Fahrzeug auf den Boden ab und ziehen Sie über Kreuz alle Radbefestigungsteile mit dem vorgeschriebenen erhöhten Anzugsdrehmoment fest. 4. Nach einer Fahrstrecke von ca. 50 km ist das Anzugsdrehmoment der Radbefestigungsteile zu überprüfen. 5. Nach einer Fahrstrecke von ca. 200 km ist das Anzugsdrehmoment der Radbefestigungsteile nochmals zu überprüfen. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden. 74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen Zentrierringe verwendet werden. 76S) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 18-Zoll-Rädern ausgerüstet sind. 76T) Die Verwendung dieser Felgengröße ist nur zulässig, wenn die Felgenbreite, der in den Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Felgen, nicht unterschritten wird.