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							Gutachten 366-0203-05-WIRD/N3
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46216
ANLAGE: 2 CAMI, SANTANA, SUZUKI                          Radtyp: ORK
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 15.11.2011
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Fahrzeughersteller                       : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Raddaten:
Radgröße nach Norm           : 6 J X 15 H2                  Einpreßtiefe (mm)       :0
Lochkreis (mm)/Lochzahl      : 139,7/5                      Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                Mitten Zentrierring-      zul.     zul.     gültig
                                                                     loch   werkstoff          Rad-     Abroll   ab
                    Kennzeichnung            Kennzeichnung           (mm)                      last     umf.     Fertig
                    Rad                      Zentrierring                                      (kg)     (mm)     datum
ORKNB               ORK N PCD139.7           ohne                     110,5                       730    2255     11/05
ORKNS               ORK N PCD139.7           ohne                     110,5                       730    2255     11/05


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller         : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Befestigungsteile                        : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                  : AEZ Artikel-Nr.: ZMX1 o. Serie
Anzugsmoment der Befestigungsteile       : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW     Reifen                      Auflagen zu Reifen      Auflagen
FT           e6*95/54*0053*.., 69     195/80R15                   24K; 51G                2-türig; kurzer
             e6*98/14*0053*..         205/75R15 97                11A; 24C; 24D           Radstand;
GT           e6*93/81*0059*..,        215/70R15 90                XCB; 11A; 24C; 24D      10B; 10S; 11B; 11G;
             e6*98/14*0059*..         215/75R15 100               XCB; 11A; 24C; 24D; 54A 11H; 12A; 51A; 573;
                                      215/80R15 102               XCB; 11A; 24C; 24D; 54A 581; 722; 73C; 74C;
                                      225/70R15 100               XCB; 11A; 24C; 24D      76Q
                                      225/75R15 102               XCB; 11A; 24C; 24D; 54A

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI JIMNY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW           Reifen             Auflagen zu Reifen          Auflagen
FJ           e6*2001/116*0056*.., 48 - 63      205/70R15          51G                         Allradantrieb;
               e6*93/81*0056*..,
               e6*98/14*0056*..,
               e9*2001/116*0034*..,
               e9*98/14*0034*..
                                               205/75R15 97       XCB; 11A; 54A               10B; 11B; 11G; 11H;
                                               215R15 100         XCB; 11A; 54A               12A; 51A; 573; 581;
                                               215/65R15 100                                  722; 73C; 74C; 76Q
                                               215/70R15 98       54F
                                               215/75R15 100      XCB; 11A; 54A
                                               215/80R15 102      XCB; 11A; 54A
                                               225/70R15 100      11A; 54A
                                               225/75R15 102      XCB; 11A; 54A




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0203-05-WIRD/N3
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46216
ANLAGE: 2 CAMI, SANTANA, SUZUKI                          Radtyp: ORK
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 15.11.2011
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Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI SAMURAI
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                     Auflagen zu Reifen          Auflagen
SUZUKI S     e9*96/27*0023*..  33 - 59 195R15                     51G                         10B; 10S; 11B; 11G;
SUZUKI       C523/2,                   205/70R15                  51G                         11H; 12A; 51A; 573;
SJ           e6*93/81*0021*..,         205/70R15-95               54F                         722; 73C; 74C; 76Q
             e9*96/27*0024*..,         205/75R15                  51G
             e9*98/14*0024*..,         205/75R15 97               54F
             G137                      215/65R15 100              54F
                                       215/70R15-97               XAL; 11A; 54F
                                       215/75R15 100              XAL; 11A; 54A
                                       225/70R15 100              XAL; 11A; 24C; 24D; 54A
                                       225/75R15 102              XAL; 11A; 24C; 24D; 54A

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                     Auflagen zu Reifen          Auflagen
ET           e6*95/54*0031*.., 50 - 71 195R15                     51G                         10B; 10S; 11B; 11G;
             E935,                     195/80R15 100              54F                         11H; 12A; 51A; 573;
             e9*93/81*0009*..,         205/70R15                  51G                         581; 722; 73C; 74C;
             e9*93/81*0010*..,         205/75R15                  51G                         76Q
             e9*98/14*0010*..          215R15                     XCB; 11A; 54A
SUZUKI       G463                      215/65R15 100              54F
ET                                     215/75R15 100              XCB; 11A; 54A
SUZUKI       F839                      215/80R15 102              XCB; 11A; 54A
TA                                     225/60R15 96               11A; 24C; 24D; 54A
                                       225/75R15                  XCB; 11A; 54A

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.


                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0203-05-WIRD/N3
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46216
ANLAGE: 2 CAMI, SANTANA, SUZUKI                          Radtyp: ORK
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 15.11.2011
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      Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
      nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
     durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
     Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
     dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
     unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
     Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
     Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
     Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird



                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0203-05-WIRD/N3
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46216
ANLAGE: 2 CAMI, SANTANA, SUZUKI                          Radtyp: ORK
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 15.11.2011
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      empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
      Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
     and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
     zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
     Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
     serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
     zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
     mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
XAL) Die vorderen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenhalter müssen bis unterhalb der unteren
     Befestigungsschrauben unter einem Winkel von 45 Grad abgeschnitten werden. Außerdem müssen die
     vorderen nach innen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenenden auf einer Länge von ca. 20 mm
     einem Winkel von 45 Grad angeschnitten werden,wahlweise können auch vorn verlängerte
     Federgehänge ( Bolzenabstand mind.110 mm) eingebaut werden.
XCB) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um
     mindestens 30 mm (z.B. Fa. Taubenreuther).




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.