Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI Radtyp: OR5
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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Fahrzeughersteller : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 7 J X 15 H2 Einpreßtiefe (mm) : -12
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/5 Zentrierart : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 690 2376 11/05
OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 710 2325 11/05
OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 730 2255 11/05
OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 690 2376 11/05
OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 710 2325 11/05
OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 110,5 730 2255 11/05
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör : AEZ Artikel-Nr.: ZMX1 o. Serie
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI GRAND VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FT e6*95/54*0053*.., 69 205/70R15 90 11A; 24C; 24D; 54F 2-türig; kurzer
e6*98/14*0053*.. 205/75R15 11A; 24C; 24D; 51G Radstand;
GT e6*93/81*0059*.., 205/75R15 97 11A; 24C; 24D 10B; 11B; 11G; 11H;
e6*98/14*0059*.. 215/70R15 90 11A; 24C; 24D 12A; 51A; 573; 722;
215/75R15 100 11A; 24C; 24D; 54A 73C; 74C; 76Q
215/80R15 102 XCB; 11A; 24C; 24D; 54A
225/60R15 96 11A; 24C; 24D; 54F
225/70R15 100 11A; 24C; 24D; 54F
225/75R15 102 XCB; 11A; 24C; 24D; 54A
235/60R15 98 11A; 24C; 24D; 54F
235/70R15 103 XCB; 11A; 24C; 24D; 54A
255/60R15 102 11A; 24C; 24D
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI Radtyp: OR5
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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Verkaufsbezeichnung: SUZUKI JIMNY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FJ e6*2001/116*0056*.., 48 - 63 205/70R15 11A; 24C; 24D; 51G Allradantrieb;
e6*93/81*0056*..,
e6*98/14*0056*..,
e9*2001/116*0034*..,
e9*98/14*0034*..
205/75R15 97 11A; 24C; 24D; 54A 10B; 11B; 11G; 11H;
215/65R15 100 11A; 24C; 24D; 54F 12A; 51A; 573; 581;
215/70R15 90 11A; 24C; 24D; 54F 722; 73C; 74C; 76Q
215/75R15 100 11A; 24C; 24D; 54A
215/80R15 102 11A; 24C; 24D; 54A
225/70R15 100 11A; 24C; 24D; 54A
225/75R15 102 11A; 24C; 24D; 54A
235/60R15 98 11A; 24C; 24D
255/60R15 102 11A; 24C; 24D; 54A
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI SAMURAI
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
SUZUKI S e9*96/27*0023*.. 33 - 51 205/70R15-95 XAL; 11A; 24C; 24D 10B; 11B; 11G; 11H;
SUZUKI C523/2, 205/75R15 97 XAL; 11A; 24C; 24D 12A; 51A; 573; 722;
SJ e6*93/81*0021*.., 215/65R15 100 XAL; 11A; 24C; 24D 73C; 74C
e9*96/27*0024*.., 215/70R15-97 XAL; 11A; 24C; 24D
G137 215/75R15 100 XAL; 11A; 24C; 24D; 54A
225/70R15 100 XAL; 11A; 24C; 24D; 54F
225/75R15 102 XAL; 11A; 24C; 24D; 54A
235/60R15 98 XAL; 11A; 24C; 24D; 54F
235/75R15 105 XAL; XCB; XCD; 11A;
24C; 24D; 54A
255/60R15 102 XAL; 11A; 24C; 24D
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
ET e6*95/54*0031*.., 50 - 100 205/70R15 11A; 24C; 24D; 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
E935, 205/70R15 96 11A; 24C; 24D 12A; 51A; 573; 581;
e9*93/81*0009*.., 205/75R15 11A; 24C; 24D; 51G 722; 73C; 74C; 76Q;
e9*93/81*0010*.., 205/75R15 97 11A; 24C; 24D XBH
e9*98/14*0010*.. 215/75R15 100 XCB; 11A; 24C; 24D; 54A
SUZUKI G463 225/60R15 96 11A; 24C; 24D; 54A
ET 225/70R15 100 XCB; 11A; 24C; 24D; 54F
SUZUKI F839 225/75R15 102 XCB; 11A; 24C; 24D; 54A
TA 235/60R15 98 11A; 24C; 24D; 54F
255/60R15 102 11A; 24C; 24D
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI Radtyp: OR5
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI Radtyp: OR5
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Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
XAL) Die vorderen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenhalter müssen bis unterhalb der unteren
Befestigungsschrauben unter einem Winkel von 45 Grad abgeschnitten werden. Außerdem müssen die
vorderen nach innen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenenden auf einer Länge von ca. 20 mm
einem Winkel von 45 Grad angeschnitten werden,wahlweise können auch vorn verlängerte
Federgehänge ( Bolzenabstand mind.110 mm) eingebaut werden.
XBH) Nicht zulässig für Fahrzeuge VITARA-V6 und VITARA-Diesel
XCB) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um
mindestens 30 mm (z.B. Fa. Taubenreuther).
XCD) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig für Fahrzeuge die in den Fahrzeugpapieren bis
einschließlich Schadstoffarm Euro 2 (Schlüsselnummer 00 bis 26 ) beschrieben sind.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.