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							               Gutachten 366-0205-05-WIRD/N7
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
               ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                      Radtyp: OR5
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                        Stand: 06.04.2022
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                               Fahrzeughersteller               CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI




               Raddaten:
               Radgröße nach Norm             : 7 J X 15 H2                 Einpreßtiefe (mm)       : -12
               Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 139,7/5                     Zentrierart             : Bolzenzentrierung
               Technische Daten, Kurzfassung
               Ausführung        Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-    zul.       zul.      gültig
                                                                                     och     werkstoff        Rad-       Abroll    ab
                                       Kennzeichnung          Kennzeichnung          in mm                    last       umf.      Fertig
                                       Rad                    Zentrierring                                    in kg      in mm     datum
               OR5NB                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    690      2376    11/05
               OR5NB                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    710      2325    11/05
               OR5NB                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    730      2255    11/05
               OR5NS                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    690      2376    11/05
               OR5NS                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    710      2325    11/05
               OR5NS                   OR5 N PCD139.7         ohne                        110,5                    730      2255    11/05
               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
               Sonderräder funktionsfähig bleiben.
§22 46215*07




               Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
               von 50km hingewiesen werden.


               Verwendungsbereich/Fz-Hersteller            : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
               Befestigungsteile                           : Kegelbund-muttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad,
                                                             für Typ : SUZUKI S; ET; FJ; SUZUKI SJ; SUZUKI ET; FT; SUZUKI
                                                             TA; GT
               Zubehör                                     : AEZ Artikel-Nr. ZMX1 ww. Serie


               Befestigungsteile                           : Kegelbund-muttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad, für Typ : GJ; HJ
               Anzugsmoment der Befestigungsteile          : 100 Nm für Typ : GJ; HJ
                                                             110 Nm für Typ : ET; FJ; FT; GT; SUZUKI ET; SUZUKI S; SUZUKI SJ;
                                                             SUZUKI TA
                Verkaufsbezeichnung:     JIMNY
                Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW              Reifen            Auflagen zu Reifen         Auflagen
                GJ           e6*2007/46*0253*.. 75              205/75R15 97      11A; 24C; 244; 247         nur M1G;
                                                                215/70R15 98      11A; 24C; 244; 247         10B; 11B;   11G;   11H;
                                                                215/75R15 100     11A; 24C; 244; 247         12A; 51A;   71O;   721;
                                                                                                             725; 73C;   74C
                HJ            e6*2007/46*0515*..      75        205/75R15 97      11A; 24C; 244; 247         10B; 11B;   11G;   11H;
                                                                215/70R15 98      11A; 24C; 244; 247         12A; 51A;   71O;   721;
                                                                215/75R15 100     11A; 24C; 244; 247         725; 73C;   74C




                                                 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                                   von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0205-05-WIRD/N7
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
               ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                  Radtyp: OR5
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                    Stand: 06.04.2022
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               Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW    Reifen                   Auflagen zu Reifen        Auflagen
               FT           e6*95/54*0053*..,  69    205/70R15          90    11A; 24C; 24D; 54F        2-türig; kurzer
                            e6*98/14*0053*..         205/75R15                11A; 24C; 24D; 51G        Radstand;
               GT           e6*93/81*0059*..,        205/75R15          97    11A; 24C; 24D             10B; 11B; 11G; 11H;
                            e6*98/14*0059*..         215/70R15          90    11A; 24C; 24D             12A; 51A; 573; 71O;
                                                     215/75R15          100   11A; 24C; 24D; 54A        722; 73C; 74C; 76Q
                                                     215/80R15          102   XCB; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54A
                                                            225/60R15 96      11A; 24C; 24D; 54F
                                                            225/70R15 100     11A; 24C; 24D; 54F
                                                            225/75R15 102     XCB; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54A
                                                            235/60R15 98      11A; 24C; 24D; 54F
                                                            235/70R15 103     XCB; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54A
                                                            255/60R15 102     11A; 24C; 24D

               Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI JIMNY
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW         Reifen            Auflagen zu Reifen        Auflagen
               FJ           e6*2001/116*0056*.., 48 - 63    205/70R15         11A; 24C; 24D; 51G        Allradantrieb;
                             e6*93/81*0056*..,              205/75R15   97    11A; 24C; 24D; 54A        10B; 11B; 11G; 11H;
                             e6*98/14*0056*..,              215/65R15   100   11A; 24C; 24D; 54F        12A; 51A; 573; 581;
§22 46215*07




                             e9*2001/116*0034*..,           215/70R15   90    11A; 24C; 24D; 54F        71O; 722; 73C; 74C;
                             e9*98/14*0034*..               215/75R15   100   11A; 24C; 24D; 54A        76Q
                                                            215/80R15   102   11A; 24C; 24D; 54A
                                                            225/70R15   100   11A; 24C; 24D; 54A
                                                            225/75R15   102   11A; 24C; 24D; 54A
                                                            235/60R15   98    11A; 24C; 24D
                                                            255/60R15   102   11A; 24C; 24D; 54A

               Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI SAMURAI
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW      Reifen                 Auflagen zu Reifen        Auflagen
               SUZUKI S     e9*96/27*0023*..   33 - 51 205/70R15-95           XAL; 11A; 24C; 24D        10B; 11B; 11G; 11H;
               SUZUKI       C523/2,                    205/75R15 97           XAL; 11A; 24C; 24D        12A; 51A; 573; 71O;
               SJ           e6*93/81*0021*..,          215/65R15 100          XAL; 11A; 24C; 24D        722; 73C; 74C
                            e9*96/27*0024*..,          215/70R15-97           XAL; 11A; 24C; 24D
                            G137                       215/75R15 100          XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54A
                                                            225/70R15 100     XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54F
                                                            225/75R15 102     XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54A
                                                            235/60R15 98      XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                              54F
                                                            235/75R15 105     XAL; XCB; XCD; 11A;
                                                                              24C; 24D; 54A
                                                            255/60R15 102     XAL; 11A; 24C; 24D




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0205-05-WIRD/N7
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
               ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                   Radtyp: OR5
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 06.04.2022
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               Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW       Reifen                 Auflagen zu Reifen        Auflagen
               ET           e6*95/54*0031*..,  50 - 100 205/70R15              11A; 24C; 24D; 51G        10B; 11B; 11G; 11H;
                            E935,                       205/70R15        96    11A; 24C; 24D             12A; 51A; 573; 581;
                            e9*93/81*0009*..,           205/75R15              11A; 24C; 24D; 51G        71O; 722; 73C; 74C;
                            e9*93/81*0010*..,           205/75R15        97    11A; 24C; 24D             76Q; XBH
                            e9*98/14*0010*..            215/75R15        100   XCB; 11A; 24C; 24D;
               SUZUKI       G463                                               54A
               ET                                       225/60R15        96    11A; 24C; 24D; 54A
               SUZUKI       F839                        225/70R15        100   XCB; 11A; 24C; 24D;
               TA                                                              54F
                                                        225/75R15        102   XCB; 11A; 24C; 24D;
                                                                               54A
                                                             235/60R15 98      11A; 24C; 24D; 54F
                                                             255/60R15 102     11A; 24C; 24D


               Auflagen
               10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
                    Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen
                    zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb
                    nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache
                    der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen
                    Abrollumfanges.
§22 46215*07




               11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                    oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                    einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter A ngabe von
                    FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
                    Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                    lassen.
               11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                    Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                    ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                    den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
                    bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pfl icht zur Berichtigung
                    der Fahrzeugpapiere enthält.
               11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                    sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                    Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
                    gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
                    gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
                    ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
               11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                    erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                    Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                    nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
               12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                    Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                    Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
                    aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.


                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0205-05-WIRD/N7
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
               ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                   Radtyp: OR5
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 06.04.2022
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               244) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
                    Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                    Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
                    abgedeckt sein.
               247) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
                    befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des
                    Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
                    dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
                    Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
                    im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
               24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                    hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                    des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.
               24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                    hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                    des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.
               51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
                    Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
§22 46215*07




                    Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                    Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
               51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
                    Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
                    EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
                    Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
                    des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
               54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
                    Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
                    wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
                    berücksichtigen.
               54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
                    unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
                    Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
                    Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
                    Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
                    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                    oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
                    Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
                    FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMME R auf einem Nachweis entsprechend
                    dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
               573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
                    Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
                    Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
                    empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
                    Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.




                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0205-05-WIRD/N7
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
               ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                  Radtyp: OR5
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                    Stand: 06.04.2022
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               581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
                    Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
                    werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
               71O) Zum Auswuchten dürfen nur die handelsüblichen Wuchtgewichte für Stahlfelgen zum Einsatz kommen.
               721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
                    außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
                    Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                    Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                    Ventilherstellers zu beachten.
               722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
                    and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
                    zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                    Ventilherstellers zu beachten.
               725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
                    Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
               73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
               74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
                    Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
                    serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
                    zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
               76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
§22 46215*07




                    COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 16-Zoll-Rädern ausgerüstet
                    sind.
               XAL) Die vorderen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenhalter müssen bis unterhalb der unteren
                    Befestigungsschrauben unter einem Winkel von 45 Grad abgeschnitten werden. Außerdem müssen die
                    vorderen nach innen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenenden auf einer Länge von ca. 20 mm
                    einem Winkel von 45 Grad angeschnitten werden,wahlweise können auch vorn verlängerte
                    Federgehänge ( Bolzenabstand mind.110 mm) eingebaut werden.
               XBH) Nicht zulässig für Fahrzeuge VITARA-V6 und VITARA-Diesel
               XCB) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um
                    mindestens 30 mm (z.B. Fa. Taubenreuther).
               XCD) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig für Fahrzeuge die in den Fahrzeugpapieren bis
                    einschließlich Schadstoffarm Euro 2 (Schlüsselnummer 00 bis 26 ) beschrieben sind.




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.