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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                   DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:              46215*05



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             7 J x 15 H2


Typ:                         OR5



Inhaber der ABE              KROMAG Metallindustrie GmbH,
und Hersteller:              Abteilung KFZ-Räder
                             AT-2552 Hirtenberg




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                 DE-24932 Flensburg



                                           2
Nummer der ABE: 46215*05

Die ABE-Nr. 46215 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7 J x 15 H2 , Typ OR5, in
den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 366-0205-05-WIRD/N5 vom 16.11.2011
beschrieben.

Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 14 des
Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den
dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des TÜV AUSTRIA
AUTOMOTIVE GMBH, Wien, vom 16.11.2011 festgehaltenen Angaben.


Flensburg, 17.01.2012
Im Auftrag




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nachtragsgutachten Nr. 366-0205-05-WIRD/N5, zur Genehmigung vorgelegt am: 24.11.2011
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 46215*05


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
TÜV AUSTRIA                      Deutschstraße 10           11-TAAP-4217
AUTOMOTIVE GMBH                  A-1230 Wien
Räder- und Reifenprüfung



                                                                                                      Seite: 1 von 4


       GUTACHTEN ZUR ERTEIL UNG EINES NACHTRAGS ZUR
                        ABE 46 215
                                         366-0205-05-WIRD/N5

Antragsteller:                          KROMAG Metallindustrie GmbH
                                        Abt. "KFZ"-Räder
                                        A-2552 Hirtenberg
Art:                                    Sonderrad 7 J X 15 H2
Typ:                                    OR5
Die in den Anlagen aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach erfolgter Umrüstung den heute
gültigen Vorschriften der StVZO. Das vorliegende Gutachten zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
verliert seine Gültigkeit, wenn sich durch Umrüstung berührte Bauvorschriften der StVZO ändern oder an
den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
0.       Hinweise
Die Räder sind mit 15 X 7J H2 gekennzeichnet.
Die Sonderradausführung OR50S05 darf mit einer Distanzscheibe (ZO1603), Dicke 3 mm verwendet werden, in
Verwendung mit der Distanzscheibe ergibt sich eine Einpreßtiefe von ET2 mm.
Das Basisrad der Ausführung OR50S für die Sonderradausführung OR50S05 ist mit ET 5 gekennzeichnet. Das
Gutachten der Distanzscheibe ist bei der Begutachtung nach § 19 Abs. 3 gesondert vorzulegen.
Es wurde keine Technische Änderung durchgeführt, sondern nur Radausführungen in schwarzer Farbe
(OR50B, OR5NB, OR5DB). Durch den Wegfall von EBE-FZ'e hat sich die Anlagennumerierung geändert.
I.       Übersicht
Ausführung           Ausführungsbezeichnung                         Loch-      Mitten Ein-    zul.   zul.     gültig
                                                                    kreis      loch   preß-   Rad-   Abroll   ab
                     Kennzeichnung            Kennzeichnung         (mm) /     (mm) tiefe     last   umf.     Fertig.
                     Rad                      Z-Ring / D-Scheibe    -zahl             (mm)    (kg)   (mm)     Datum
OR50B                OR5 0 PCD114.3           ohne                   114,3/5    71,6      5    670   2325     11/05
OR50S                OR5 0 PCD114.3           ohne                   114,3/5    71,6      5    670   2325     11/05
OR50S05              OR5 0 mit DS 3mm         ZO 1603                114,3/5    71,6      2    670   2325     11/05
OR5NB                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    690   2376     11/05
OR5NB                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    710   2325     11/05
OR5NB                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    730   2255     11/05
OR5NS                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    690   2376     11/05
OR5NS                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    710   2325     11/05
OR5NS                OR5 N PCD139.7           ohne                   139,7/5   110,5    -12    730   2255     11/05
OR5DB                OR5 D PCD139.7           ohne                   139,7/6   110,5     12    925   2500     11/05
OR5DS                OR5 D PCD139.7           ohne                   139,7/6   110,5     12    925   2500     11/05
I.1.     Beschreibung der Sonderräder
Antragsteller                    :KROMAG Metallindustrie GmbH
                                  Abt. "KFZ"-Räder
                                  A-2552 Hirtenberg
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2                         Radtyp: OR5
Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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Hersteller                      : KROMAG Metallindustrie GmbH
                                  Abt. "KFZ"-Räder
                                  A-2552 Hirtenberg
Handelsmarke                    : Dotz Dakar
Art der Sonderräder             : ST-Sonderräder, vielteilig, Mittenbohrung mit einer Kappe abgedeckt
Korrosionsschutz                :Elektrophoretische Tauchlackierung
Masse des Rades                 : ca. 11,4 kg
I.2.     Radanschluß
siehe Anlage
I.3.     Kennzeichnung der Sonderräder
An den Sonderrädern wird folgende Kennzeichnung an der Außen- bzw. Innenseite eingegossen bzw.
eingeprägt, siehe Beispiel der Radausführung OR5NB:

                                     : Außenseite                              : Innenseite
Hersteller                           : KFZ                                     : --
Radtyp                               : OR5                                     : --
Radausführung                        : OR5 N PCD139.7                          : --
Radgröße                             : 7 J X 15 H2                             : --
Typzeichen                           : KBA 46215                               : --
Einpreßtiefe                         : ET-12                                   : --
Herstellungsdatum                    : Fertigungswoche und -jahr               : --
                                        z.B. 11.05
Weitere Kennzeichnung                : DOTZ                                    : --
Zusätzlich können an der Radinnenseite bzw. -außenseite verschiedene Kontrollzeichen angebracht sein.
I.4.     Verwendungsbereich
Die Sonderräder sind für Personenkraftwagen und Geländefahrzeuge vorgesehen.
II.      Sonderradprüfung
Sonderradprüfungen, s. Bericht-Nr. 366-0205-05-MURD-TB der TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH.
III.     Anbau- und Verwendungsprüfung:
III.1.   Anbauuntersuchung am Fahrzeug:
Wenn die Auflagen und Hinweise in den Anlagen erfüllt sind, haben die Räder ausreichenden Abstand von
Brems- und Fahrwerksteilen, und die Freigängigkeit der Reifen ist bei den im Straßenverkehr üblichen
Bedingungen gewährleistet.
III.2.   Fahrversuche:
Freigaben der Fahrzeughersteller über Felgengröße, Einpreßtiefe und Größen der Bereifung liegen teilweise
nicht vor.
Für die Verwendung der Sonderräder wurden Anbau-, Freigängigkeits und Handlingprüfungen durchgeführt.
Der Untersuchungsumfang entspricht den Kriterien der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und
ihre Anhänger (BMV/StV 13/36.25.07-20.01 vom 25.11.1998, VkBl S. 1377), Punkt 4.6.8 Anbauprüfung, und




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2                         Radtyp: OR5
Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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des VdTÜV-Merkblattes Nr. 751 (Begutachtung von baulichen Veränderungen an M- und N-Fahrzeugen unter
besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit, Ausgabe 08.2008 Anhang I). Bei den durchgeführten
Prüfungen ergaben sich im Vergleich zur serienmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge keine Beanstandungen.
Kriterien des Fahrkomforts lagen der Beurteilung nicht zugrunde. Der Kraftstoffverbrauch mit den von der Serie
abweichenden Rad/Reifen-Kombinationen wurde nicht gemessen.
III.3.     Fahrwerksfestigkeit:
Die Spurverbreiterung wurde gemäß den "Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anh.
BMV/StV 13/36.25.07-20.01, VkBl S 1377" vom 25.11.1998" geprüft.
IV.        Zusammenfassung:
Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach §22 StVZO bestehen keine technischen
Bedenken.
Der Gutachteninhaber muß eine gleichmäßige und reihenweise Fertigung der Räder gewährleisten.
Er hat darüberhinaus dafür zu sorgen, daß dieses Gutachten sowie dessen Anlagen durch Nachtrag ergänzt
werden, wenn
- sich am Sonderrad Änderungen in maßlicher, werkstofflicher oder fertigungstechnischer Hinsicht ergeben.
- sich berührte Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. hierzu
ergangene Richtlinien und Anweisungen ändern.
- ein Verwendungsbereich definiert ist und sich in diesem anbau-, freigängigkeits- oder
fahrzeugfunktionsrelevante Daten ändern.
V.         Unterlagen und Anlagen:
V.1.       Verwendungsbereichsanlagen:
Folgende Verwendungsbereiche in den bestehenden Anlagen werden aktualisiert und ggf. um neue Anlagen
ergänzt:
Anl      Hersteller                                       Ausführung                       ET      erstellt am      Allg.
age                                                                                                                 Hinweise
  1      CHRYSLER, CHRYSLER (USA)                         OR50S05                          2       16.11.2011       liegt bei
  2      CHRYSLER, CHRYSLER (USA)                         OR50B; OR50S                     5       16.11.2011       liegt bei
  3      DAIHATSU                                         OR5NB; OR5NB; OR5NB;             -12     16.11.2011       liegt bei
                                                          OR5NS; OR5NS; OR5NS
     4 CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI                   OR5NB; OR5NB; OR5NB;             -12     16.11.2011       liegt bei
                                                          OR5NS; OR5NS; OR5NS
  8      FORD                                             OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
 12      HYUNDAI                                          OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
  5      ISUZU                                            OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
 11      MAZDA                                            OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
 10      MITSUBISHI                                       OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
 13      NISSAN                                           OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
  9      OPEL / VAUXHALL                                  OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
 14      SSANGYONG                                        OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
  6      TOYOTA                                           OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei
  7      VOLKSWAGEN                                       OR5DB; OR5DS                     12      16.11.2011       liegt bei




                                    Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                      von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2                         Radtyp: OR5
Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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                                                                                                        Seite: 4 von 4
V.2.   Allgemeine Hinweise:
siehe Anlage: Allgemeine Hinweise




Abel

Sachverständiger
Prüflabor DIN EN ISO/IEC 17025
Wien, 16.11.2011
AB




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 12 HYUNDAI                                       Radtyp: OR5
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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Fahrzeughersteller                       : HYUNDAI
Raddaten:
Radgröße nach Norm           : 7 J X 15 H2                  Einpreßtiefe (mm)       : 12
Lochkreis (mm)/Lochzahl      : 139,7/6                      Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                Mitten Zentrierring-      zul.     zul.     gültig
                                                                     loch   werkstoff          Rad-     Abroll   ab
                    Kennzeichnung            Kennzeichnung           (mm)                      last     umf.     Fertig
                    Rad                      Zentrierring                                      (kg)     (mm)     datum
OR5DB               OR5 D PCD139.7           ohne                     110,5                       925    2500     11/05
OR5DS               OR5 D PCD139.7           ohne                     110,5                       925    2500     11/05


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller         : HYUNDAI
Befestigungsteile                        : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                  : AEZ Artikel-Nr.: ZJL3 o. Serie
Anzugsmoment der Befestigungsteile       : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung:     HYUNDAI GALLOPER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                    Auflagen zu Reifen          Auflagen
JK-T01       e11*96/27*0076*.. 64 - 104 235/75R15                 51G                         10B; 10S; 11B; 11G;
                                        255/70R15 108                                         11H; 12A; 51A; 573;
                                        255/75R15 110             11A; 54A                    581; 722; 73C; 74C;
                                        265/70R15                 24K; 51G                    76Q
                                        265/75R15-112             11A; 24K; 54A
                                        275/60R15-107             11A; 24K; 54A; 56G
                                        30x9.50R15 104            11A; 24K; 54A
                                        31x10.50R15               11A; 24K; 54A
                                        109

Verkaufsbezeichnung:     HYUNDAI TERRACAN
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW       Reifen                     Auflagen zu Reifen          Auflagen
HP           e4*98/14*0057*.. 73 - 143 235/75R15                  51G                         10B; 10S; 11B; 11G;
                                       235/75R15 105                                          11H; 12A; 51A; 573;
                                       255/70R15 105              54F                         581; 722; 73C; 74C;
                                       265/70R15 112              11A; 54A                    76Q; HB2
                                       30x9.50R15 104             11A; 54A

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215
ANLAGE: 12 HYUNDAI                                       Radtyp: OR5
Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011
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11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
     durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
     Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
     dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
     unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
     Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
     Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
     Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,




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      FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
      dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
     erforderlich. Es wird empfohlen den Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
     and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
     zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
     Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
     serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
     zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
     mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
HB2) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nicht zulässig, wenn serienmäßig 6x15 ET46 bzw.
     7x16 ET46 vom Fahrzeughersteller in den Fahrzeugpapieren bereits eingetragen ist.




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.