Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 46215*05 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 7 J x 15 H2 Typ: OR5 Inhaber der ABE KROMAG Metallindustrie GmbH, und Hersteller: Abteilung KFZ-Räder AT-2552 Hirtenberg Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt: Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag. In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 46215*05 Die ABE-Nr. 46215 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7 J x 15 H2 , Typ OR5, in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 366-0205-05-WIRD/N5 vom 16.11.2011 beschrieben. Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 14 des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, Wien, vom 16.11.2011 festgehaltenen Angaben. Flensburg, 17.01.2012 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 366-0205-05-WIRD/N5, zur Genehmigung vorgelegt am: 24.11.2011 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 46215*05 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. TÜV AUSTRIA Deutschstraße 10 11-TAAP-4217 AUTOMOTIVE GMBH A-1230 Wien Räder- und Reifenprüfung Seite: 1 von 4 GUTACHTEN ZUR ERTEIL UNG EINES NACHTRAGS ZUR ABE 46 215 366-0205-05-WIRD/N5 Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Art: Sonderrad 7 J X 15 H2 Typ: OR5 Die in den Anlagen aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach erfolgter Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das vorliegende Gutachten zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 verliert seine Gültigkeit, wenn sich durch Umrüstung berührte Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. 0. Hinweise Die Räder sind mit 15 X 7J H2 gekennzeichnet. Die Sonderradausführung OR50S05 darf mit einer Distanzscheibe (ZO1603), Dicke 3 mm verwendet werden, in Verwendung mit der Distanzscheibe ergibt sich eine Einpreßtiefe von ET2 mm. Das Basisrad der Ausführung OR50S für die Sonderradausführung OR50S05 ist mit ET 5 gekennzeichnet. Das Gutachten der Distanzscheibe ist bei der Begutachtung nach § 19 Abs. 3 gesondert vorzulegen. Es wurde keine Technische Änderung durchgeführt, sondern nur Radausführungen in schwarzer Farbe (OR50B, OR5NB, OR5DB). Durch den Wegfall von EBE-FZ'e hat sich die Anlagennumerierung geändert. I. Übersicht Ausführung Ausführungsbezeichnung Loch- Mitten Ein- zul. zul. gültig kreis loch preß- Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) / (mm) tiefe last umf. Fertig. Rad Z-Ring / D-Scheibe -zahl (mm) (kg) (mm) Datum OR50B OR5 0 PCD114.3 ohne 114,3/5 71,6 5 670 2325 11/05 OR50S OR5 0 PCD114.3 ohne 114,3/5 71,6 5 670 2325 11/05 OR50S05 OR5 0 mit DS 3mm ZO 1603 114,3/5 71,6 2 670 2325 11/05 OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 690 2376 11/05 OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 710 2325 11/05 OR5NB OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 730 2255 11/05 OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 690 2376 11/05 OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 710 2325 11/05 OR5NS OR5 N PCD139.7 ohne 139,7/5 110,5 -12 730 2255 11/05 OR5DB OR5 D PCD139.7 ohne 139,7/6 110,5 12 925 2500 11/05 OR5DS OR5 D PCD139.7 ohne 139,7/6 110,5 12 925 2500 11/05 I.1. Beschreibung der Sonderräder Antragsteller :KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2 Radtyp: OR5 Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 4 Hersteller : KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Handelsmarke : Dotz Dakar Art der Sonderräder : ST-Sonderräder, vielteilig, Mittenbohrung mit einer Kappe abgedeckt Korrosionsschutz :Elektrophoretische Tauchlackierung Masse des Rades : ca. 11,4 kg I.2. Radanschluß siehe Anlage I.3. Kennzeichnung der Sonderräder An den Sonderrädern wird folgende Kennzeichnung an der Außen- bzw. Innenseite eingegossen bzw. eingeprägt, siehe Beispiel der Radausführung OR5NB: : Außenseite : Innenseite Hersteller : KFZ : -- Radtyp : OR5 : -- Radausführung : OR5 N PCD139.7 : -- Radgröße : 7 J X 15 H2 : -- Typzeichen : KBA 46215 : -- Einpreßtiefe : ET-12 : -- Herstellungsdatum : Fertigungswoche und -jahr : -- z.B. 11.05 Weitere Kennzeichnung : DOTZ : -- Zusätzlich können an der Radinnenseite bzw. -außenseite verschiedene Kontrollzeichen angebracht sein. I.4. Verwendungsbereich Die Sonderräder sind für Personenkraftwagen und Geländefahrzeuge vorgesehen. II. Sonderradprüfung Sonderradprüfungen, s. Bericht-Nr. 366-0205-05-MURD-TB der TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH. III. Anbau- und Verwendungsprüfung: III.1. Anbauuntersuchung am Fahrzeug: Wenn die Auflagen und Hinweise in den Anlagen erfüllt sind, haben die Räder ausreichenden Abstand von Brems- und Fahrwerksteilen, und die Freigängigkeit der Reifen ist bei den im Straßenverkehr üblichen Bedingungen gewährleistet. III.2. Fahrversuche: Freigaben der Fahrzeughersteller über Felgengröße, Einpreßtiefe und Größen der Bereifung liegen teilweise nicht vor. Für die Verwendung der Sonderräder wurden Anbau-, Freigängigkeits und Handlingprüfungen durchgeführt. Der Untersuchungsumfang entspricht den Kriterien der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger (BMV/StV 13/36.25.07-20.01 vom 25.11.1998, VkBl S. 1377), Punkt 4.6.8 Anbauprüfung, und Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2 Radtyp: OR5 Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 4 des VdTÜV-Merkblattes Nr. 751 (Begutachtung von baulichen Veränderungen an M- und N-Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit, Ausgabe 08.2008 Anhang I). Bei den durchgeführten Prüfungen ergaben sich im Vergleich zur serienmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge keine Beanstandungen. Kriterien des Fahrkomforts lagen der Beurteilung nicht zugrunde. Der Kraftstoffverbrauch mit den von der Serie abweichenden Rad/Reifen-Kombinationen wurde nicht gemessen. III.3. Fahrwerksfestigkeit: Die Spurverbreiterung wurde gemäß den "Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anh. BMV/StV 13/36.25.07-20.01, VkBl S 1377" vom 25.11.1998" geprüft. IV. Zusammenfassung: Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach §22 StVZO bestehen keine technischen Bedenken. Der Gutachteninhaber muß eine gleichmäßige und reihenweise Fertigung der Räder gewährleisten. Er hat darüberhinaus dafür zu sorgen, daß dieses Gutachten sowie dessen Anlagen durch Nachtrag ergänzt werden, wenn - sich am Sonderrad Änderungen in maßlicher, werkstofflicher oder fertigungstechnischer Hinsicht ergeben. - sich berührte Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. hierzu ergangene Richtlinien und Anweisungen ändern. - ein Verwendungsbereich definiert ist und sich in diesem anbau-, freigängigkeits- oder fahrzeugfunktionsrelevante Daten ändern. V. Unterlagen und Anlagen: V.1. Verwendungsbereichsanlagen: Folgende Verwendungsbereiche in den bestehenden Anlagen werden aktualisiert und ggf. um neue Anlagen ergänzt: Anl Hersteller Ausführung ET erstellt am Allg. age Hinweise 1 CHRYSLER, CHRYSLER (USA) OR50S05 2 16.11.2011 liegt bei 2 CHRYSLER, CHRYSLER (USA) OR50B; OR50S 5 16.11.2011 liegt bei 3 DAIHATSU OR5NB; OR5NB; OR5NB; -12 16.11.2011 liegt bei OR5NS; OR5NS; OR5NS 4 CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI OR5NB; OR5NB; OR5NB; -12 16.11.2011 liegt bei OR5NS; OR5NS; OR5NS 8 FORD OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 12 HYUNDAI OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 5 ISUZU OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 11 MAZDA OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 10 MITSUBISHI OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 13 NISSAN OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 9 OPEL / VAUXHALL OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 14 SSANGYONG OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 6 TOYOTA OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei 7 VOLKSWAGEN OR5DB; OR5DS 12 16.11.2011 liegt bei Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 15 H2 Radtyp: OR5 Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 4 V.2. Allgemeine Hinweise: siehe Anlage: Allgemeine Hinweise Abel Sachverständiger Prüflabor DIN EN ISO/IEC 17025 Wien, 16.11.2011 AB Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 ANLAGE: 12 HYUNDAI Radtyp: OR5 Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 3 Fahrzeughersteller : HYUNDAI Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 15 H2 Einpreßtiefe (mm) : 12 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig loch werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum OR5DB OR5 D PCD139.7 ohne 110,5 925 2500 11/05 OR5DS OR5 D PCD139.7 ohne 110,5 925 2500 11/05 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : HYUNDAI Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad Zubehör : AEZ Artikel-Nr.: ZJL3 o. Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm Verkaufsbezeichnung: HYUNDAI GALLOPER Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen JK-T01 e11*96/27*0076*.. 64 - 104 235/75R15 51G 10B; 10S; 11B; 11G; 255/70R15 108 11H; 12A; 51A; 573; 255/75R15 110 11A; 54A 581; 722; 73C; 74C; 265/70R15 24K; 51G 76Q 265/75R15-112 11A; 24K; 54A 275/60R15-107 11A; 24K; 54A; 56G 30x9.50R15 104 11A; 24K; 54A 31x10.50R15 11A; 24K; 54A 109 Verkaufsbezeichnung: HYUNDAI TERRACAN Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen HP e4*98/14*0057*.. 73 - 143 235/75R15 51G 10B; 10S; 11B; 11G; 235/75R15 105 11H; 12A; 51A; 573; 255/70R15 105 54F 581; 722; 73C; 74C; 265/70R15 112 11A; 54A 76Q; HB2 30x9.50R15 104 11A; 54A Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 ANLAGE: 12 HYUNDAI Radtyp: OR5 Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 3 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0205-05-WIRD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46215 ANLAGE: 12 HYUNDAI Radtyp: OR5 Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 16.11.2011 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 3 FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge erforderlich. Es wird empfohlen den Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind. HB2) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nicht zulässig, wenn serienmäßig 6x15 ET46 bzw. 7x16 ET46 vom Fahrzeughersteller in den Fahrzeugpapieren bereits eingetragen ist. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.