Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 27 ISUZU Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 4 Fahrzeughersteller ISUZU Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 Einpreßtiefe (mm) : 13 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung in mm last umf. Fertig Rad Zentrierring in kg in mm datum ORPDB ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 §22 46217*21 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke von 50km hingewiesen werden. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : ISUZU Befestigungsteile : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJL3 ww. Serienmuttern Anzugsmoment der Befestigungsteile : 118 Nm für Typ : OPEL MONTEREY; UBS 120 Nm für Typ : OPEL CAMPO-S; OPEL FRONTERA Verkaufsbezeichnung: Isuzu Trooper / Opel Monterey Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen UBS e4*95/54*0010*.., 84 - 158 215/75R16 103 11A; 24C; 24D; 54F 10B; 10S; 11B; 11G; e4*98/14*0010*.. 215/80R16 11A; 24C; 24D; 51G 11H; 12A; 51A; 573; 215/80R16 103 11A; 24C; 24D 581; 71N; 722; 73C; 225/70R16 102 11A; 24C; 24D; 54F 74C 225/75R16 104 11A; 24C; 24D; 54F 235/70R16 105 11A; 24C; 24D; 54F 245/70R16 11A; 24C; 24D; 51G 245/70R16 107 11A; 24C; 24D 255/65R16 106 11A; 24C; 24D; 54F 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 27 ISUZU Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 4 Verkaufsbezeichnung: OPEL CAMPO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen OPEL F772 56 - 80 205R16 51G Lkw offener Kasten CAMPO-S 205/80R16 51G (Serie); 215/75R16 103 Allradantrieb; 215/80R16 103 11A; 54A 10B; 10S; 11B; 11G; 225/70R16 103 54F 11H; 12A; 51A; 573; 225/75R16 104 11A; 54A 581; 71N; 722; 73C; 235/70R16 105 11A; 24C; 24D 74C 245/70R16 107 11A; 24C; 24D; 54A 255/65R16 109 11A; 24C; 24D Verkaufsbezeichnung: OPEL FRONTERA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen OPEL F933 83 - 100 225/70R16 102 5LA ab Nachtrag 08; FRONTERA 225/75R16 104 54F 10B; 10S; 11B; 11G; 235/70R16 51G 11H; 12A; 51A; 573; 235/70R16 105 581; 71N; 722; 73C; 245/70R16 107 11A; 24C; 24D; 54A 74C 255/65R16 11A; 24C; 24D; 51G 255/65R16 109 11A; 24C; 24D; 54F Verkaufsbezeichnung: Opel Monterey §22 46217*21 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen OPEL F988 84 - 130 215/75R16 103 11A; 24C; 24D; 54F 10B; 10S; 11B; 11G; MONTEREY 215/80R16 11A; 24C; 24D; 51G 11H; 12A; 51A; 573; 215/80R16 103 11A; 24C; 24D 581; 71N; 722; 73C; 225/70R16 102 11A; 24C; 24D; 54F 74C 225/75R16 104 11A; 24C; 24D; 54F 235/70R16 105 11A; 24C; 24D; 54F 245/70R16 11A; 24C; 24D; 51G 245/70R16 107 11A; 24C; 24D 255/65R16 109 11A; 24C; 24D; 54F 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können. 10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 27 ISUZU Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 4 Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine tec hnischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. §22 46217*21 24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeits messer und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 27 ISUZU Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 4 Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMME R auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. 5LA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 1700kg. 71N) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klammergewichte angebracht werden. 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des §22 46217*21 Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.