Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 46217*10 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 7 J x 16 H2 Typ: ORP Inhaber der ABE KROMAG Metallindustrie GmbH, und Hersteller: Abteilung KFZ-Räder AT-2552 Hirtenberg Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 46217 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlaß geben können, dürfen nicht angebracht werden. Bei der Erteilung dieser Urkunde wurden die bisherigen Genehmigungsteile zusammengefaßt. Diese Urkunde ist daher als Neufassung anzusehen. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 46217*10 Die ABE-Nr. 46217 erstreckt sich auf die Sonderräder 7 J x 16 H2 , Typ ORP, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0204-05-WIRD/N10 vom 10.02.2012 beschrieben. Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 23 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades bestehend aus: Kennzeichnung des Rades und gegebenenfalls des Zentrierringes, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, Wien, vom 10.02.2012 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 26.03.2012 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 366-0204-05-WIRD/N10, zur Genehmigung vorgelegt am: 27.02.2012 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 46217*10 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. TÜV AUSTRIA Deutschstraße 10 11-TAAP-4224 AUTOMOTIVE GMBH A-1230 Wien Räder- und Reifenprüfung Seite: 1 von 5 GUTACHTEN ZUR ERTEIL UNG DER ABE 4621 7 366-0204-05-WIRD/N10 Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Art: Sonderrad 7 J X 16 H2 Typ: ORP Die in den Anlagen aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach erfolgter Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das vorliegende Gutachten zur Erteilung der ABE 46217 verliert seine Gültigkeit, wenn sich durch Umrüstung berührte Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. 0. Hinweise Die Stahl-Sonderräder können auch mit 16x7J H2 gekennzeichnet sein. Die Sonderradausführung ORP0S darf mit einer Distanzscheibe (ZO1603), Dicke 3 mm verwendet werden, in Verwendung mit der Distanzscheibe ergibt sich eine Einpreßtiefe von ET10 mm. Das Basisrad der Sonderradausführung ORP0S für die Sonderradausführung ORP0S ist mit ET 13 gekennzeichnet. Das Gutachten der Distanzscheibe ist bei der Begutachtung nach § 19 Abs. 3 gesondert vorzulegen. Gutachten ist eine Zusammenfassung mit 46217 Folgende Radausführungen sind neu, bzw. es ergaben sich Änderungen im Verwendungsbereich. ORPDS ORPTS O1RPDS30 O6RPDS36 I. Übersicht Ausführung Ausführungsbezeichnung Loch- Mitten Ein- zul. zul. gültig kreis loch preß- Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) / (mm) tiefe last umf. Fertig. Rad Z-Ring / D-Scheibe -zahl (mm) (kg) (mm) Datum O1RP0S O1RP 0 ohne 114,3/5 60,1 30 605 2245 21/11 ORP0B ORP 0 ohne 114,3/5 71,6 13 670 2330 32/05 ORP0B ORP 0 ohne 114,3/5 71,6 13 680 2300 32/05 ORP0S ORP 0 ZO1603 114,3/5 71,6 10 670 2330 11/05 ORP0S ORP 0 ZO1603 114,3/5 71,6 10 680 2300 11/05 ORPLS ORP L ohne 130/5 84,1 40 1000 2460 31/05 ORPNS ORP N ohne 139,7/5 110,5 0 710 2330 11/05 ORPTB ORP T ohne 165,1/5 122,5 8 945 2562 46/11 ORPTB ORP T ohne 165,1/5 122,5 8 970 2562 31/05 ORPTS ORP T ohne 165,1/5 122,5 8 945 2562 31/05 ORPTS ORP T ohne 165,1/5 122,5 8 970 2500 31/05 O1RPDB30 O1RPD30 ohne 139,7/6 67 30 900 2385 17/10 O1RPDS30 O1RPD30 ohne 139,7/6 67 30 900 2385 33/08 O6RPDB36 O6RPD36 ohne 139,7/6 106 36 850 2290 17/10 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 16 H2 Radtyp: ORP Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 O6RPDS36 O6RPD36 ohne 139,7/6 106 36 850 2290 33/08 ORPDB ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 890 2500 11/05 ORPDB ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 907 2452 11/05 ORPDB ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 918 2420 11/05 ORPDB ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 930 2373 11/05 ORPDS ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 890 2500 11/05 ORPDS ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 907 2452 11/05 ORPDS ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 918 2420 11/05 ORPDS ORP D ohne 139,7/6 110,5 13 930 2373 11/05 I.1. Beschreibung der Sonderräder Antragsteller :KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Hersteller : KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder A-2552 Hirtenberg Handelsmarke : Dotz Dakar Art der Sonderräder : ST-Sonderräder, vielteilig, Mittenbohrung mit einer Kappe abgedeckt Korrosionsschutz :Elektrophoretische Tauchlackierung Masse des Rades : ca. 12 kg I.2. Radanschluß siehe Anlage I.3. Kennzeichnung der Sonderräder An den Sonderrädern wird folgende Kennzeichnung an der Außen- bzw. Innenseite eingegossen bzw. eingeprägt, siehe Beispiel der Radausführung ORP0B: : Außenseite : Innenseite Radtyp : ORP : -- Radausführung : ORP 0 : -- Radgröße : 7 J X 16 H2 : -- Typzeichen : KBA 46217 : -- Einpreßtiefe : ET13 : -- Herstellungsdatum : Fertigungswoche und -jahr : -- z.B. 32.05 Zusätzlich können an der Radinnenseite bzw. -außenseite verschiedene Kontrollzeichen angebracht sein. I.4. Verwendungsbereich Die Sonderräder sind für Personenkraftwagen und Geländefahrzeuge vorgesehen. II. Sonderradprüfung Sonderradprüfungen, s. Bericht-Nr. 366-0204-05-WIRD/N10-TB der TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 16 H2 Radtyp: ORP Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 III. Anbau- und Verwendungsprüfung: III.1. Anbauuntersuchung am Fahrzeug: Wenn die Auflagen und Hinweise in den Anlagen erfüllt sind, haben die Räder ausreichenden Abstand von Brems- und Fahrwerksteilen, und die Freigängigkeit der Reifen ist bei den im Straßenverkehr üblichen Bedingungen gewährleistet. III.2. Fahrversuche: Freigaben der Fahrzeughersteller über Felgengröße, Einpreßtiefe und Größen der Bereifung liegen teilweise nicht vor. Für die Verwendung der Sonderräder wurden Anbau-, Freigängigkeits und Handlingprüfungen durchgeführt. Der Untersuchungsumfang entspricht den Kriterien der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger (BMV/StV 13/36.25.07-20.01 vom 25.11.1998, VkBl S. 1377), Punkt 4.6.8 Anbauprüfung, und des VdTÜV-Merkblattes Nr. 751 (Begutachtung von baulichen Veränderungen an M- und N-Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit, Ausgabe 08.2008 Anhang I). Bei den durchgeführten Prüfungen ergaben sich im Vergleich zur serienmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge keine Beanstandungen. Kriterien des Fahrkomforts lagen der Beurteilung nicht zugrunde. Der Kraftstoffverbrauch mit den von der Serie abweichenden Rad/Reifen-Kombinationen wurde nicht gemessen. III.3. Fahrwerksfestigkeit: Die Spurverbreiterung wurde gemäß den "Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anh. BMV/StV 13/36.25.07-20.01, VkBl S 1377" vom 25.11.1998" geprüft. IV. Zusammenfassung: Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach §22 StVZO bestehen keine technischen Bedenken. Der Gutachteninhaber muß eine gleichmäßige und reihenweise Fertigung der Räder gewährleisten. Er hat darüberhinaus dafür zu sorgen, daß dieses Gutachten sowie dessen Anlagen durch Nachtrag ergänzt werden, wenn - sich am Sonderrad Änderungen in maßlicher, werkstofflicher oder fertigungstechnischer Hinsicht ergeben. - sich berührte Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. hierzu ergangene Richtlinien und Anweisungen ändern. - ein Verwendungsbereich definiert ist und sich in diesem anbau-, freigängigkeits- oder fahrzeugfunktionsrelevante Daten ändern. V. Unterlagen und Anlagen: V.1. Verwendungsbereichsanlagen: Folgende Verwendungsbereiche in den bestehenden Anlagen werden aktualisiert und ggf. um neue Anlagen ergänzt: Anl Hersteller Ausführung ET erstellt am Allg. age Hinweise 1 SUZUKI O1RP0S 30 10.02.2012 liegt bei 2 TOYOTA O1RP0S 30 10.02.2012 liegt bei 3 CHRYSLER, CHRYSLER (USA) ORP0S; ORP0S 10 10.02.2012 liegt bei 4 CHRYSLER, CHRYSLER (USA) ORP0B; ORP0B 13 10.02.2012 liegt bei 5 DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ ORPLS 40 10.02.2012 liegt bei 6 DAIHATSU ORPNS 0 10.02.2012 liegt bei 7 CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI ORPNS 0 10.02.2012 liegt bei Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 16 H2 Radtyp: ORP Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 8 LAND ROVER (GB), LAND ROVER ORPTB; ORPTB; ORPTS; 8 10.02.2012 liegt bei GROUP (GB), ROVER ORPTS 9 MITSUBISHI O1RPDB30; O1RPDS30 30 10.02.2012 liegt bei 10 ISUZU O6RPDB36; O6RPDS36 36 10.02.2012 liegt bei 13 OPEL / VAUXHALL O6RPDB36; O6RPDS36 36 10.02.2012 liegt bei 11 TOYOTA O6RPDB36; O6RPDS36 36 10.02.2012 liegt bei 12 VAUXHALL O6RPDB36; O6RPDS36 36 10.02.2012 liegt bei 17 FORD ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 19 HYUNDAI ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 16 ISUZU ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 20 MAZDA, Mazda Motor Corporation ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 18 MITSUBISHI ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 23 NISSAN, Nissan International S. A. ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 22 OPEL / VAUXHALL ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 15 SSANGYONG ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 14 TOYOTA ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS 21 VAUXHALL ORPDB; ORPDB; ORPDB; 13 10.02.2012 liegt bei ORPDB; ORPDS; ORPDS; ORPDS; ORPDS Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 Fahrzeugteil: Sonderrad 7 J X 16 H2 Radtyp: ORP Antragsteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 V.2. Allgemeine Hinweise: siehe Anlage: Allgemeine Hinweise V.3. Technische Unterlagen: siehe Anlage: Technische Unterlagen Abel Sachverständiger Prüflabor DIN EN ISO/IEC 17025 Wien, 10.02.2012 AB Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 4 Fahrzeughersteller : MITSUBISHI Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 13 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig loch werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum ORPDB ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MITSUBISHI Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJL3 o. Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 118 Nm für Typ : K90 120 Nm für Typ : K60T; L040; V20 Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI L200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K60T H438 73 - 97 205/80R16 24K; 51G Lkw offener Kasten 205/80R16 104 24K; 54F (Serie); 215R16 24K; 51G Allradantrieb; 215/75R16 107 24K; 54F 10B; 10S; 11B; 11G; 215/80R16 107 24K; 54F 11H; 12A; 51A; 573; 225/70R16 107 24K; 54F 581; 71N; 722; 73C; 225/75R16 104 24K; 54F 74C 235/70R16 105 24K; 54F 245/70R16 107 24K; 54F 255/65R16 109 24K; 54F 255/70R16 111 24K; 54F 265/70R16 112 24K; 51G Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 4 Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI L200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K60T L005 73 - 97 205R16 104 24K Lkw offener Kasten 205/80R16 104 24K (Serie); 215/75R16 107 24K Allradantrieb; 215/80R16 107 24K 10B; 10S; 11B; 11G; 225/70R16 107 24K 11H; 12A; 51A; 573; 225/75R16 104 24K 581; 71N; 722; 73C; 235/70R16 105 24K 74C 245/70R16 107 24K 245/75R16 111 11A; 24K; 54A 255/65R16 109 24K 255/70R16 111 11A; 24K; 54A 265/70R16 24K; 51G 265/70R16 112 24K; 51G 275/70R16 114 11A; 24K; 54A Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen L040 C890, C890/1 62 - 104 205R16 51G 10B; 10S; 11B; 11G; 205/80R16 100 11H; 12A; 51A; 573; 215/70R16 100 54F 581; 71N; 722; 73C; 215/75R16 103 74C 215/80R16 103 11A; 54A 225/70R16 102 225/75R16 104 54F 235/70R16 105 245/70R16 107 11A; 54A 255/65R16 109 11A; 362; 54F V20 e1*95/54*0048*.., 73 - 153 225/70R16 107 10B; 10S; 11B; 11G; F724 225/75R16 104 11H; 12A; 51A; 54F; 235/70R16 105 24K 573; 581; 71N; 722; 245/70R16 107 24K 73C; 74C 255/65R16 109 24K 255/70R16 111 11A; 24K; 54A 265/70R16 112 11A; 24K; 54A 275/70R16 114 11A; 24K; 54A Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO SPORT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K90 e1*2001/116*0109*.., 73 - 130 225/75R16 104 Allradantrieb; e1*97/27*0109*.. 235/70R16 105 10B; 10S; 11B; 11G; 245/70R16 51G 11H; 12A; 51A; 573; 245/70R16 107 581; 71N; 722; 73C; 255/65R16 109 74C 255/70R16 51G 255/70R16 111 51G Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 4 Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 362) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N10 zur Erteilung der ABE 46217 ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: KROMAG Metallindustrie GmbH Abt. "KFZ"-Räder Stand: 10.02.2012 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 4 Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. 71N) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klammergewichte angebracht werden. 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.