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							Gutachten 366-0204-05-WIRD/N19
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 24 MITSUBISHI                                                Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                        Stand: 16.08.2019
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                Fahrzeughersteller                          : MITSUBISHI



Raddaten:
Radgröße nach Norm             : 7 J X 16                    Einpreßtiefe (mm)       : 13
Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 139,7/6                     Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung        Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.     gültig
                                                                      och     werkstoff        Rad-      Abroll   ab
                        Kennzeichnung          Kennzeichnung          (mm)                     last      umf.     Fertig
                        Rad                    Zentrierring                                    (kg)      (mm)     datum
ORPDB                   ORP D                  ohne                     110,5                      890     2500    11/05
ORPDB                   ORP D                  ohne                     110,5                      907     2452    11/05
ORPDB                   ORP D                  ohne                     110,5                      918     2420    11/05
ORPDB                   ORP D                  ohne                     110,5                      930     2373    11/05
ORPDS                   ORP D                  ohne                     110,5                      890     2500    11/05
ORPDS                   ORP D                  ohne                     110,5                      907     2452    11/05
ORPDS                   ORP D                  ohne                     110,5                      918     2420    11/05
ORPDS                   ORP D                  ohne                     110,5                      930     2373    11/05
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
von 50km hingewiesen werden.


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller            : MITSUBISHI
Befestigungsteile                           : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad,
                                              für Typ : V20; K60T; K90
Zubehör                                     : AEZ Artikel-Nr. ZJL3 ww. Serienmuttern


Befestigungsteile                           : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad, für Typ : L040
Anzugsmoment der Befestigungsteile          : 118 Nm für Typ : K90
                                              120 Nm für Typ : K60T; L040; V20




                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N19
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 24 MITSUBISHI                                             Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 16.08.2019
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Verkaufsbezeichnung:    MITSUBISHI L200
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW       Reifen                    Auflagen zu Reifen       Auflagen
K60T         H438             73 - 97 205/80R16                  11A; 24K; 51G            Lkw offener Kasten
                                       205/80R16 104             11A; 24K; 54F            (Serie);
                                       215R16                    11A; 24K; 51G            Allradantrieb;
                                       215/75R16 107             11A; 24K; 54F            10B; 10S; 11B; 11G;
                                       215/80R16 107             11A; 24K; 54F            11H; 12A; 51A; 573;
                                       225/70R16 107             11A; 24K; 54F            581; 71N; 722; 73C;
                                       225/75R16 104             11A; 24K; 54F            74C; 75I
                                       235/70R16 105             11A; 24K; 54F
                                       245/70R16 107             11A; 24K; 54F
                                       255/65R16 109             11A; 24K; 54F
                                       255/70R16 111             11A; 24K; 54F
                                       265/70R16 112             11A; 24K; 51G
K60T         L005             73 - 97 205R16 104                 11A; 24K                 Lkw offener Kasten
                                       205/80R16 104             11A; 24K                 (Serie);
                                       215/75R16 107             11A; 24K                 Allradantrieb;
                                       215/80R16 107             11A; 24K                 10B; 10S; 11B; 11G;
                                       225/70R16 107             11A; 24K                 11H; 12A; 51A; 573;
                                       225/75R16 104             11A; 24K                 581; 71N; 722; 73C;
                                       235/70R16 105             11A; 24K                 74C; 75I
                                       245/70R16 107             11A; 24K
                                       245/75R16 111             11A; 24K; 54A
                                       255/65R16 109             11A; 24K
                                       255/70R16 111             11A; 24K; 54A
                                       265/70R16                 11A; 24K; 51G
                                       265/70R16 112             11A; 24K; 51G
                                       275/70R16 114             11A; 24K; 54A

Verkaufsbezeichnung:     MITSUBISHI PAJERO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                   Auflagen zu Reifen       Auflagen
L040         C890, C890/1      62 - 104 205R16                   51G                      10B; 10S; 11B; 11G;
                                        205/80R16 100                                     11H; 12A; 51A; 573;
                                        215/70R16 100            54F                      581; 71C; 71K; 721;
                                        215/75R16 103                                     725; 73C; 74A
                                        215/80R16 103            11A; 54A
                                        225/70R16 102
                                        225/75R16 104            54F
                                        235/70R16 105
                                        245/70R16 107            11A; 54A
V20          e1*95/54*0048*.., 73 - 153 225/70R16 107                                     10B; 10S; 11B; 11G;
             F724                       225/75R16 104                                     11H; 12A; 51A; 54F;
                                        235/70R16 105            11A; 24K                 573; 581; 71N; 722;
                                        245/70R16 107            11A; 24K                 73C; 74C
                                        255/65R16 109            11A; 24K
                                        255/70R16 111            11A; 24K; 54A
                                        265/70R16 112            11A; 24K; 54A
                                        275/70R16 114            11A; 24K; 54A




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N19
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 24 MITSUBISHI                                             Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 16.08.2019
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Verkaufsbezeichnung:     MITSUBISHI PAJERO SPORT
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW       Reifen                Auflagen zu Reifen       Auflagen
K90          e1*2001/116*0109*.., 73 - 130 225/75R16 104                                  Allradantrieb;
             e1*97/27*0109*..              235/70R16 105                                  10B; 10S; 11B; 11G;
                                           245/70R16             51G                      11H; 12A; 51A; 573;
                                           245/70R16 107                                  581; 71N; 722; 73C;
                                           255/65R16 109                                  74C
                                           255/70R16             51G
                                           255/70R16 111         51G

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
     einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
     durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von


                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N19
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 24 MITSUBISHI                                             Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 16.08.2019
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      FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
      Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
      lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
     des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
     unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
     Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
     Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
     Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
     werden.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
71N) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klammergewichte
     angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
     and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
     zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.


                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N19
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 24 MITSUBISHI                                             Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 16.08.2019
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725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
     Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
     Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
     serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
     zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.