Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 24 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 5 Fahrzeughersteller MITSUBISHI Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 Einpreßtiefe (mm) : 13 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung in mm last umf. Fertig Rad Zentrierring in kg in mm datum ORPDB ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDB ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 890 2500 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 907 2452 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 918 2420 11/05 ORPDS ORP D ohne 110,5 930 2373 11/05 §22 46217*21 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke von 50km hingewiesen werden. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MITSUBISHI Befestigungsteile : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad, für Typ : K60T; K90; V20 Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJL3 ww. Serienmuttern Befestigungsteile : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad, für Typ : L040 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 118 Nm für Typ : K90 120 Nm für Typ : K60T; L040; V20 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 24 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI L200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K60T H438 73 - 97 205/80R16 11A; 24K; 51G Lkw offener Kasten 205/80R16 104 11A; 24K; 54F (Serie); 215R16 11A; 24K; 51G Allradantrieb; 215/75R16 107 11A; 24K; 54F 10B; 10S; 11B; 11G; 215/80R16 107 11A; 24K; 54F 11H; 12A; 51A; 573; 225/70R16 107 11A; 24K; 54F 581; 71N; 722; 73C; 225/75R16 104 11A; 24K; 54F 74C; 75I 235/70R16 105 11A; 24K; 54F 245/70R16 107 11A; 24K; 54F 255/65R16 109 11A; 24K; 54F 255/70R16 111 11A; 24K; 54F 265/70R16 112 11A; 24K; 51G K60T L005 73 - 97 205R16 104 11A; 24K Lkw offener Kasten 205/80R16 104 11A; 24K (Serie); 215/75R16 107 11A; 24K Allradantrieb; 215/80R16 107 11A; 24K 10B; 10S; 11B; 11G; 225/70R16 107 11A; 24K 11H; 12A; 51A; 573; 225/75R16 104 11A; 24K 581; 71N; 722; 73C; 235/70R16 105 11A; 24K 74C; 75I 245/70R16 107 11A; 24K 245/75R16 111 11A; 24K; 54A §22 46217*21 255/65R16 109 11A; 24K 255/70R16 111 11A; 24K; 54A 265/70R16 11A; 24K; 51G 265/70R16 112 11A; 24K; 51G 275/70R16 114 11A; 24K; 54A Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen L040 C890, C890/1 62 - 104 205R16 51G 10B; 10S; 11B; 11G; 205/80R16 100 11H; 12A; 51A; 573; 215/70R16 100 54F 581; 71C; 71K; 721; 215/75R16 103 725; 73C; 74A 215/80R16 103 11A; 54A 225/70R16 102 225/75R16 104 54F 235/70R16 105 245/70R16 107 11A; 54A V20 e1*95/54*0048*.., 73 - 153 225/70R16 107 10B; 10S; 11B; 11G; F724 225/75R16 104 11H; 12A; 51A; 54F; 235/70R16 105 11A; 24K 573; 581; 71N; 722; 245/70R16 107 11A; 24K 73C; 74C 255/65R16 109 11A; 24K 255/70R16 111 11A; 24K; 54A 265/70R16 112 11A; 24K; 54A 275/70R16 114 11A; 24K; 54A Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 24 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO SPORT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K90 e1*2001/116*0109*.., 73 - 130 225/75R16 104 Allradantrieb; e1*97/27*0109*.. 235/70R16 105 10B; 10S; 11B; 11G; 245/70R16 51G 11H; 12A; 51A; 573; 245/70R16 107 581; 71N; 722; 73C; 255/65R16 109 74C 255/70R16 51G 255/70R16 111 51G Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrz euges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können. 10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder §22 46217*21 einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 24 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer §22 46217*21 Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMME R auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifent yp sein. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. 71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht werden. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 71N) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klammergewichte angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N21 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 24 MITSUBISHI Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 11.11.2022 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehi nweise des Ventilherstellers zu beachten. 725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewi ndegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen. §22 46217*21 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.