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							Gutachten 366-0204-05-WIRD/N15
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 18 TOYOTA                                                    Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR STAHLRÄDER GMBH                                    Stand: 22.06.2017
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Fahrzeughersteller                          : TOYOTA
Raddaten:
Radgröße nach Norm             : 7 J X 16                    Einpreßtiefe (mm)       : 13
Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 139,7/6                     Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung       Ausführungsbezeichnung                               Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.     gültig
                                                                      och     werkstoff        Rad-      Abroll   ab
                      Kennzeichnung            Kennzeichnung          (mm)                     last      umf.     Fertig
                      Rad                      Zentrierring                                    (kg)      (mm)     datum
ORPDB                 ORP D                    ohne                     110,5                      890     2500    11/05
ORPDB                 ORP D                    ohne                     110,5                      907     2452    11/05
ORPDB                 ORP D                    ohne                     110,5                      918     2420    11/05
ORPDB                 ORP D                    ohne                     110,5                      930     2373    11/05
ORPDS                 ORP D                    ohne                     110,5                      890     2500    11/05
ORPDS                 ORP D                    ohne                     110,5                      907     2452    11/05
ORPDS                 ORP D                    ohne                     110,5                      918     2420    11/05
ORPDS                 ORP D                    ohne                     110,5                      930     2373    11/05
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller            : TOYOTA
Befestigungsteile                           : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                     : AEZ Artikel-Nr. ZJL3 ww. Serienmuttern
Anzugsmoment der Befestigungsteile          : 103 Nm für Typ : N 13
                                              110 Nm für Typ : N 16/17; N1; N11
                                              130 Nm für Typ : J9
Verkaufsbezeichnung:    TOYOTA HILUX 4WD
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW      Reifen                        Auflagen zu Reifen        Auflagen
N 16/17      H832             66 - 94 205R16                        51G                       10B; 10S; 11B; 11G;
                                      205/80R16 104                                           11H; 12A; 51A; 573;
                                      215/75R16 103                                           581; 71N; 722; 73C;
                                      215/80R16 103                 11A; 54A                  74C
                                      225/70R16 102
                                      225/75R16 104                 54F
                                      235/70R16 105                 11A; 24K
                                      245/70R16 107                 11A; 24K; 54A
                                      255/65R16 109                 11A; 24K
N1           G906             58 - 61 205R16                        11A; 24J; 24M; 51G        10B; 10S; 11B; 11G;
N11          F131                     205/80R16 104                 11A; 24J; 24M             11H; 12A; 51A; 573;
                                      215/75R16 103                 11A; 24J; 24M             581; 71N; 722; 73C;
                                      215/80R16 103                 11A; 24J; 24M; 54A        74C
                                      225/70R16 102                 11A; 24J; 24M
                                      225/75R16 104                 11A; 24J; 24M; 54F
                                      235/70R16 105                 11A; 24C; 24D
                                      245/70R16 107                 11A; 24C; 24D; 54A
                                      255/65R16 109                 11A; 24C; 24D




                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N15
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 18 TOYOTA                                                 Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR STAHLRÄDER GMBH                                 Stand: 22.06.2017
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Verkaufsbezeichnung:     TOYOTA LANDCRUISER 90 series
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen        Auflagen zu Reifen                  Auflagen
J9           e6*93/81*0023*..  92 - 131 215/80R16     11A; 24K; 51G                       10B; 10S; 11B; 11G;
                                        215/80R16 103 11A; 24K; 54F                       11H; 12A; 51A; 573;
                                        225/75R16 104 11A; 24K; 54F                       581; 71N; 722; 73C;
                                        235/70R16 105 11A; 24K; 54F                       74C
                                        235/75R16 108 11A; 24K; 54F
                                        245/70R16 107 11A; 24K; 54F
                                        245/75R16 111 11A; 24K; 54F
                                        255/65R16 109 11A; 24K; 54F
                                        255/70R16 111 11A; 24K; 54F
                                        265/70R16     11A; 24K; 51G
                                        265/70R16 111 11A; 24K; 54F

Verkaufsbezeichnung:    TOYOTA 4 RUNNER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW       Reifen        Auflagen zu Reifen                   Auflagen
N 13         F355             92 - 105 215/70R16 100 11A; 24J; 24M; 51J;                  10B; 10S; 11B; 11G;
                                                     54A                                  11H; 12A; 51A; 573;
                                       215/75R16 103 11A; 24J; 24M; 51J;                  581; 71N; 722; 73C;
                                                     54F                                  74C
                                       215/80R16 103 11A; 24J; 24M; 51J;
                                                     54F
                                       225/70R16 102 11A; 24K; 54F
                                       225/75R16 104 11A; 24K; 54F
                                       235/70R16 105 11A; 24K; 54F
                                       245/70R16 107 11A; 24K; 54F
                                       255/65R16 109 11A; 24K; 54F
                                       255/70R16 111 11A; 24K; 54F
                                       265/70R16 112 11A; 24K; 54F
                                       275/70R16 114 11A; 24K; 54A

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
     einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.



                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N15
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 18 TOYOTA                                                 Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR STAHLRÄDER GMBH                                 Stand: 22.06.2017
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11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
     durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der


                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0204-05-WIRD/N15
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
ANLAGE: 18 TOYOTA                                                 Radtyp: ORP
Hersteller: ALCAR STAHLRÄDER GMBH                                 Stand: 22.06.2017
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      EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
      Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
      des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
     Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
     unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
     Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
     Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
     Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71N) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klammergewichte
     angebracht werden.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
     and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
     zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
     Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
     serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
     zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.