Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 6 MERCEDES Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 17.01.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 4 Fahrzeughersteller DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 Einpreßtiefe (mm) : 40 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 130/5 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung in mm last umf. Fertig Rad Zentrierring in kg in mm datum ORPLA ORP L ohne 84,1 1000 2460 31/05 ORPLB ORP L ohne 84,1 1000 2460 29/21 ORPLS ORP L ohne 84,1 1000 2460 31/05 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke von 50km hingewiesen werden. §22 46217*23 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Durchm. 28 mm Zubehör : Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 180 Nm Verkaufsbezeichnung: G-Klasse Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 461 e1*96/79*0065*.. 53 - 218 225/75R16 108 11A; 24K; 54F 10B; 11B; 11G; 11H; 463 e1*96/79*0064*.. 235/70R16 109 11A; 24K; 54F 12A; 51A; 573; 722; 235/80R16 109 11A; 24K; 54F 73C; 74C; 821 235/85R16 108 XCH; XCK; 11A; 24K; 54F 245/70R16 111 11A; 24K; 54F 245/75R16 111 11A; 24K; 54F 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54F 265/70R16 112 11A; 24C; 24D; 54F 265/75R16 116 XCH; XCK; 11A; 24K; 54F Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 6 MERCEDES Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 17.01.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 4 Verkaufsbezeichnung: MERCEDES-BENZ GELÄNDEWAGEN Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 460.2 B244, B244/1, B244/2 53 - 218 225/75R16 108 11A; 24K; 54F 10B; 11B; 11G; 11H; 460.3 B245, B245/1, B245/2 235/70R16 109 11A; 24K; 54F 12A; 51A; 573; 722; 461 G371 235/80R16 109 11A; 24K; 54F 73C; 74C; 821 463 F455 235/85R16 108 XCH; XCK; 11A; 24K; 463 D F454 54F 245/70R16 111 11A; 24K; 54F 245/75R16 111 11A; 24K; 54F 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54F 265/70R16 112 11A; 24C; 24D; 54F 265/75R16 116 XCH; XCK; 11A; 24K; 54F 461.4 F365 52 - 100 225/75R16 108 11A; 24K; 54F 10B; 11B; 11G; 11H; 235/70R16 109 11A; 24K; 54F 12A; 51A; 573; 722; 235/80R16 109 11A; 24K; 54A 73C; 74C; 821 245/70R16 111 11A; 24K; 54F 245/75R16 111 11A; 24K; 54A 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A 265/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A Auflagen §22 46217*23 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten B efassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 6 MERCEDES Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 17.01.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 4 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen §22 46217*23 oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMME R auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217 ANLAGE: 6 MERCEDES Radtyp: ORP Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 17.01.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 4 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 821) Die Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit unbelüfteten Bremsscheiben. XCH) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um den Freiraum in den Radhäusern zu gewährleisten. XCK) Um ausreichenden Freigang in den hinteren Radhäusern zu erreichen, muß der Radhausausschnitt vergrößert werden bzw. der Einfederweg durch höhere Achsgummipuffer begrenzt werden.(Nur erforderlich bei Fahrzeugen 460 und 461, wenn nicht schon serienmäßig Kotflügelverbreiterungen vorhanden sind) §22 46217*23 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.