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							               Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
               ANLAGE: 6 MERCEDES                                                    Radtyp: ORP
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                         Stand: 17.01.2024
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                               Fahrzeughersteller               DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ




               Raddaten:
               Radgröße nach Norm             : 7 J X 16                     Einpreßtiefe (mm)       : 40
               Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 130/5                        Zentrierart             : Bolzenzentrierung
               Technische Daten, Kurzfassung
               Ausführung        Ausführungsbezeichnung                               Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.      gültig
                                                                                      och     werkstoff        Rad-      Abroll    ab
                                       Kennzeichnung          Kennzeichnung           in mm                    last      umf.      Fertig
                                       Rad                    Zentrierring                                     in kg     in mm     datum
               ORPLA                   ORP L                  ohne                         84,1                   1000      2460    31/05
               ORPLB                   ORP L                  ohne                         84,1                   1000      2460    29/21
               ORPLS                   ORP L                  ohne                         84,1                   1000      2460    31/05
               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
               Sonderräder funktionsfähig bleiben.
               Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
               von 50km hingewiesen werden.
§22 46217*23




               Verwendungsbereich/Fz-Hersteller            : DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ
               Befestigungsteile                           : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 28 mm, Durchm. 28 mm
               Zubehör                                     : Serie


               Anzugsmoment der Befestigungsteile          : 180 Nm
                Verkaufsbezeichnung:     G-Klasse
                Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW       Reifen                     Auflagen zu Reifen       Auflagen
                461          e1*96/79*0065*..    53 - 218 225/75R16          108     11A; 24K; 54F            10B; 11B; 11G; 11H;
                463          e1*96/79*0064*..             235/70R16          109     11A; 24K; 54F            12A; 51A; 573; 722;
                                                          235/80R16          109     11A; 24K; 54F            73C; 74C; 821
                                                          235/85R16          108     XCH; XCK; 11A; 24K;
                                                                                     54F
                                                                 245/70R16   111     11A; 24K; 54F
                                                                 245/75R16   111     11A; 24K; 54F
                                                                 255/70R16   111     11A; 24C; 24D; 54F
                                                                 265/70R16   112     11A; 24C; 24D; 54F
                                                                 265/75R16   116     XCH; XCK; 11A; 24K;
                                                                                     54F




                                                 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                                   von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
               ANLAGE: 6 MERCEDES                                               Radtyp: ORP
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                    Stand: 17.01.2024
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               Verkaufsbezeichnung:     MERCEDES-BENZ GELÄNDEWAGEN
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW       Reifen        Auflagen zu Reifen              Auflagen
               460.2        B244, B244/1, B244/2 53 - 218 225/75R16 108 11A; 24K; 54F                   10B; 11B; 11G; 11H;
               460.3        B245, B245/1, B245/2          235/70R16 109 11A; 24K; 54F                   12A; 51A; 573; 722;
               461          G371                          235/80R16 109 11A; 24K; 54F                   73C; 74C; 821
               463          F455                          235/85R16 108 XCH; XCK; 11A; 24K;
               463 D        F454                                        54F
                                                          245/70R16 111 11A; 24K; 54F
                                                          245/75R16 111 11A; 24K; 54F
                                                          255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54F
                                                          265/70R16 112 11A; 24C; 24D; 54F
                                                          265/75R16 116 XCH; XCK; 11A; 24K;
                                                                        54F
               461.4        F365                 52 - 100 225/75R16 108 11A; 24K; 54F                   10B; 11B; 11G; 11H;
                                                          235/70R16 109 11A; 24K; 54F                   12A; 51A; 573; 722;
                                                          235/80R16 109 11A; 24K; 54A                   73C; 74C; 821
                                                          245/70R16 111 11A; 24K; 54F
                                                          245/75R16 111 11A; 24K; 54A
                                                          255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A
                                                          265/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A


               Auflagen
§22 46217*23




               10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
                    Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen
                    zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb
                    nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache
                    der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen
                    Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit,
                    es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen
                    wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
               11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                    oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                    einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
                    FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
                    Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                    lassen.
               11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                    Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                    ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten B efassung mit
                    den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
                    bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                    der Fahrzeugpapiere enthält.
               11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                    sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                    Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
                    gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
                    gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
                    ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
               ANLAGE: 6 MERCEDES                                                Radtyp: ORP
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                     Stand: 17.01.2024
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               11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                    erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                    Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                    nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
               12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                    Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                    Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
                    aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
               24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                    hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                    des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.
               24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                    hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                    des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.
               24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
                    durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
                    Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
                    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
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                    oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
                    FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
                    Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                    lassen.
               51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
                    Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                    Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                    Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
               54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
                    Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
                    wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
                    berücksichtigen.
               54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
                    unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
                    Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
                    Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
                    Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
                    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                    oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
                    Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
                    FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMME R auf einem Nachweis entsprechend
                    dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
               573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
                    Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
                    Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
                    empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
                    Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.




                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 366-0204-05-WIRD/N23
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46217
               ANLAGE: 6 MERCEDES                                               Radtyp: ORP
               Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH                                    Stand: 17.01.2024
               ______________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                  Seite: 4 von 4
               722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
                    and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
                    zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                    Ventilherstellers zu beachten.
               73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
               74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
                    Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
                    serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
                    zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
               821) Die Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit unbelüfteten
                    Bremsscheiben.
               XCH) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um den
                    Freiraum in den Radhäusern zu gewährleisten.
               XCK) Um ausreichenden Freigang in den hinteren Radhäusern zu erreichen, muß der Radhausausschnitt
                    vergrößert werden bzw. der Einfederweg durch höhere Achsgummipuffer begrenzt werden.(Nur
                    erforderlich bei Fahrzeugen 460 und 461, wenn nicht schon serienmäßig Kotflügelverbreiterungen
                    vorhanden sind)
§22 46217*23




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.