Gutachten 366-0333-25-WIRD
zur Erteilung der TTG 100760
ANLAGE: 3 DAIMLER, MERCEDES Radtyp: OOLG
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 19.09.2025
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Fahrzeughersteller DAIMLER (D), MERCEDES-BENZ
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 8 J X 18 CH Einpreßtiefe (mm) : 45
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 130/6 Zentrierart : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig
och werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung in mm last umf. Fertig
Rad Zentrierring in kg in mm datum
OOLGZBA45 OOLG Z45 ohne 84,1 1400 2528 23/25
OOLGZFA45 OOLG Z45 ohne 84,1 1400 2528 23/25
OOLGZRA45 OOLG Z45 ohne 84,1 1400 2528 23/25
OOLGZSA45 OOLG Z45 ohne 84,1 1400 2528 23/25
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
§22 100760*00
von 50km hingewiesen werden.
Hinweis zum Verwendungsbereich:
Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen Kombinationen nur
zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben sind
(z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : DAIMLER (D), MERCEDES-BENZ
Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Durchm. 28 mm
Zubehör : OE-Schraube ww. Z609095
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 260 Nm
Verkaufsbezeichnung: SPRINTER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FL3A4 e1*2007/46*1761*.. 70 - 130 235/55R18 11A; 24C; 24D; 516 Van; Lkw geschl.
KL3A4 e1*2007/46*1760*.. 255/55R18 11A; 24C; 24D; 516 Kasten; Frontantrieb;
255/55R18C 11A; 24C; 24D nicht Fzg. mit
117/115
255/55R18C 11A; 24C; 24D Zwillingsbereifung
120/118
Serie;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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Verkaufsbezeichnung: SPRINTER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
906 AC e1*2001/116*0353*.. 65 - 190 225/60R18 104 11A; 241; 246; 248; nur Fzg.-Breite
30 5MA 1993mm; bis
906 AC e1*2001/116*0354*.. 235/55R18 11A; 241; 246; 248; e1*2001/116*0354*20;
35 516 Van; Lkw geschl.
906 KA L765 235/60R18 107 11A; 241; 246; 248; Kasten; nicht Fzg.
30 5NK mit
906 KA L766 245/50R18 104 11A; 24C; 244; 247; Zwillingsbereifung
35 5MA Serie;
906AC35G e1*2007/46*0569*.. 255/50R18 106 11A; 24C; 244; 247; 10B; 11B; 11G; 11H;
5NA 12A; 51A; 71O; 721;
255/55R18 11A; 24C; 244; 247; 725; 73C; 74C
516
255/55R18C 11A; 24C; 244; 247
117/115
255/55R18C 11A; 24C; 244; 247
120/118
906BA35 e1*2007/46*0300*.. 84 - 140 235/55R18 11A; 24J; 248; 516 ab
e1*2007/46*0300*14;
255/55R18 11A; 24J; 248; 516 bis
255/55R18C 11A; 24J; 248 e1*2007/46*0300*18;
117/115
§22 100760*00
255/55R18C 11A; 24J; 248 Van; Lkw geschl.
120/118
Kasten; nicht Fzg.
mit
Zwillingsbereifung
Serie;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
Verkaufsbezeichnung: SPRINTER, eSprinter
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
906BA35 e1*2007/46*0300*.. 84 - 140 235/55R18 11A; 24J; 248; 516 ab
e1*2007/46*0300*19;
255/55R18 11A; 24J; 248; 516 Van; Lkw geschl.
255/55R18C 11A; 24J; 248 Kasten; nicht Fzg.
117/115
255/55R18C 11A; 24J; 248 mit
120/118
Zwillingsbereifung
Serie;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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Verkaufsbezeichnung: SPRINTER, eSprinter
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
906BA35 e1*2007/46*0300*.. 80 235/55R18 11A; 24J; 248; 516; ab
54A e1*2007/46*0300*19;
Van; Lkw geschl.
255/55R18 11A; 24J; 248; 516 Kasten; Elektro;
255/55R18C 11A; 24J; 248 nicht Fzg. mit
117/115
255/55R18C 11A; 24J; 248 Zwillingsbereifung
120/118
Serie;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
906BB35 e1*2007/46*0301*.. 80 235/55R18 11A; 24J; 248; 516 ab
e1*2007/46*0301*16;
255/55R18 11A; 24J; 248; 516 Van; Lkw
255/55R18C 11A; 24J; 248 geschl.Kasten (Serie);
117/115
255/55R18C 11A; 24J; 248 Heckantrieb; Elektro;
120/118
nicht Fzg. mit
Zwillingsbereifung
Serie;
§22 100760*00
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
906BB35 e1*2007/46*0301*.. 84 - 140 235/55R18 11A; 24J; 248; 516 ab
e1*2007/46*0301*16;
255/55R18 11A; 24J; 248; 516 Van; Lkw geschl.
255/55R18C 11A; 24J; 248 Kasten; nicht Fzg.
117/115
255/55R18C 11A; 24J; 248 mit
120/118
Zwillingsbereifung
Serie;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71O; 721;
725; 73C; 74C
Verkaufsbezeichnung: SPRINTER 4x4
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
906 AC e1*2001/116*0424*.. 80 - 140 235/55R18 11A; 24J; 24M; 516 Van; Lkw geschl.
35/4x4 255/55R18 11A; 24J; 24M; 516; Kasten; nicht Fzg.
906BA35/4x4 e1*2007/46*0312*.. 54A mit
906BB35/4x4 e1*2007/46*0305*.. 255/55R18C 11A; 24J; 24M; 54A Zwillingsbereifung
117/115
255/55R18C 11A; 24J; 24M; 54A Serie;
120/118
255/60R18 11A; 24J; 24M; 516; 10B; 11B; 11G; 11H;
54A 12A; 51A; 71O; 721;
265/60R18 114 NBL; 11A; 24J; 24M 725; 73C; 74C
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
Ausnahme der Winterreifen Profile, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für gesetzeskonforme
Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben
und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als
das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des
angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche
Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex
zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungs organisation oder
einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
nicht erforderlich, wenn die ABE/TTG des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
§22 100760*00
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Teiletypgenehmigung oder ein
Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen
Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung
vorgenommen und/oder optionale Brems- bzw. Lenkungsaggregate verbaut, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
241) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmit te herzustellen. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
244) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
246) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand
des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
247) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des
Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombinati on muss, unter
Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
§22 100760*00
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
516) Der erforderliche Loadindex bei Verwendung dieser Reifengröße ist zu beachten.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hers teller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
5MA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1800kg.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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5NA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1900kg.
5NK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1950kg.
71O) Zum Auswuchten dürfen nur die handelsüblichen Wuchtgewichte für Stahlfelgen zum Einsatz kommen.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
NBL) Die Verwendung dieser Reifengröße ist "nur zulässig" an Fahrzeugausführungen, bei denen die
Reifengröße 245/75R16 serienmäßig, laut COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) vom
Fahrzeuhersteller, freigegeben ist.
§22 100760*00
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.