Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54860 nach §22 StVZO Nr. : RA-001324-A0-072 Anlage-Nr. : AB1b Seite : 1/3 Auftraggeber : Fondmetal S.p.A. Teiletyp : FMI122085 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: FMI122085 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Fondmetal Montageposition: Vorderachse ) Radausführung: 34 5112S Radausführungskennz.: 112S Radgröße: 8½Jx20H2 Rad-Einpresstiefe: 34 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,50 mm §22 54860*00 Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø57,1-Ø66,6 geprüfte Radlast: *) 1000 kg Reifenabrollumfang: 2400 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. **) Die Verwendung des Rades FMI122085, 34 5112S ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp FMI122095, 22 5112S (ABE-Nr. 54859 00) an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp FMI122095, 22 5112S (ABE-Nr. 54859 00) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: VW Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1 2 Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, KIT0459 140 Nm Schaftlänge 45 mm Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54860 nach §22 StVZO Nr. : RA-001324-A0-072 Anlage-Nr. : AB1b Seite : 2/3 Auftraggeber : Fondmetal S.p.A. Teiletyp : FMI122085 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 5N e1 2001 11 0450 .. 5N e1 2007 4 0487 .. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8 20H2, ET34 9 20H2, ET22 81 bis 155 VW Tiguan 1 255/35R20 255/35R20 A01) bis A10) (Ausführungen mit Serie BF1) E98) 255/40R19 und 235/35R20 275/30R20 A01) bis A10) Verbreiterungen) A93) BF1) E98) V00) 245/35R20 275/30R20 A01) bis A10) BF1) E98) V00) 245/35R20 285/30R20 A01) bis A10) BF1) E98) V00) 255/35R20 285/30R20 A01) bis A10) BF1) E98) V00) Die Verwendung des Rades FMI122085, 34 5112S ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte Vorderachse genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp FMI122095, 22 5112S (ABE-Nr. 54859 00) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. §22 54860*00 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54860 nach §22 StVZO Nr. : RA-001324-A0-072 Anlage-Nr. : AB1b Seite : 3/3 Auftraggeber : Fondmetal S.p.A. Teiletyp : FMI122085 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/ oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1 2 Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 45 mm Zubehörkit: KIT0459 §22 54860*00 Anzugsmoment: 140 Nm E98) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Tiguan 1 : - EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0450* bis Nachtrag 23, - EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0487* bis Nachtrag 14. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage AB1b mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ FMI122085 des Auftraggebers Fondmetal S.p.A. Geschäftsstelle Essen, 13.06.2023