Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
Seite : 1/8
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 86001770
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Fondmetal
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 50 6130
Radausführungskennz.: 130 PCD
Radgröße: 7Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 50 mm
Lochkreisdurchmesser: 130 mm
Lochzahl: 6
Mittenlochdurchmesser: 84,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 1250 kg
Reifenabrollumfang: 2350 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: MERCEDES
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, KIT0609 180 Nm
Schaftlänge 45 mm
BF2 1+2 Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, KIT0609 200 Nm
Schaftlänge 45 mm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
Seite : 2/8
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 30 e1*2001/116*0353*..
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906 KA 30 L765
906 KA 35 L766
906BB30 e1*2007/46*0279*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
65 bis 140 Mercedes Sprinter 215/70R17 A02) bis A10)
(geschlossener GDX) N225) T101) BF1) E23) E89) E120) EF0)
Kasten, Baureihe W906,
Modelljahr 2006-2017) 225/65R17
A01) GDX) K03) N235) T106)
225/70R17C
A01) GDX) K03) N235) T112)
235/60R17
A01) GGG) K01) T106)
235/60R17C
A01) GGH) K01)
245/60R17
A01) A94) GDX) K01) K04) T108)
255/55R17
A01) A94) GGG) K01) K04) T108)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35/4X4 e1*2001/116*0424*..
906BB35/4X4 e1*2007/46*0305*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
80 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 235/60R17C A01) bis A10)
(Allrad, geschlossener G01) K04) N245) A94) BF2) E89) E122) K01)
Kasten, Baureihe W906,
Modelljahr 2006-2017) 235/60R17C M+S
G01) K04)
245/70R17
GDW) K04)
255/65R17
GDW) K02)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
Seite : 3/8
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
906BB50 e1*2007/46*0296*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 140 Mercedes Sprinter 225/65R17C A02) bis A10)
(Heckantrieb, GGF) N235) T109) A94) BF1) E23) E26) E89)
geschlossener E120a) ER1)
Kasten, Baureihe W907, 225/70R17C
Modelljahr ab 2018) GGP) N235) T112)
235/60R17
GFP) N245) T106)
235/60R17C
GGF) N245) T117)
235/65R17
GGP) N245) T108)
245/55R17
GGF) T106)
245/60R17
GGP) T108)
255/55R17
GFP) T108)
255/60R17
GGP) T110)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35/4X4 e1*2001/116*0424*..
906BB35/4X4 e1*2007/46*0305*..
906BB50/4X4 e1*2007/46*0304*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
105 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 245/70R17 A01) bis A10)
(Allrad, geschlossener BF2) E89) E122a) G01)
Kasten, Baureihe W907, 255/65R17 K01) T114)
Modelljahr 2018-)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
KL3A4 e1*2007/46*1760*..
KL3A5 e1*2007/46*1762*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
70 bis 130 Mercedes Sprinter 225/70R17C A01) bis A10)
(Frontantrieb, A93a) GEG) T112) BF1) E89) K01) K04)
gechlossener Kasten,
Baureihe W910) 235/60R17C
G01)
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Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig
sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf
den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf
den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
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Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 45 mm
Zubehörkit: KIT0609
Anzugsmoment: 180 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 45 mm
Zubehörkit: KIT0609
Anzugsmoment: 200 Nm
E23) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Zwillingsbereifung.
E26) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Elektro-Antrieb.
E89) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster).
E120) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 906) :
• Typ 906 KA 30, ABE 765
• Typ 906 KA 35, ABE 766
• Typ 906 AC 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0353*18,
• Typ 906 AC 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*20,
• Typ 906 BB 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0279*11
• Typ 906 BB 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*15
E120a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 907) :
• Typ 906 AC 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*21,
• Typ 906 BB 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*16,
• Typ 906 BB 50, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0296*09.
E122) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 906) :
• Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*04 bis e1*2001/116*0424*14,
• Typ 906 BB35/4x4, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*10,
E122a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 907) :
• Typ 906 BB35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*11,
• Typ 906 BB50/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0304*06,
• Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*15
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren Raddurchmesser größer
als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 2500 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
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Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
GDW) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 245/75R16 ausgerüstet oder diese
in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
beachten.
GDX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R16C ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier)
bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01)
zu beachten.
GEG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/75R16C, 225/75R16CP
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GFP) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
225/75R16C, 235/60R17C, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in
den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
beachten.
GGF) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
235/60R17C, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GGG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
225/75R16C, 235/60R17C, 235/65R16, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser
Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen
A01) und G01) zu beachten.
GGH) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
235/60R17C, 235/65R16, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in
den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
beachten.
GGP) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/75R16C, 245/65R17
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
Seite : 7/8
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T108) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2000 kg bei LI 108 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1000 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T109) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2060 kg bei LI 109 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1030 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T110) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2120 kg bei LI 110 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1060 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T112) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2240 kg bei LI 112 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1120 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T114) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2360 kg bei LI 114 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1180 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55101 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001381-A0-072
Anlage-Nr. : 2
Seite : 8/8
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 86001770
T117) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2570 kg bei LI 117 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1285 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage 2 mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
86001770 des Auftraggebers Fondmetal S.p.A.
Geschäftsstelle Essen, 03.04.2024