Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 6 Fahrzeughersteller : AUDI, PORSCHE Raddaten: Radgröße nach Norm : 11 1/2 J X 22 H2 Einpreßtiefe (mm) : 61 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 130/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung in mm last umf. Fertig Rad Zentrierring in kg in mm datum FURI152261238 ET 61 5x130 CB 71.6 ohne 71,6 900 2410 02/24 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke von 50km hingewiesen werden. Die Radausführung ist teilweise nur an der Hinterachse zu montieren. In diesem Fall ist sie zu kombinieren mit: Radtyp: FURIOSA 2210 KBA: 55350 Lochkreis: 5x130 ET: 48 Zu beachten sind im Besonderen bei den Reifen die Kombinationsauflagen KDC2 §22 55351*00 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 6 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : AUDI Die Radausführung ist teilweise nur an der Hinterachse zu montieren. In diesem Fall ist sie zu kombinieren mit: Radtyp: FURIOSA 2210 KBA: 55350 Lochkreis: 5x130 ET: 48 Zu beachten sind im Besonderen bei den Reifen die Kombinationsauflagen KDC2 Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 32 mm, Durchm. 28 mm Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Anzugsmoment der Befestigungsteile : 160 Nm Verkaufsbezeichnung: e-tron GT, RS e-tron GT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen FW e1*2018/858*00005*.. 140 - 142 305/25R22 99 GCD; 54G; 57F Allradantrieb; 305/30R22 101 CFX; 57F; KDC2 Elektro; 315/25R22 101 CFY; 57F; KDC2 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71A; 723; 73C; 76B; 97V FW e1*2018/858*00005*.. 140 - 142 305/30R22 101 CFX; 57F; KDC2 Allradantrieb; 315/25R22 101 CFY; 57F; KDC2 Elektro; 10B; 11B; 11G; 11H; §22 55351*00 12A; 51A; 71A; 723; 73C; 76B; 97H Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : PORSCHE Die Radausführung ist teilweise nur an der Hinterachse zu montieren. In diesem Fall ist sie zu kombinieren mit: Radtyp: FURIOSA 2210 KBA: 55350 Lochkreis: 5x130 ET: 48 Zu beachten sind im Besonderen bei den Reifen die Kombinationsauflagen KDC2 Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 29 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 970 Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 34 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 9YA Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Anzugsmoment der Befestigungsteile : 160 Nm Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 6 Verkaufsbezeichnung: Cayenne/-S, -Turbo, -E-Hybrid, -Turbo S E-Hybrid, -GTS, -Turbo GT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 9YA e13*2007/46*0900*.. 250 - 404 315/30R22 107 57F; 6BS; KDC2 nicht CAYENNE COUPE; bis e13*2007/46*0900*12; Kombilimousine; SUV; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71A; 723; 73C; 74E; 75I; 76B; 98P 9YA e13*2007/46*0900*.. 250 - 471 315/30R22 107 57F; 6CN; KDC2 CAYENNE COUPE; bis e13*2007/46*0900*12; inkl. Hybrid; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71A; 723; 73C; 74E; 75I; 76B 9YA e13*2007/46*0900*.. 250 - 404 315/30R22 107 57F; 6BS; KDC2 nicht CAYENNE COUPE; bis e13*2007/46*0900*12; Kombilimousine; SUV; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71A; 723; §22 55351*00 73C; 74E; 75I; 76B Verkaufsbezeichnung: PORSCHE PANAMERA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 970 e13*2007/46*0970*.. 155 - 294 295/25R22 97Y 56G; 57F; 99U 10B; 11B; 11G; 11H; 305/25R22 99Y MDA; 11A; 57F; 99T; 12A; 51A; 573; 71A; KDC2 723; 729; 73C; 74E; 744; 76B; 97H; PDA 970 e13*2007/46*0970*.. 155 - 294 305/25R22 99Y MDA; 11A; 57F; 99T; 10B; 11B; 11G; 11H; KDC2 12A; 51A; 573; 71A; 723; 729; 73C; 74E; 744; 76B; 97H; PDA Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 6 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. §22 55351*00 Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 54G) Befindet sich die Abrollumfangdifferenz Vorder- zu Hinterachse nicht innerhalb jener Abweichung und deren Toleranzen der Serienbereifung kann eine Angleichung der elektronischen Regelsysteme (ABS, ESP, ASR,...) erforderlich sein. 56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge erforderlich. Es wird empfohlen, den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 57F) Die Verwendung der angegebenen Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Hinterachse zulässig. Sie kann jedoch im Einzelfall auf einer anderen Radgröße an der Vorderachse kombiniert werden. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 6BS) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 285/35R22 Hinterachse: 315/30R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind, oder diese der Serienkombination entsprechen. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 6 6CN) Es sind die serienmäßigen Reifen-Kombinationen zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 285/35R22 Hinterachse: 315/30R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. 71A) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. 723) Es ist nur die Verwendung von Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu entnehmen. 74E) Die Verwendung von Befestigungsmitteln mit entkoppeltem Schraubenbund ist erforderlich. §22 55351*00 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen. 76B) Die Verwendung dieser Sonderräder ist nur an der Hinterachse zulässig. Dabei ist der Gliederungspunkt "0. Hinweise" zu beachten. 97H) Die Verwendung von Sonderrädern mit unterschiedlichen Maulweiten ist zulässig. Die Maulweite des Sonderrades an der Hinterachse muß mindestens 1 Zoll größer sein als die des Sonderrades der Vorderachse. 97V) Die Verwendung von Sonderrädern mit unterschiedlichen Maulweiten ist zulässig.Die Maulweite des Sonderrades an der Hinterachse muß 2 Zoll größer sein als die des Sonderrades der Vorderachse. Die Einpreßtiefendifferenz des Sonderrades an der Hinterachse zur Vorderachse muß der Serieneinpreßtiefendifferenz entsprechen. 98P) Die Verwendung der Sonderräder ist an Fahrzeugausführungen mit PSCB -Bremsen nicht zulässig. 99T) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 255/30R22 Hinterachse: 305/25R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb und automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung (ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 23-00425-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 55351 zu V.1. ANLAGE: 2 Radtyp: FURIOSA 22115 Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l. Stand: 08.04.2024 ______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 6 von 6 99U) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 245/30R22 Hinterachse: 295/25R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb und automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung (ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. CFX) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 255/35R22 Hinterachse: 305/30R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb dürfen nur Reifen verwendet werden,deren Differenz im Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung der Serienbereifung befindet. Es ist ei ne Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. §22 55351*00 CFY) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 265/30R22 Hinterachse: 315/25R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb dürfen nur Reifen verwendet werden,deren Differenz im Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung der Serienbereifung befindet. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. GCD) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 265/30R22 Hinterachse: 305/25R22 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. KDC2) Im Fall einer Kombination mit einem anderen Radtyp ist zulässig: Vorderachse FURIOSA 2210 KBA: 55350 Lochkreis 5x130 ET: 48 MDA) Die Verwendung der Rad/Reifenkombination ist nur mit einer tatsächlichen Reifenbreite von maximal 323 mm (gemessen) zulässig. PDA) Gegebenenfalls serienmäßig vorhandene Distanzscheiben an der Hinterachse müssen vor dem Anbau der Sonderräder entfernt werden. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.