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							                Gutachten 25-00319-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100740
                zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: ULTRIVITY X 199
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                               Stand: 16.09.2025
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                Fahrzeughersteller                     : AUDI
                Raddaten:
                Radgröße nach Norm          : 9 J X 19 H2                Einpreßtiefe (mm)       : 40
                Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 130/5                      Zentrierart             : Mittenzentrierung
                Technische Daten, Kurzfassung
                Ausführung     Ausführungsbezeichnung                             Mittenl Zentrierring-    zul.       zul.      gültig
                                                                                  och     werkstoff        Rad-       Abroll    ab
                              Kennzeichnung                     Kennzeichnung     in mm                    last       umf.      Fertig
                              Rad                               Zentrierring                               in kg      in mm     datum
                ULTX901940291 ET 40 PCD 5x130 CB 66,5           ohne                   66,5                     850      2400    06/25
                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
                Sonderräder funktionsfähig bleiben.
                Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
                von 50km hingewiesen werden.


                Hinweis zum Verwendungsbereich:
                Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen Kombinationen nur
                zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben sind
                (z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
§22 100740*00




                Die Radausführung ist teilweise nur an der Hinterachse zu montieren.
                In diesem Fall ist sie zu kombinieren mit:
                Radtyp: ULTRIVITY X 198 KBA: 100739 Lochkreis: 5x130 ET: 38

                Zu beachten sind im Besonderen bei den Reifen die Kombinationsauflagen KD77




                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00319-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100740
                zu V.1. ANLAGE: 1                                                     Radtyp: ULTRIVITY X 199
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                                    Stand: 16.09.2025
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                Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : AUDI


                Die Radausführung ist teilweise nur an der Hinterachse zu montieren.
                In diesem Fall ist sie zu kombinieren mit:
                Radtyp: ULTRIVITY X 198 KBA: 100739 Lochkreis: 5x130 ET: 38

                Zu beachten sind im Besonderen bei den Reifen die Kombinationsauflagen KD77
                Befestigungsteile                          : Kugelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 29 mm, Durchm. 28 mm
                Zubehör                                    : Serie, s. Auflage 74D


                Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 160 Nm
                Verkaufsbezeichnung:     Q6, SQ6
                Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen                   Auflagen zu Reifen      Auflagen
                GF           e1*2018/858*00337*.. 100 - 120 255/55R19 107            GEF; 57F; KD77          Q6; M. zusätz.
                                                            265/50R19 106            YBK; 57F                Radabdeckung Achse 2
                                                            275/50R19 108            57F; 6B6                (Flap); Allradantrieb;
                                                                                                             Heckantrieb; Elektro;
                                                                                                             Luftfederung;
                                                                                                             10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                             12A; 51A; 71A; 723;
                                                                                                             73C; 74D; 74E; 75I;
§22 100740*00




                                                                                                             76B; 765; 77E; 97H


                Auflagen
                10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
                     Ausnahme der Winterreifen Profile, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für gesetzeskonforme
                     Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben
                     und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als
                     das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des
                     angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche
                     Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex
                     zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
                11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
                     nicht erforderlich, wenn die ABE/TTG des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                     der Fahrzeugpapiere enthält.
                11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Teiletypgenehmigung oder ein
                     Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen
                     Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung
                     vorgenommen und/oder optionale Brems- bzw. Lenkungsaggregate verbaut, so ist diese und ihre
                     Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
                11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.



                                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00319-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100740
                zu V.1. ANLAGE: 1                                                 Radtyp: ULTRIVITY X 199
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                                Stand: 16.09.2025
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                12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
                     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
                51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
                     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
                57F) Die Verwendung der angegebenen Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Hinterachse zulässig.
                     Sie kann jedoch im Einzelfall auf einer anderen Radgröße an der Vorderachse kombiniert werden. Die
                     erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Alle an ein und derselben Achse
                     montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
                6B6) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
                                                                           Reifengröße:
                                     Vorderachse:                          255/55R19
                                     Hinterachse:                          275/50R19
                       Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
                       nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
                       Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
                       An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb dürfen nur Reifen verwendet werden,deren Differenz im
                       Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung der Serienbereifung befindet. Es ist eine Bestätigung des
                       Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der
                       Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
§22 100740*00




                       Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
                71A) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klebegewichte
                     unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
                723) Es ist nur die Verwendung von Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den
                     Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser
                     von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                     Ventilherstellers zu beachten.
                73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
                74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden.
                74E) Die Verwendung von Befestigungsmitteln mit entkoppeltem Schraubenbund ist erforderlich.
                75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
                       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
                       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
                765) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
                     COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 20-Zoll-Rädern ausgerüstet
                     sind.
                76B) Die Verwendung dieser Sonderräder ist nur an der Hinterachse zulässig. Dabei ist der Gliederungspunkt
                     "0. Hinweise" zu beachten.
                77E) Das indirekte Reifendruckkontrollsystem ist zu kalibrieren. Es ist dafür den Ausführungen der
                     Bedienungsanleitung Folge zu leisten.
                97H) Die Verwendung von Sonderrädern mit unterschiedlichen Maulweiten ist zulässig. Die Maulweite des
                     Sonderrades an der Hinterachse muß mindestens 1 Zoll größer sein als die des Sonderrades der
                     Vorderachse.




                                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00319-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100740
                zu V.1. ANLAGE: 1                                                  Radtyp: ULTRIVITY X 199
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                                 Stand: 16.09.2025
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                GEF) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
                                                                           Reifengröße:
                                     Vorderachse:                          235/60R19
                                     Hinterachse:                          255/55R19
                        Es dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung
                        der Serienbereifung befindet. Es wird empfohlen eine Bestätigung des Reifenherstellers über die
                        tatsächlichen Abrollumfänge bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
                        Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
                KD77)     Im Fall einer Kombination mit einem anderen Radtyp ist zulässig:
                          Vorderachse ULTRIVITY X 198 KBA: 100739 Lochkreis 5x130 ET: 38
                YBK) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
                                                                            Reifengröße:
                                      Vorderachse:                          245/55R19
                                      Hinterachse:                          265/50R19
                        Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
                        nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
                        Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
                        Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird
                        empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
                        Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
§22 100740*00




                                                Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                  von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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