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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)



Nummer der ABE:              48489*02



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             5,5 J x 14 H2


Typ:                         ADV10 5514



Inhaber der ABE              Reifen Gundlach GmbH
und Hersteller:              DE-56316 Raubach




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                 DE-24932 Flensburg



                                           2
Nummer der ABE: 48489*02

Die ABE-Nr. 48489 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 5,5 J x 14 H2 , Typ ADV10
5514, in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55083011 (3.Ausfertigung) vom
02.10.2014 beschrieben.

Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.

1, 2, 4, 6, 8                        (3. Ausfertigung)

des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.



Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.


Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 02.10.2014
festgehaltenen Angaben.


Flensburg, 24.10.2014
Im Auftrag




Nina Haderup


Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nachtragsgutachten Nr. 55083011 (3.Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am:
08.10.2014
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 48489*02


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                        Seite 1 von 6

Auftraggeber                    Reifen Gundlach GmbH
                                Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                                56316 Raubach
                                QM-Nr. 49020140905

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          ADV10
Typ                             ADV10 5514
Radgröße                        5,5Jx14H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                 Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                 (mm)
F1           ADV10 5514 F1 / ohne Ring           4/98/58,1           38         520    1950

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      48489
Herstellerzeichen               ADV-M
Radtyp und Ausführung           ADV10 5514 (s.o.)
Radgröße                        5,5Jx14H2
Einpresstiefe                   ET (s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S01   Schraube M12x1,25        Kegel 60°   90                       24                 RG.402F
S02   Schraube M12x1,25        Kegel 60°   90                       22,5               RG.404F
S03   Schraube M12x1,25        Kegel 60°   100                      24                 RG.402F

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Alfa Romeo
                                Citroen
                                Fiat
                                Ford
                                Lancia
                                Peugeot

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                 Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung     kW-Bereich   Reifen      Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                    Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Alfa 145/146           66-95        175/65R14                                     A14 A21 A30
930                    66-95        185/60R14                                     B02 B03 S01
G731,
e3*96/27*0029*..
Citroen Nemo           50,54,55     175/70R14   A13                               A14 A21 B02
A, 225L                50,54,55     185/65R14   A13                               B03 S03
e3*2001/116*0273*..;   50,54,55     185/70R14   A13
e3*2007/46*0013*..;    50,54,55     195/65R14   A12
N130
Fiat 500 /-C           44-74        175/65R14   A90                               A14 A21 B02
312                    44-74        185/60R14   A12                               Cbo Flh S02
e3*2001/116*0261*..;   44-74        195/60R14   A12
e3*2007/46*0064*..;    51           165/65R14   A90 R09
e3*2007/46*0071*..
Fiat Fiorino/Qubo      54,55        175/70R14   A13                               A14 A21 B02
225, 225L              54,55        185/65R14   A13                               B03 S03
e3*2001/116*0271*..;   54,55        185/70R14   A13
e3*2007/46*0011*..;    54,55        195/65R14   A12
N157
Fiat Marea             55-77        175/70R14   A11 R37 T84 T88 104               A14 A21 B02
185                    55-83        185/65R14   A12 T86 T90 104                   B03 Car Lim
e3*93/81*0003*..                                                                  S01
e3*95/54*0003*..
e3*96/79*0039*..
Fiat Panda             38-57        165/65R14   R37                               A12 A14 A21
169                    38-57        165/70R14   R09                               A58 B02 S02
e3*2001/116/0151*..    38-57        165/70R14   A01 G03
                       38-57        175/60R14
                       38-57        175/65R14
Ford KA II             51,55        165/65R14   A90                               A14 A21 B02
RU8                    51,55        165/70R14   A90                               Flh S02
e3*2001/116*0280*..    51,55        175/60R14   A12
                       51,55        175/65R14   A12
                       51,55        185/55R14   A12
                       51,55        185/60R14   A12
                       51,55        195/60R14   A12
Lancia Dedra           55-96        175/65R14   R37 T82 T86 104                   A12 A14 A21
835                    55-96        185/60R14   T82 T86 104                       B02 B03 F04
F303, /1, /2,                                                                     S01
e3*96/27*0020*..
Lancia Delta           51           175/65R14   R09 T82 T86 104                   A12 A14 A21
836                    51-83        185/60R14   T82 T86 104                       B02 B03 F04
G489,                  66 Diesel    185/65R14   R09 104                           S01
e3*96/27*0021*..
Lancia Y               40-63        165/65R14   R09                               A12 A14 A21
840                    40-63        175/60R14   R37                               B02 B03 S01
H262,                  40-63        175/65R14   R37
e3*95/54*0004*..,      40-63        185/55R14   R37
e3*98/14*0004*..       40-63        185/60R14



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                         Seite 3 von 6
Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Peugeot Bipper         50,54,55       175/70R14     A13                                    A14 A21 B02
A, 225L                50,54,55       185/65R14     A13                                    B03 S03
e3*2001/116*0272*..;   50,54,55       185/70R14     A13
e3*2007/46*0012*..;    50,54,55       195/65R14     A12
N127


Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.


Spezielle Auflagen und Hinweise

104      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1040 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                       Seite 4 von 6

A11    Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A30    Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A90    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

B02     Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben
oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

F04    Serienmäßig vorhandene Distanzscheiben sind vor Anbau der Sonderräder zu entfernen.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                          Seite 5 von 6

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.

Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.

T82    Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T84    Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T86    Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 2. Oktober 2014 in Lambsheim statt.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48489 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55083011 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ ADV10 5514
Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                      Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2011.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 2. Oktober 2014




Laux                                                                 00217845.DOC




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