GUTACHTEN zur TTG NR.100912 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Prüfbericht Nr.55057025 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger 6.0Jx16H2 Typ TG6016
Hersteller AUTEC GmbH & Co.KG
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Auftraggeber AUTEC GmbH & Co. KG
Ziegeleistraße 25
67105 Schifferstadt
QM-Nr.: 01 102 2301065
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger
Typ TG6016
Radgröße 6.0Jx16H2
Zentrierart Je nach Fahrzeugart Lochkreis- bzw. Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Radlast Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe (mm) (kg) (mm)
Mittenloch-ø (mm)
17 TG6016 LK112/ohne Ring 5/112/66,6 30 1100 2150
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 100912
Herstellerzeichen AUTEC Germany
Radtyp und Ausführung TG6016 (s.o.)
§22 100912*00
Radgröße 6.0Jx16H2
Einpresstiefe ET.. (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
- - Kegel 60° - -
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden von der TÜV Rheinland Group (Gutachten Nr. 55057025) durchgeführt.
Verwendungsbereich
Die Sonderräder sind für Anhänger der Klassen O1 und O2 vorgesehen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur TTG NR.100912 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Prüfbericht Nr.55057025 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger 6.0Jx16H2 Typ TG6016
Hersteller AUTEC GmbH & Co.KG
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Allgemeine Hinweise
Betrifft Räder ohne Zentrierring und Fahrzeugtypen, für die die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 gelten
(Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858):
Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-Kombination nur
zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist (z. B. EU-
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
A03 Der vorschriftsmäßige Zustand des Anhängers nach der Montage der Sonderräder ist im Rahmen
einer Änderungsabnahme nach § 19 (2) in Verbindung mit §21 StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis
für Einzelfahrzeuge bescheinigen zu lassen.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung) zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifentyps zulässig.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist
§22 100912*00
auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von
außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die
vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A50 Bei fehlender Werksfreigabe muss eine Anbauprüfung in Anlehnung an die Kriterien des VdTÜV
Merkblattes 751 (Anhang I) "Begutachtung von baulichen Veränderungen an PKW und PKW-Kombi unter
besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit " - in der jeweils gültigen Fassung - durchgeführt werden.
A51 Die Art der Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser und die Anschraubfläche müssen dem
Serienstand entsprechen.
A52 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Radschrauben oder Radmuttern
verwendet werden. Einschraubtiefe, Festigkeitswert und Sitz des Befestigungsmittels muss bei der
Begutachtung überprüft werden. Für das Anzugsmoment der Befestigungselemente gelten die Angaben des
Fahrzeugherstellers.
A53 Die Bezieher der Sonderräder müssen (z.B. durch eine mitzuliefernde Anbauanweisung oder
ausführliche Bedienungsanleitung) auf die genannten Auflagen und Hinweise und die erforderliche Pflege
bzw. auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Sonderräder hingewiesen werden.
A54 Die Freigängigkeit der Rad/Reifenkombination in den Radhäusern sowie der Abstand zu
Fahrwerksteilen muss unter allen im Straßenverkehr üblichen Betriebsbedingungen gegeben sein. Außerdem
muss die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), abgedeckt sein.
R01 Es dürfen nur Reifengrößen montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Radgröße freigegeben
sind (siehe u. a. Reifenhandbuch, ETRTO, DIN-Blatt 7803, W.d.K.-Leitlinie 128).
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X91 Das sich aus der maximal zulässigen Radlast, der Einpreßtiefe und dem max. zulässigem
Abrollumfang ergebende Biegemoment und die Radlast der Impactprüfung dürfen nicht überschritten werden.
Zudem darf der Umrüst-Reifen nicht kleiner als der für die Impactprüfung verwendete Reifen sein (siehe § 30
StVZO Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger).
Hinweise zum Sonderrad
Die Sonderräder sind für Anhänger der Klassen O1 und O2 vorgesehen.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2025.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am
Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für
die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das
Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
§22 100912*00
Lambsheim, 15. Dezember 2025
Pohl 00460345.DOCX
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim