GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 1 von 6 Auftraggeber Gewe Reifengroßhandel GmbH Hans Geiger Straße 15 D-67661 Kaiserslautern QM-Nr. 49 02 0160905 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 1 Modell GT7 Typ GT7-8519 Radgröße 8,5J x 19 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang führung kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm) tenloch-ø (mm) (mm) (kg) W3 GT7-8519 W3 / Ø72,5 / Ø66,6 5/112/66,6 35 750 2150 Kennzeichnungen KBA-Nummer 51273 Herstellerzeichen TEC § 22 51273, Erweiterung 01 Radtyp und Ausführung GT7-8519 (s.o.) Radgröße 8,5J x 19 H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 120 28 S03 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 130 28 S04 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 150 28 S05 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 150 32 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Mercedes-Benz Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. Audi A7 Sportback 140-185 235/45R19 R02 A12 A14 A21 4G, 4G1 140-200 245/40R19 R02 A57 B90 BnK e1*2007/46*0436*..; 140-200 255/40R19 R02 M01 V00 V19 e13*2007/46*1147*.. VA1 S02 - incl. Facelift 2014 CL-Klasse 220-368 245/35R19 K1a K41 K45 R02 T89 T93 A01 A12 A14 215 220-368 245/40R19 K1a K41 K45 R02 R35 T94 T98 A21 M01 V19 e1*98/14*0113*.. VA1 S05 CLS Shooting Brake 120-245 245/35R19 R02 T89 T93 A12 A14 A21 218 120-245 255/35R19 R02 A57 B10 Car e1*2007/46*0485*.. M01 V19 Y63 - incl. Facelift 2014 VA1 S03 CLS-Klasse 120-245 245/35R19 R02 A12 A14 A21 218 120-245 255/30R19 R02 A57 B10 Lim e1*2007/46*0485*.. 120-245 255/35R19 R02 M01 V19 Y63 - incl. Facelift 2014 VA1 S03 § 22 51273, Erweiterung 01 GLC 43 AMG 270 235/50R19 R02 A12 A14 A21 204X 270 245/50R19 R02 A56 M01 V19 e1*2001/116* 270 255/45R19 R02 VA1 S03 0480*18-.. (FIN: WDC253...) GLC 43 AMG Coupé 270 235/50R19 R02 A12 A14 A21 204X 270 235/55R19 R02 A56 Flh M01 e1*2001/116* 270 245/50R19 R02 V19 VA1 S03 0480*18-.. 270 255/45R19 R02 (FIN: WDC253...) GLC-Coupé 100-190 235/50R19 R02 A12 A14 A21 204X 100-190 235/55R19 R02 A57 Flh KMV e1*2001/116* 100-190 245/50R19 R02 M01 V19 VA1 0480*18-.. 100-190 255/45R19 R02 S03 (FIN: WDC253...) S-Klasse 145-368 245/35R19 K45 R02 T89 T93 A01 A12 A14 220 145-368 245/40R19 K45 R02 R35 A21 A61 K41 e1*97/27*0099*.. K42 K56 M01 NBF V19 VA1 S05 S-Klasse 150-345 245/45R19 A01 R02 A12 A14 A21 222, 221 150-345 255/40R19 R02 A57 BnK Lim e1*2007/46*0960*..; 150-345 255/45R19 R02 M01 V19 X93 e1*2001/116* VA1 S04 0335*19-.. ab Modell 2013 (FIN: WDD222...) S-Klasse Cou- 270, 335 245/45R19 R02 A12 A14 A21 pé/Cabrio 270, 335 255/40R19 R02 A57 Cbo Cpe 221 270, 335 255/45R19 R02 M01 V19 X93 e1*2001/116* VA1 S05 0335*23-.. (FIN: WDD217...) Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 3 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. SL 225, 320 255/35R19 R02 A12 A14 A21 230, 231 M01 V19 X36 e1*2007/46*0803*..; VA1 S03 e1*98/14*0169*19-23 Baureihe 231 (FIN: WDD231...) Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht § 22 51273, Erweiterung 01 erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen- den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab- nahme vorzuführen. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel- genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 4 von 6 A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits- symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel- genrand hinausragen. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) A61 Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit extra verlängerter Karosserie (Fahrzeuglänge über 5200 mm). § 22 51273, Erweiterung 01 B10 Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 360 mm an Achse 1. B90 Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 356 mm an Achse 1. BnK Die Räder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Kom- bilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..). Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Cab- rio-Limousine, Roadster. Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Cou- pé. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig). K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel- len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän- gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän- gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl. vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 5 von 6 K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei- chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli- chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Li- mousine. M01 Die Montage der Reifen ist nur von der Felgeninnenseite zulässig. NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte Fahrzeugausführun- gen. R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig. R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe § 22 51273, Erweiterung 01 Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. S04 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1) verwendet werden. S05 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1) verwendet werden. T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeug- ausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...). V19 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei- fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 235/45R19 255/40R19 Nr. 2 235/50R19 255/45R19 Nr. 3 235/55R19 255/50R19, 285/45R19, 295/45R19 Nr. 4 245/35R19 275/30R19, 285/30R19 Nr. 5 245/40R19 275/35R19, 285/35R19 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51273 nach §22 StVZO Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55012117 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 19 H2 Typ GT7-8519 Hersteller Gewe Reifengroßhandel GmbH Seite 6 von 6 Vorderachse Hinterachse (Forts.) Nr. 6 245/45R19 275/40R19 Nr. 7 245/50R19 275/45R19 Nr. 8 255/30R19 305/25R19 Nr. 9 255/35R19 285/30R19, 295/30R19, 305/30R19 Nr. 10 255/40R19 285/35R19, 295/35R19 Nr. 11 255/45R19 285/40R19 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VA1 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zu- lässig in Verbindung mit denen in Anlage 9, Gutachten Nummer 55012217, Ausfertigung 2 (RADTYP GT7-9519) für die Achse 2 genannten Radreifenkombination. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise. X36 Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 360 mm an Achse 1. § 22 51273, Erweiterung 01 X93 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 390 mm an Achse 1. Y63 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 344 mm an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 16. Januar 2018 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2017. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 16. Januar 2018 Laux BW/RL 00285802.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim