GUTACHTEN zur ABE Nr. 45636 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55036604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ W1-7516
Hersteller Mays GmbH
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Auftraggeber Mays GmbH
Eisenbahnstraße 78
67227 Frankenthal
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell W1
Typ W1-7516
Radgröße 7,5Jx16H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
X3 W1-7516 X3/N05 Ø63,4xØ57,1 4/108/57,1 37 580 1935
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 45636
Herstellerzeichen MAM
Radtyp und Ausführung W1-7516 (s.o.)
Radgröße 7,5Jx16H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen DD
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 110 33
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55036604) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Audi
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55036604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ W1-7516
Hersteller Mays GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Kabriolet 66-128 205/50R16 A02 A04 A05
89 66-128 205/55R16 A08 A09 A12
E251/1, 66-128 225/45R16 A14 A19 V16
e1*92/53*0002*.. S01
e1*98/14*0002*..
Audi 100 Quattro 65-121 205/55R16 T88 A01 A02 A04
44Q 65-121 225/50R16 L03 A05 A08 A09
D403, /1 A12 A14 A19
K41 K44 K45
S01
Audi 100/200 51-121 205/55R16 T88 A01 A02 A04
44 51-121 225/50R16 L03 A05 A08 A09
C727, /1 A12 A14 A19
K41 K44 K45
V16 S01
Audi 80, 90 66-118 205/45R16 A01 A02 A04
85 66-118 215/40R16 A05 A08 A09
B818 A12 A14 A19
K41 K42 S01
Audi 80, 90 37-101 215/40R16 A01 A02 A04
89 37-118 195/50R16 R70 A05 A08 A09
E251, /1 37-125 205/45R16 A12 A14 A19
Limousine 37-125 225/40R16 K44 K49 K50 K56 V16 S01
Audi 80, 90 66-100 215/40R16 A01 A02 A04 A05
89Q 66-100 225/40R16 A01 K44 K49 K50 A08 A09 A12
E399, /1 66-101 195/50R16 A01 R70 A14 A19 K56
Limousine Quattro 66-125 205/45R16 A01 S01
Audi 80, 90 Coupé 98-123 205/50R16 A02 A04 A05
89Q 98-128 205/55R16 A08 A09 A12
E399,/1 98-128 225/45R16 A14 A19 S01
Audi 80, Quattro 52-128 205/50R16 T86 T87 A01 A02 A04
B4 52-128 205/55R16 A05 A08 A09
F889, /1 52-128 225/45R16 A12 A14 A19
K42 V00 V16
S01
Audi 90 40-100 205/45R16 A01 A02 A04
81 40-100 215/40R16 A05 A08 A09
A875/2 A12 A14 A19
K41 K42 S01
Audi Coupé 83-128 205/50R16 A02 A04 A05
89 83-128 205/55R16 A08 A09 A12
E251, /1 83-128 225/45R16 A14 A19 V16
nur Schaltgetriebe u. S01
4-Gang Automatik
Audi Coupé 82-85 205/50R16 A02 A04 A05
89 82-85 225/45R16 A08 A09 A12
E251, /1 A14 A19 V16
3-Gang Automatik S01
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
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Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55036604 (1. Ausfertigung)
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K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L03 Die Sonderräder sind nur zulässig an Fahrzeugen mit Servolenkung.
R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).
V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/50R16 205/45R16
Nr. 2 195/40R16 215/35R16
Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16
Nr. 4 195/50R16 205/45R16
Nr. 5 205/45R16 225/40R16
Nr. 6 205/50R16 225/45R16
Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16
Nr. 8 205/60R16 225/55R16
Nr. 9 215/40R16 225/40R16, 245/35R16
Nr.10 215/50R16 245/45R16
Nr.11 215/55R16 235/50R16
Nr.12 225/40R16 245/35R16, 255/35R16
Nr.13 225/50R16 245/45R16
Nr.14 225/55R16 245/50R16
Nr.15 225/60R16 245/55R16
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45636 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55036604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ W1-7516
Hersteller Mays GmbH
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2003.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 28. Februar 2004
Tufan 00060460.DOC
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