Gutachten zur Erteilung einer ABE
Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015
Anlage-Nr. : 11c
Auftraggeber : Borbet
Typ(en) : LS70638
Ausführung(en) : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅57,1 Seite 1 von 3
Raddaten
Radtyp : LS70638
Radausführung : Lk 100
Radgröße nach Norm : 7 J x 16 H2
Einpreßtiefe in mm : 38
zulässige Radlast in kg : 600
zul. Abrollumfang in mm : 2000
Lochkreisdurchmesser in mm : 100
Lochzahl : 5
Mittenlochdurchmesser in mm : 64,1 mm mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅57,1
Zentrierart : Mittenzentrierung
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller : Audi
Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundradschrau-
ben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 28,5 mm
Anzugsmoment in Nm : 110
Spurweitenerhöhung : bis zu 13 mm
Typ: 8L
ABE / EG-Genehmigung: e1*95/54*0042*.. / e1*98/14*0042*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66; 74; 75; 81; Audi A3, 205/55R16-89 A02) bis A10)
92; 96; 110; Audi A3 quattro
132 225/45R16-89
225/50R16-92
A01)K35)
zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
205/55R16-89 225/50R16-92 A01 bis A10)
K35)V09)
e1*98/14*0042*19E 990/930 2WD (980/1030 4WD) 5/100/57
Audi S3 1040/1050
RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen
Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt -Bundesamtes für Prüfungen nach
EG-TypV, StVZO sowie FzTV akkreditiert (KBA-P 00009-95).
Gutachten zur Erteilung einer ABE
Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015
Anlage-Nr. : 11c
Auftraggeber : Borbet
Typ(en) : LS70638
Ausführung(en) : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅57,1 Seite 2 von 3
Typ: 8Z
ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0131*.., e1*2001/116*0131*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55; 66; 81 Audi A2 185/50R16-81 A02) bis A10)
M15) E56)
195/45R16-80
e1*2001/116*0131*08 830/780(810) 5/100/57,0
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-sachverständigen oder einen Ange
stellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Bei-
spielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zu-
lassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonder-
räder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der
Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des
Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müs-
sen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können, es sei denn,
daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet wer-
den.
Gutachten zur Erteilung einer ABE
Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015
Anlage-Nr. : 11c
Auftraggeber : Borbet
Typ(en) : LS70638
Ausführung(en) : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅57,1 Seite 3 von 3
E56) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit besonderer Verbrauchseinstufung (3L), bei denen se-
rienmäßig nur die Bereifungsgröße 145/80R14 eingetragen ist.
K35) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel, im Bereich von ca. 100 mm vor und hinter der Rad-
mitte, ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen,
oder dieser vollkommen an das Blechradhaus anzulegen.
M15) Die Verwendung der Reifengröße 185/50R16 auf der Felgengröße 7 J x 16 H2 ist von folgenden
Reifenherstellern freigegeben:
Hersteller: Typ:
Dunlop SP9000
Werden andere Reifenfabrikate/-typen verwendet, so ist die Montierbarkeit des Reifens auf der
Felgengröße 7Jx16H2 durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstelle rs nachzuweisen.
V09) Die Verwendung dieser Reifenkombination ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachge-
wiesen wurde. Für folgende Fabrikate ist diese von den Reifenherstellern bestätigt worden: vorn:
205/55R16 und hinten: 225/50R16
Hersteller: Typ:
Goodyear Eagle F1 , E-NCT5, E-Ventura
Pirelli P6000, P7000, P Zero Asi.,P700-Z N1 FR
Continental ContiSportContact N1, ContiSportContact
Uniroyal rallye RTT 2
Dunlop SP Sport 2000 E, SP 2000, SP Sport 2020 E, SP Sport 9000,
SP Sport 9090
Michelin MXM, MXX3, XGTV, SX GT
Yokohama S1-z, AVS, A008P, A510, A520, A509
Semperit Direction M800,Direction-Grip M828
Werden andere Reifenfabrikate/-typen verwendet, so ist die ABV/ABS-Eignung durch eine Bestä-
tigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
Die Anlage 11c mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderrä-
der Typ LS70638 des Antragstellers Borbet.
Essen, 10. Februar 2005
RA-000342-A0-015