Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47754 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000468-A0-015
Anlage-Nr. : 24a
Seite : 1/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CC 85830
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CC 85830
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radausführung: Lk 112
Radgröße: 8½Jx18H2
Einpreßtiefe: 50 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72.5 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1
geprüfte Radlast: 1000 kg
bei Reifenabrollumfang: 2280 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Audi (D) , Quattro
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
8J, 8P Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 120 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm
RA-000468-A0-015-24a.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47754 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000468-A0-015
Anlage-Nr. : 24a
Seite : 2/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CC 85830
Typ: 8P
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0217*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
75 bis 147 Audi A3, 215/40R18 A02) bis A10)
Audi A3 quattro
(3- und 5-Türer) 225/40R18
A01)K03)K58)K59)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)
K03)K04)K58)V00n)
184 bis 195 Audi A3 quattro 225/40R18 A01) bis A10)
(3- und 5-türer) K03)K58)K59)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)
K03)K04)K58)
V00n)
e1*2001/116*0217*25 2WD 1130/1005(0) 5/112/57
4WD 1155/1125(1125)
Typ: 8P
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0241*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 Audi A3 215/40R18 A02) bis A10)
225/40R18
A01)K03)K58)K59)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)
K03)K04)K58)V00n)
e1*2001/116*0241*00 1020/975(-) 5/112/57
Typ: 8P
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0456*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
77 bis 147 Audi A3 Cabrio 215/40R18 A02) bis A10)
225/40R18
A01)K03)K58)K59)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)
K03)K04)K58)V00n)
e1*2001/116*0456*07 1135/985(0) 5/112/57
RA-000468-A0-015-24a.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47754 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000468-A0-015
Anlage-Nr. : 24a
Seite : 3/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CC 85830
Typ: 8J
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
118 bis 147 Audi TT, 225/45R18 A02) bis A10)
Audi TT quattro
(Coupe, Cabrio) 235/40R18
245/40R18
255/40R18
A01)K68)
184 Audi TT quattro, 225/45R18M+S
(Coupe, Cabrio)
235/40R18M+S
245/40R18
255/40R18
A01)K68)
200 Audi TTS 225/45R18M+S
(Coupe, Cabrio)
235/40R18M+S
245/40R18M+S
255/40R18M+S
A01)K68)
e1*2001/116*0369*09 965 / 790 (-)-147 kW 5/112/57
1040 / 870 (-)-184- 250kW
Typ: 8J
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0375*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
184 Audi TT 225/45R18M+S
(Coupe)
235/40R18M+S
245/40R18M+S
255/40R18M+S
A01)K68)
e1*2001/116*0375*00 1035/870(0) 5/112/57
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus-
ter bescheinigen zu lassen.
RA-000468-A0-015-24a.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47754 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000468-A0-015
Anlage-Nr. : 24a
Seite : 4/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CC 85830
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
Bei der Verwendung von Serienreifen kann alternativ auch die zugehörige Tragfähigkeits-
kennzahl und das Geschwindigkeitssymbol gewählt werden.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro-
ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach-
ten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000468-A0-015-24a.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47754 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000468-A0-015
Anlage-Nr. : 24a
Seite : 5/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CC 85830
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K58) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel, im Bereich ab der seitlichen Stoßleiste bis
ca. 120 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante, ein Streifen von ca. 55 mm Breite (ge-
messen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen.
K59) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ist ab der Oberkante auf ei-
ner Länge von ca. 120 mm nach unten auf eine Restbreite von 3-4 mm zu kürzen,
- der obere Teil des Kunststoffhalters für den Stoßfänger ist ab dem oberen Befestigungs-
punkt bis ca. 70 mm nach unten schräg abzutrennen, der obere Befestigungspunkt (die
ins Radhaus ragende Blechlasche) ist nach oben umzulegen; der obere Befestigungs-
punkt für den Stoßfänger entfällt,
- die waagerecht ins Radhaus ragende Kunststoffkante ist ab dem Radausschnitt bis ca.
60 mm nach hinten schräg auslaufend zu kürzen; die darüber befindliche Blechkante ist
ganz nach oben umzulegen (vorher quer einsägen).
K68) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- der Filzinnenkotflügel ist im Bereich von 100 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante
bis ca. 200 mm vor der Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen oder entspre-
chend zu kürzen.
V00n) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vor-
der- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wur-
de. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugher-
stellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Ein-
schränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 24a mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CC 85830 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Essen, 24.08.2009
K:\RÄDER\015\RA-000468-A0-015\RA-000468-A0-015-24a.doc
RA-000468-A0-015-24a.doc