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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45811
Nr. :                      RA-000352-N0-015
Anlage-Nr. :               9b
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 70738


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                 CA 70738
Art des Sonderrades:                         einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radausführung:                                           Lk 100
Radgröße:                                                7Jx17H2
Rad-Einpresstiefe:                                        38 mm
Lochkreisdurchmesser:                                    100 mm
Lochzahl:                                                   5
Mittenlochdurchmesser:                                  64,10 mm
Zentrierart:                                        Mittenzentrierung
Zentrierring:                                        BOØ64,0/Ø57,1
geprüfte Radlast:                                         650 kg
bei Reifenabrollumfang:                                 2100 mm

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Audi (D)




RA-000352-N0-015-09b~AU-5-100-57-ET38.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45811
Nr. :                      RA-000352-N0-015
Anlage-Nr. :               9b
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 70738



Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                          Beschreibung der Befestigungsteile           Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                                  moment
8L, 8Z, 8X                               Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                          120 Nm
                                         M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm

Typ:                          8L
ABE / EG-Genehmigung:         e1*95/54*0042*.., e1*98/14*0042*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen      zulässige Reifengrößen                        Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
 66 bis 132   Audi A3,                  205/45R17                                     A02) bis A10)
              Audi A3 quattro
                                        215/45R17

                                              225/45R17
                                              A01)K03)L22)
                                              zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und
                                              vorne                hinten             Hinweise
                                              215/45R17            225/45R17          A02) bis A10)
                                                                                      V00)
Motorleistung          Handelsbezeichnungen   zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
(kW)                                          vorne und hinten, ggf. Auflagen
 154 bis 180           Audi S3                205/50R17 M+S                           A02) bis A10)

                                              225/45R17 M+S


e1*98/14*0042*19E                                                                     5/100/57



Typ:                         8Z
ABE / EG-Genehmigung:        e1*98/14*0131*.., e1*2001/116*0131*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen                         Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
 55 bis 81     Audi A2                 205/40R17                                      A02) bis A10)
                                       E05)

e1*2001/116*0131*08E   830/780                                                        5/100/57,0




RA-000352-N0-015-09b~AU-5-100-57-ET38.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45811
Nr. :                      RA-000352-N0-015
Anlage-Nr. :               9b
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 70738


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
8X                             e1*2007/46*0414*..
8X                             e1*2007/46*0509*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 136      Audi A1                 205/40R17                         A02) bis A10)
                (3türig)                N215)

                                         205/40R17 M+S

                                         205/45R17
                                         G4U)N215)

                                         205/45R17 M+S
                                         G4U)

                                         215/40R17



Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45811
Nr. :                      RA-000352-N0-015
Anlage-Nr. :               9b
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 70738


A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
     ausgewuchtet werden.

E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig
     eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen ist.

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G4U) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/35R18 ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
     Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

L22) Bei Fahrzeugausführungen mit Turbomotor (Benziner und Diesel) ist im rechten vorderen
     Radhaus der zum Ladeluftkühler führende Luftkanal zur Fahrzeugmitte hin zu versetzen.
     Auflage A01 ist anzuwenden.
     Entfällt bei Fz.-Ausf. mit Serienbereifung 225/45R17, bzw. 225/40R18.




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45811
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Anlage-Nr. :               9b
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 70738


N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
     und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
     Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
     Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
     Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
     die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.



Die Anlage Nr. 9b mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CA 70738 des Auftraggebers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 19.09.2012




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