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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48938 nach §22 StVZO

Anlage 20 zum Gutachten Nr. 55054212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CL 859
Hersteller                       ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                           Seite 1 von 4

Auftraggeber                     ATS Leichtmetallräder GmbH
                                 Bruchstraße 34
                                 67098 Bad Dürkheim
                                 QM-Nr.: 49 02 0411009

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad
Modell                           Crosslight
Typ                              CL 859
Radgröße                         8,5Jx19H2
Zentrierart                      Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring        Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
führung                                             Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                    Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                    (mm)
38.Y7        CL 859.38.Y7 / Ø 75,0 x Ø 57,1         5/112/57,1          38         500    2100


Kennzeichnungen
KBA-Nummer                       48938
Herstellerzeichen                ATS
Radtyp und Ausführung            CL 859 (s.o.)
Radgröße                         8,5Jx19H2
Einpresstiefe                    ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal                 Made in Germany
Herstelldatum                    Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der                Bund           Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S01     Schraube M14x1,5       Kegel 60°      120                      30                 Multipack:
                                                                                          272

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                       Audi

Spurverbreiterung                innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48938 nach §22 StVZO

Anlage 20 zum Gutachten Nr. 55054212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CL 859
Hersteller                       ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                         Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi R8                309-412        235/35R19     K27 K41 K43 K45 R02 106               A01 A02 A04
42, 42A                                                                                   A05 A08 A09
e1*2001/116*0399*..,                                                                      A12 A21 A99
e1*2001/116*0434*..,                                                                      Cbo Cpe R21
e1*KS07/46*0010*..                                                                        RDK VA1 VP9
                                                                                          S01

Auflagen und Hinweise

Das Sonderrad ist nur in Verbindung mit dem Sonderrad CL 1159.45.Y7, 11,5Jx19H2,
ET 45 mm der Firma ATS Leichtmetallräder GmbH an der Hinterachse zulässig.
Die Reifengrößen und Auflagen für die Hinterachse sind der ABE Nr. 48941
(Gutachten Nr. 55046212, Anlage 1, 1. Ausfertigung) zu entnehmen.

106      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1060 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48938 nach §22 StVZO

Anlage 20 zum Gutachten Nr. 55054212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CL 859
Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                          Seite 3 von 4

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.

A99    Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im
Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen
Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

K27    An Achse 1 ist durch Nacharbeit der Befestigung des Kunststoffinnenkotflügels an der
Bördelkante eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K43    An Achse 1 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.

R02     Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.

R21     Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Diese Bestätigung ist vom
Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das serien-
mäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit den
Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler zu
deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

VA1     Die Sonderräder sind nur an der Vorderachse zulässig.

VP9     Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
sind, möglich:

        Vorderachse     Hinterachse

Nr. 1 235/35R19         305/30R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.


Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48938 nach §22 StVZO

Anlage 20 zum Gutachten Nr. 55054212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CL 859
Hersteller                     ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                      Seite 4 von 4

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 28. August 2012 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2012.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 28. August 2012




Blauth                                                               00183900.DOC




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