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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000730-A0-015
Anlage-Nr. :                43
Seite :                     1/6                                                        Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                  XRT-9018
Art des Sonderrades:                          einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke:                                            BORBET
Montageposition:                                        Hinterachse
Radausführung:                                            Lk 112
Radgröße:                                                 9Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                         30 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     112 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                   72,50 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                         BOØ72,5/Ø57,1
geprüfte Radlast:                                          730 kg
bei Reifenabrollumfang:                                  2100 mm



Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke      :   Audi AG, 85045 Ingolstadt

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                   Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                      moment
4F, 4F1                           Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                     120 Nm
                                  M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm
8U, 8U1                           Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                    140 Nm
                                  M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
4E                                Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                    150 Nm
                                  M14x1,5, Schaftlänge 33 mm




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000730-A0-015
Anlage-Nr. :                43
Seite :                     2/6                                                                     Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
4F                                e1*2001/116*0254*..
4F1                               e13*2007/46*1080*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                        Vorderachse          Hinterachse
                                            8.0x18,ET35          9.0x18,ET30
89 bis 160      Audi A6                     225/45R18            225/45R18          A01) bis A10)E00B)
                (Ausführungen mit kleinsten                      K04)K28)K64)M00)   E44)E54)
                Serienreifen 205/..)
                                            235/40R18            235/40R18          A01) bis A10)E00B)
                                                                 K02)K28)K64)       E44)E54)


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
4F                                e1*2001/116*0254*..
4F1                               e13*2007/46*1080*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                        Vorderachse          Hinterachse
                                            8.0x18,ET35          9.0x18,ET30
120 bis 257     Audi A6                     225/45R18            225/45R18          A01) bis A10)E00B)
                (Ausführungen mit kleinsten                      K04)K28)K64)M00)   E44)E54)
                Serienreifen 225/..)
                                            235/40R18            235/40R18          A01) bis A10)E00B)
                                                                 K02)K28)K64)       E44)E54)




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000730-A0-015
Anlage-Nr. :                43
Seite :                     3/6                                                                    Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
4E                             e1*2001/116*0198*..
4E                             e1*2001/116*0246*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen      Auflagen und Hinweise
(kW)                                    Vorderachse          Hinterachse
                                        8.0x18,ET35          9.0x18,ET30
154 bis 331     Audi A8                 235/50R18            235/50R18             A01) bis A10)E00B)
                                                             K04)K35)M00)          E44)EF0)N245)

                                           235/50R18 M+S         235/50R18 M+S     A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)K35)M00)      E44)EF0)

                                           245/45R18             245/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)              E44)EF0)N255)

                                           245/45R18 M+S         245/45R18 M+S     A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)              E44)EF0)

                                           255/45R18             255/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)K35)          E44)EF0)N265)

                                           255/45R18 M+S         255/45R18 M+S     A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)K35)          E44)EF0)

                                           235/50R18             255/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                           N245)                 K04)K35)N265)     E44)EF0)V00)

                                           235/50R18             265/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                           N245)                 K04)K35)          E44)EF0)V00)


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
8U                                e1*2007/46*0591*..
8U1                               e13*2007/46*1163*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse          Hinterachse
                                           8.0x18,ET35          9.0x18,ET30
100 bis 155     Audi Q3                    245/45R18            245/45R18          A02) bis A10)E00B)
                (mit Serienverbreiterung) A93)

                                           255/45R18             255/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
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Anlage-Nr. :                43
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
8U                               e1*2007/46*0591*..
8U1                              e13*2007/46*1163*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse          Hinterachse
                                           8.0x18,ET35          9.0x18,ET30
100 bis 155     Audi Q3                    245/45R18            245/45R18          A01) bis A10)E00B)
                (ohne Serienverbreiterung) A93)                 K04)

                                           255/45R18             255/45R18         A01) bis A10)E00B)
                                                                 K04)



Auflagen und Hinweise
A01)     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
         Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
         sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
         auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
         Muster bescheinigen zu lassen.

A02)     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
         den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
         Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
         ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
         Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
         verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
         der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
         Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
         Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04)     Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
         keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird
         gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen,
         so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu
         beurteilen.

A05)     Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei
         Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig.
         Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen
         möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
         Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
         angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
         verwenden.

A07)     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
         vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


A08)    Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und
        nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem
        Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen
        mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen
        Befestigungsteile verwendet werden.

A09)    Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde,
        es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
        Gutachten erlaubt wird.

A10)    Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet
        werden.

A93)    Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen,
        ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
        Fahrzeugherstellers).

E00B) Die Verwendung des Rades XRT-9018 ist nur an Achse 2 zulässig. Die Kombination ist
      nur mit dem Radtyp XRT-8018 (KBA 49282) an Achse 1 zulässig.
      Zusätzlich zu den hier genannten Auflagen und Hinweisen sind die radspezifischen
      Auflagen und Hinweise in dem separaten Gutachten für den Radtyp XRT-8018 zu
      beachten.

E44)    Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen.

E54)    Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen: Allroad

EF0)    Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an
        der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
        Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
        Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

K02)    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
        oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
        hinter der Radmitte herzustellen.
        Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
        maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des
        Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04)    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
        oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50°
        hinter der Radmitte herzustellen.
        Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
        maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des
        Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K28)    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.




RA-000730-A0-015-43~AU-5-112-57-ET30.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000730-A0-015
Anlage-Nr. :                43
Seite :                     6/6                                                            Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  XRT-9018


K35)       An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von ca. 45° vor und hinter der
           Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der
           Radhausausschnittkante) abzutrennen, oder diesen Bereich vollkommen an das
           Blechradhaus anlegen.

K64)    An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich:
       - die hinter dem Befestigungsniet des Filzinnenkotflügels befindliche Blechausbuchtung
         ist eng an das äußere Karosserieblech anzulegen,
       - vom Filzinnenkotflügel ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor
         der Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der
         Radhausausschnittkante) abzutrennen und der Rest klebend neu zu befestigen.

M00)       Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
           Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
           Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
           Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
      Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und
      auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
      Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
      Fahrzeuges zugelassen sind.

N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
      Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und
      auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
      Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
      Fahrzeuges zugelassen sind.

N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
      Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und
      auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
      Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
      Fahrzeuges zugelassen sind.

V00)       Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der
           Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen
           wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder
           Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt
           und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller
           freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.


Die Anlage Nr. 43 mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ XRT-9018 des Auftraggebers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 25.07.2013




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