Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49666 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000761-A0-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : XRT-8520
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: XRT-8520
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: BORBET
Montageposition: Vorderachse
Radausführung: LK112
Radgröße: 8½Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1
geprüfte Radlast: 730 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller : Audi AG
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
4E Radschraube, Kegel 60Gewinde 150 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
RA-000761-A0-015-19~AU-5-112-57-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49666 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000761-A0-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : XRT-8520
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4E e1*2001/116*0198*..
4E e1*2001/116*0246*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8.5x20,ET35 9.5x20,ET35
154 bis 331 Audi A8 235/35R20 235/35R20 A02) bis A10)E00A)
E44)N245) T92)
245/35R20 245/35R20 A01) bis A10)E00A)
T95) K04)K35) E44)N255)
245/40R20 245/40R20 A01) bis A10)E00A)
K04)K35) E44)ER1)N255)
255/35R20 255/35R20 A01) bis A10)E00A)
K04)K35) E44)N265)
235/35R20 275/30R20 A01) bis A10)E00A)
N245)T92) K04)K35) E44)V00)
245/35R20 275/30R20 A01) bis A10)E00A)
N255)T95) K04)K35) E44)V00)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49666 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000761-A0-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : XRT-8520
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
E00A) Die Verwendung des Rades XRT-8520 ist nur an Achse 1 zulässig. Die Kombination ist
nur mit dem Radtyp XRT-9520 (KBA 49667) an Achse 2 zulässig.
Zusätzlich zu den hier genannten Auflagen und Hinweisen sind die radspezifischen
Auflagen und Hinweise in dem separaten Gutachten für den Radtyp XRT-9520 zu
beachten.
E44) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen.
ER1) Aufgrund der geprüften Radfestigkeit ist die Verwendung dieser Rad-Reifen-Kombination
nur zulässig an Fahrzeugen mit zulässigen Achslasten bis max. 1431 kg.
Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei
Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den
Fahrzeugpapieren).
Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige
Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
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Nr. : RA-000761-A0-015
Anlage-Nr. : 19
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Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : XRT-8520
K35) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von ca. 45° vor und hinter der
Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante)
abzutrennen, oder diesen Bereich vollkommen an das Blechradhaus anlegen.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T95) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1380 kg bei LI 95 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 690 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 19 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ XRT-8520 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 28.02.2014
RA-000761-A0-015-19~AU-5-112-57-ET35.docx