Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 1 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: DY-8018 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK: 112 Radgröße: 8Jx18EH2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1 geprüfte Radlast: 825 kg bei Reifenabrollumfang: 2254 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Audi (D) , Quattro Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 4F, 4F1, 8E, 8H, 8J, 8P, 8PB, Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 120 Nm QB6, 8V M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm 4E Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 150 Nm M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 8U, 8U1 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm M14x1,5, Schaftlänge 33 mm RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 2 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8P e1*2001/116*0217*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 184 bis 195 Audi S3 225/35R18 A02) bis A10) A01)K01)K04)K58)T87) 225/40R18 A01)K01)K04)K58)K59) 235/35R18 A01)K01)K04)K58)K59) 245/35R18 A01)K01)K04)K58)K59)K60) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8P e1*2001/116*0217*.. 8P e1*2001/116*0241*.. 8P e1*2001/116*0456*.. 8PB e13*2007/46*1082*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 147 Audi A3 205/40R18 A02) bis A10) (3türig, 5türig, Cabrio, außer A01)A93)K03)T86) S3, RS3) 205/45R18 A01)G0S)K03)K58)K59)M00)T86) 215/40R18 A01)K01)K04)K58)K59) 225/40R18 A01)K01)K04)K58)K59) 235/35R18 A01)K01)K04)K58)K59) 245/35R18 A01)K01)K04)K58)K59)K60) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/40R18 235/35R18 A01) bis A10) A93)K03)T86) K04)K58)K59) V00) 205/45R18 225/40R18 A01) bis A10) K03)M00)T86) K04)K58)K59) G0S)V00) 215/40R18 245/35R18 A01) bis A10) K01) K04)K58)K59)K60) V00) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 3 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 77 bis 135 Audi A3, A3 Sportback 205/40R18 A02) bis A10) (3-türig, 5-türig) N215)T86) 205/45R18 A01)GB1)K27)M00)N215)T86) 215/40R18 A01)K03)K04)N225) 225/40R18 A01)K01)K04)K20)K27)K28)K68) 235/35R18 A01)K01)K04)K28)K68) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/45R18 225/40R18 A01) bis A10) K27)M00)N215)T86) K04)K20)K28)K68) GB1)V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 206 bis 221 Audi A3, A3 Sportback, S3, 205/40R18 M+S A02) bis A10) S3 Sportback T86) (3-türig, 5-türig) 205/45R18 M+S A01)K27)M00)T86) 215/40R18 M+S A01)K03)K04) 225/40R18 235/35R18 A01)K01)K04)K28)K68) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 4 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 77 bis 135 Audi A3 Stufenheck, A3 205/40R18 A02) bis A10) Cabrio A93a)T86) E75) (Nur zulässig an Fahrzeugen die max. 18 205/45R18 Zoll Räder verbaut oder M00)T86) eingetragen haben) 215/40R18 215/45R18 A01)K25)K74) 225/35R18 A93a)T87) 225/40R18 235/35R18 A01)K03) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 77 bis 135 Audi A3 Stufenheck, A3 205/40R18 A02) bis A10) Cabrio A93a)T86) E76) (Nur zulässig an Fahrzeugen die 205/45R18 serienmäßig 19 Zoll Räder M00)T86) verbaut und/oder eingetragen haben) 215/40R18 215/45R18 A01)K25)K74) 225/35R18 A93a)T87) 225/40R18 235/35R18 A01)K03) 245/35R18 A01)K03)K04)K28)K71) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 5 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 210 bis 221 Audi S3 Stufenheck, S3 205/40R18 M+S A02) bis A10) Cabrio A93a)T86) (Nur zulässig an Fahrzeugen die max. 18 205/45R18 M+S Zoll Räder verbaut oder M00)T86) eingetragen haben) 215/40R18 M+S 225/40R18 235/35R18 A01)K03) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8V e1*2007/46*0607*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 206 bis 221 Audi S3 Stufenheck, S3 205/40R18 M+S A02) bis A10) Cabrio A93a)T86) (Nur zulässig an Fahrzeugen die 205/45R18 M+S serienmäßig 19 Zoll Räder M00)T86) verbaut und/oder eingetragen haben) 215/40R18 M+S 215/45R18 M+S A01)K25)K74) 225/40R18 235/35R18 A01)K03) 245/35R18 A01)K03)K04)K28)K71) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 6 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ: 8E ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0151*.., e1*2001/116*0151*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 188 Audi A4, 225/40R18 A02) bis A10) Audi A4 quattro, Audi A4 Avant, 235/40R18 Audi A4 Avant quattro 253 Audi S4 225/40R18 M+S A02) bis A10) 235/40R18 e1*2001/116*0151*23E 1250/1150| S4:1250/1150 5/112/57 Typ: QB6 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0243*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 162 bis 182 Audi A4, 225/40R18 A02) bis A10) Audi A4 quattro, Audi A4 Avant, 235/40R18 Audi A4 Avant quattro 253 Audi A4 quattro Cabrio, 225/40R18 M+S Audi S4 Cabrio 235/40R18 e1*2001/116*0243*06E 1165/1145 (1195) | 1250/1150(0) 5/112/57 Typ: 8H ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0177*.., e1*2001/116*0177*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 188 Audi A4 Cabriolet 225/40R18 A02) bis A10) 235/40R18 253 Audi S4 Cabriolet 225/40R18 M+S A02) bis A10) 235/40R18 e1*2001/116*0177*10E Bis 188kW: 1250/1150| S4: 1250/1150 5/112/57 Typ: 4F ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0254*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 257 Audi A6 Allroad 225/45R18 A02) bis A10) 245/45R18 e1*2001/116*0254*23 1305/1300(1345)| S6: 1350/1335 (1385) 5/112/57 RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 7 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ: 4F1 ABE / EG-Genehmigung: e13*2007/46*1080*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 257 Audi A6 Allroad 225/45R18 A02) bis A10) 245/45R18 e13*2007/46*1080*00 1305/1300(1345)| S6: 1350/1335 (1385) 5/112/57 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 4F e1*2001/116*0254*.. 4F1 e13*2007/46*1080*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 89 bis 160 Audi A6 225/45R18 A02) bis A10) (Ausführungen mit kleinsten E44)E54) Serienreifen 205/..) 235/40R18 A01)K63) 245/40R18 A01)K64) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10) K64) E44)E54)V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 4F e1*2001/116*0254*.. 4F1 e13*2007/46*1080*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 257 Audi A6 225/45R18 A02) bis A10) (Ausführungen mit kleinsten E44)E54) Serienreifen 225/..) 235/40R18 A01)K63) 245/40R18 A01)K64) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10) K64) E44)E54)V00) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 8 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 4E e1*2001/116*0198*.. 4E e1*2001/116*0246*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 154 bis 331 Audi A8 235/50R18 A02) bis A10)B80) N245) E44)EF0) 235/50R18 M+S 245/45R18 N255) 245/45R18 M+S 245/50R18 N255) 245/50R18 M+S 255/45R18 N265) 255/45R18 M+S zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 235/50R18 255/45R18 A02) bis A10) B80) N245) N265) E44)EF0)V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8J e1*2001/116*0369*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 118 bis 155 Audi TT, Audi TT quattro 225/45R18 A02) bis A10) (Coupe, Cabrio; Baureihe A01)K68) E77) 8J; bis EG-Genehmigungs- Nr e1*2001/116*0369*16; 235/40R18 Ausführungen mit kleinsten A01)K67) Sommer-Serienreifen 225/..) 245/40R18 A01)K04)K67) RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 9 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8J e1*2001/116*0369*.. 8J e1*2001/116*0375*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 184 bis 200 Audi TT, Audi TT quattro 225/45R18 M+S A02) bis A10) (Coupe, Cabrio; Baureihe A01)K68) E77) 8J; bis EG-Genehmigungs- Nr e1*2001/116*0369*16; 235/40R18 M+S Ausführungen mit kleinsten A01)K67) Sommer-Reifen 245/..) 245/40R18 M+S A01)K04)K67) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8J e1*2001/116*0369*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 132 bis 169 Audi TT Coupe, Roadster 225/45R18 A02) bis A10) (Baureihe 8S; ab EG- E77a) Genehmigungs-Nr 235/40R18 e1*2001/116*0369*17) 245/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8J e1*2001/116*0369*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 210 bis 228 Audi TTS Coupe, Roadster 225/45R18 M+S A02) bis A10) (Baureihe 8S; ab EG- E77a) Genehmigungs-Nr 235/40R18 M+S e1*2001/116*0369*17) 245/40R18 M+S RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 10 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8U e1*2007/46*0591*.. 8U1 e13*2007/46*1163*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 162 Audi Q3 215/55R18 A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung) M00)N225) 225/50R18 A93a)N235) 235/50R18 245/45R18 A93a) 255/45R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 8U e1*2007/46*0591*.. 8U1 e13*2007/46*1163*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 162 Audi Q3 215/55R18 A02) bis A10) (ohne Serienverbreiterung) M00)N225) 225/50R18 A93a)N235) 235/50R18 245/45R18 A93a) 255/45R18 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 11 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 12 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 B80) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage : Achse1: innenbelüftete Bremsscheibe Ø385x36 mm E44) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen. E54) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen: Allroad E77) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2014 (Modell 8J): - bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0369*16 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G0S) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/50R17, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GB1) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/50R17, 225/40R18, 235/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 13 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K20) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. Die Befestigungsschraube ist nach hinten zu versetzen. K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K27) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K58) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel, im Bereich ab der seitlichen Stoßleiste bis ca. 120 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante, ein Streifen von ca. 55 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen. K59) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: 3-Türer: - die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ist ab der Oberkante auf einer Länge von ca. 120 mm nach unten auf eine Restbreite von 3-4 mm zu kürzen, - der obere Teil des Kunststoffhalters für den Stoßfänger ist ab dem oberen Befestigungspunkt bis ca. 70 mm nach unten schräg abzutrennen, der obere Befestigungspunkt (die ins Radhaus ragende Blechlasche) ist nach oben umzulegen; der obere Befestigungspunkt für den Stoßfänger entfällt, - die waagerecht ins Radhaus ragende Kunststoffkante ist ab dem Radausschnitt bis ca. 60 mm nach hinten schräg auslaufend zu kürzen; die darüber befindliche Blechkante ist ganz nach oben umzulegen (vorher quer einsägen). 5- Türer: - die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ist ab der Oberkante auf einer Länge von ca. 60 mm nach unten auf eine Restbreite von 3-4 mm zu kürzen, - der obere Teil des Kunststoffhalters für den Stoßfänger ist ab dem oberen Befestigungspunkt bis ca. 70 mm nach unten schräg abzutrennen, der obere Befestigungspunkt für den Stoßfänger entfällt, - die waagerecht ins Radhaus ragende Kunststoffkante ist ab dem Radausschnitt bis ca. 60 mm nach hinten schräg auslaufend zu kürzen; die darüber befindliche Blechkante ist ganz nach oben umzulegen (vorher quer einsägen). K60) An Achse 2 ist der Blechbereich des Radhausausschnitts direkt über dem Stoßfänger um min. 4 mm nach außen aufzuweiten und im weiteren Verlauf bis zur Radmitte um ca. 3 mm. K63) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen. RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 14 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 K64) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die hinter dem Befestigungsniet des Filzinnenkotflügels befindliche Blechausbuchtung ist eng an das äußere Karosserieblech anzulegen, - vom Filzinnenkotflügel ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen und der Rest klebend neu zu befestigen. K67) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die an der Stoßfängeroberkante befindliche Blechlasche/-kante ist zu kürzen bzw. eng an das Radhaus anzulegen und der Stoßfänger entsprechend neu zu befestigen, - der Filzinnenkotflügel ist im Bereich von 100 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen. K68) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - der Filzinnenkotflügel ist im Bereich von 100 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen oder entspre- chend zu kürzen. K71) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel, im Bereich von 45° vor bis 45° hinter der Radmitte, eng an das Blechradhaus anzulegen. K74) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 1 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Befestigungsschrauben an den Blechlaschen im Bereich 15° hinter der Radmitte sind zu entfernen, - die Radhauskante und die Blechlaschen sind im Bereich von Oberkante Stoßfänger bis 50°nach hinten umzulegen, - der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich nach oben warm einzuformen und hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 10 Seite : 15 / 15 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T87) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1090 kg bei LI 87 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 545 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). Die Anlage Nr. 10 mit den Blättern 1 bis 15 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ DY-8018 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 25.05.2016 RA-000823-A0-021-10~AU-5-112-57-ET40.docx