Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 48545
Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: MO 8075
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 100K
Radgröße: 8Jx17EH2+
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 64,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: Ø64/Ø57.1
geprüfte Radlast: 760 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Audi / Quattro
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
8L, 8N, 8X Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 4022 120 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 29 mm
RA-000618-G0-306-05~AU-5-100-57-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 48545
Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8X e1*2007/46*0414*..
8X e1*2007/46*0509*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
60 bis 141 Audi A1, A1 Sportback 205/40R17 A02) bis A10)
(3-türig, 5-türig) N215)
205/45R17
G4U)M00)N215)
215/40R17
225/35R17
A01)K04)
225/40R17
A01)G5E)K04)
Typ: 8L
ABE / EG-Genehmigung: e1*95/54*0042*.., e1*98/14*0042*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 132 Audi A3, 205/45R17 A02) bis A10)
Audi A3 quattro M00)
215/45R17
225/45R17
A01)K03)K35)
235/40R17
A01)K03)K04)K35)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und
vorne hinten Hinweise
205/50R17 225/45R17 A01) bis A10)
M00) K04)K35)V00)
215/45R17 225/45R17 A01) bis A10)
K04)K35)V00)
215/45R17 235/40R17 A01) bis A10)
K04)K35)V00)
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
154 bis 180 Audi S3 225/45R17 A02) bis A10)
235/40R17
5/100/57
RA-000618-G0-306-05~AU-5-100-57-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 48545
Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
Typ: 8N
ABE / EG-Genehmigung: e1*97/27*0089*.., e1*98/14*0089.., e1*2001/116*0089*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 180 Audi TT quattro 205/50R17 A02) bis A10)
(Coupe, Roadster) E48)M00)
215/45R17
E48)
225/45R17
235/40R17
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und
vorne hinten Hinweise
205/50R17 225/45R17 A02) bis A10)
M00) E48)V00)
215/45R17 225/45R17 A02) bis A10)
E48)V00)
215/45R17 235/40R17 A02) bis A10)
E48)V00)
215/45R17 245/40R17 A02) bis A10)
E48)V00)
225/45R17 245/40R17 A02) bis A10)
V00)
235/40R17 245/40R17 A02) bis A10)
V00)
184 Audi TT quattro 205/50R17 M+S A02) bis A10)
(Coupe, Roadster) E48)M00)
5/100/57
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8N e1*97/27*0089*.., e1*98/14*0089*.., e1*2001/116*0089*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 140 Audi TT 205/50R17 A02) bis A10)
(Frontantrieb) M00)
215/45R17
225/45R17
235/40R17
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
215/45R17 235/40R17 A02) bis A10)
V00)
RA-000618-G0-306-05~AU-5-100-57-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 48545
Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
Typ: 8N
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0247*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
165 bis 176 Audi TT quattro 205/50R17 A02) bis A10)
E48)M00)
215/45R17
E48)
225/45R17
235/40R17
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und
vorne hinten Hinweise
205/50R17 225/45R17 A02) bis A10)
M00) E48)V00)
215/45R17 225/45R17 A02) bis A10)
E48)V00)
215/45R17 235/40R17 A02) bis A10)
E48)V00)
215/45R17 245/40R17 A02) bis A10)
E48)V00)
225/45R17 245/40R17 A02) bis A10)
V00)
235/40R17 245/40R17 A02) bis A10)
V00)
e1*2001/116*0247*01E 1040/870 4WD 5/100/57
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 48545
Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
E48) Diese Reifengröße ist nicht zulässig für Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig nur mit
der Reifengröße 225/45R17oder 225/40R18 ausgerüstet oder nur diese Reifengrößen in
den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier)
bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
G4U) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/35R18 ausgerüstet
oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
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Nr. : RA-000618-G0-306
Anlage-Nr. : 5
Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : MO 8075
G5E) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/55R15,
225/35R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K35) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von ca. 45° vor und hinter der
Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante)
abzutrennen, oder diesen Bereich vollkommen an das Blechradhaus anlegen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 5 mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ MO 8075 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 17.10.2017
RA-000618-G0-306-05~AU-5-100-57-ET35.docx