Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 1/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 9EVO_9020
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Fondmetal
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 42 5112Y
Radausführungskennz.: 42 112Y
Radgröße: 9Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 42 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
§ 22 52668, Erweiterung 01
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 75 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: Øi57,1 Øe75
geprüfte Radlast: *) 650 kg
Reifenabrollumfang: 2400 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: AUDI
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 140 Nm
Schaftlänge 30 mm
BF2 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 160 Nm
Schaftlänge 30 mm
BF3 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 120 Nm
Schaftlänge 30 mm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 2/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GA e1*2007/46*1552*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 140 Audi Q2 225/35R20 A01) bis A10)
(ohne K03) BF1)
Serienverbreiterung)
235/30R20
K01) K04) M00) T88)
235/35R20
K01) K04)
245/30R20
K01) K04)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
§ 22 52668, Erweiterung 01
GA e1*2007/46*1552*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 140 Audi Q2 225/35R20 A02) bis A10)
(mit Serienverbreiterung) BF1)
235/30R20
A01) K03) M00) T88)
235/35R20
A01) K03)
245/30R20
A01) K01) K04)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GA e1*2007/46*1552*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
221 Audi SQ2 225/35R20 M+S A02) bis A10)
BF1)
235/30R20
A01) K03) M00)
235/35R20
A01) K03)
245/30R20
A01) K01) K04)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8U e1*2007/46*0591*..
8U1 e13*2007/46*1163*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
88 bis 162 Audi Q3 235/35R20 A02) bis A10)
(ohne BF2)
Serienverbreiterung) 245/35R20
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 3/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8U e1*2007/46*0591*..
8U1 e13*2007/46*1163*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
88 bis 162 Audi Q3 235/35R20 A02) bis A10)
(mit Serienverbreiterung) BF2)
245/35R20
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F3 e1*2007/46*1900*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 169 Audi Q3 235/40R20 A02) bis A10)
(ohne BF2)
Serienverbreiterung) 235/45R20
§ 22 52668, Erweiterung 01
245/40R20
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F3 e1*2007/46*1900*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 169 Audi Q3 235/40R20 A02) bis A10)
(mit Serienverbreiterung) BF2)
235/45R20
245/40R20
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
118 bis 155 Audi TT, Audi TT quattro 235/30R20 A01) bis A10)
(Coupe, Cabrio; Baureihe BF3) E77) K04) K67) M00)
8J; bis EG-
Genehmigungs-Nr
e1*2001/116*0369*16;
Ausführungen mit
kleinsten Sommer-
Serienreifen 225/..)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
132 bis 169 Audi TT 235/30R20 A01) bis A10)
(Coupe, Roadster; M00) BF3) E77a) K27)
Baureihe 8S; Serie bis 19
Zoll; ab EG- 245/30R20
Genehmigungs-Nr
e1*2001/116*0369*17)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 4/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
132 bis 180 Audi TT 235/30R20 A01) bis A10)
(Coupe, Roadster; M00) BF3) E77a) E85) K27)
Baureihe 8S; Serie
auch 20Zoll; ab EG- 245/30R20
Genehmigungs-Nr
e1*2001/116*0369*17) 255/30R20
K03) K04)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
§ 22 52668, Erweiterung 01
210 bis 228 Audi TTS 245/30R20 A01) bis A10)
(Coupe, Roadster; BF3) E77a) K27)
Baureihe 8S; Serie bis 19
Zoll; ab EG-
Genehmigungs-Nr
e1*2001/116*0369*17)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2001/116*0369*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
210 bis 228 Audi TTS 245/30R20 A01) bis A10)
(Coupe, Roadster; BF3) E77a) E85) K27)
Baureihe 8S; Serie 255/30R20
auch 20Zoll; ab EG- K03) K04)
Genehmigungs-Nr
e1*2001/116*0369*17)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8J e1*2007/46*1686*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
294 Audi TTRS 245/30R20 A01) bis A10)
( Coupe, Roadster; BF3) K04) K27)
Baureihe 8S) 255/30R20
K03)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 5/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
§ 22 52668, Erweiterung 01
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 30 mm
Anzugsmoment: 140 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 30 mm
Anzugsmoment: 160 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 6/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
BF3) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 30 mm
Anzugsmoment: 120 Nm
E77) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2014 (Modell 8J):
• bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0369*16
E77a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2015 (Modell 8S):
• ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0369*17
E85) Die Verwendung ist nur zulässig an Fahrzeugen, die serienmäßig die Rad/Reifenkombination
255/30R20 a. 9x20, ET52 eingetragen haben.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
§ 22 52668, Erweiterung 01
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K27) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K67) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich:
• die an der Stoßfängeroberkante befindliche Blechlasche/-kante ist zu kürzen bzw. eng an
das Radhaus anzulegen und der Stoßfänger entsprechend neu zu befestigen,
• der Filzinnenkotflügel ist im Bereich von 100 mm unterhalb der Stoßfängeroberkante bis
ca. 200 mm vor der Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001047-B0-072
Anlage-Nr. : 14a
Seite : 7/7
Auftraggeber : Fondmetal S.p.A.
Teiletyp : 9EVO_9020
Die Anlage 14a mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ 9EVO_9020 des Auftraggebers Fondmetal S.p.A.
Geschäftsstelle Essen, 06.04.2020
§ 22 52668, Erweiterung 01