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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065118-A0-015
Anlage-Nr. :              1
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                XRT-8018, XRT-9018


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                 XRT-8018                         XRT-9018
Art des Sonderrades:            einteiliges Leichtmetallrad     einteiliges Leichtmetallrad
Handelsmarke:                             Borbet                         BORBET
Radausführung:                            Lk 112                           Lk 112
Radgröße:                                8Jx18H2                          9Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                        21 mm                            21 mm
Lochkreisdurchmesser:                    112 mm                           112 mm
Lochzahl:                                     5                              5
Mittenlochdurchmesser:                  66,50 mm                         66,50mm
Zentrierart:                        Mittenzentrierung                 Mittenzentrierung
Zentrierring:                           ohne Ring                        ohne Ring
geprüfte Radlast:                         730 kg                           730 kg
bei Reifenabrollumfang:                 2270 mm                          2270 mm

Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Audi AG, 85045 Ingolstadt

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                     moment
8R, 8R1                          Serien-Radschraube,                                 140 Nm
                                 Kugelbund Ø28 mm,
                                 Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 30 mm




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065118-A0-015
Anlage-Nr. :              1
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                XRT-8018, XRT-9018


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
8R                               e1*2001/116*0473*..
8R                               e1*2001/116*0497*..
8R1                              e13*2007/46*1083*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse          Hinterachse
                                           8.0x18,ET21          9.0x18,ET21
100 bis 200     Audi Q5, SQ5               235/60R18            235/60R18          A01) bis A10)
                (ohne Serienverbreiterung) K01)                 K04)M00)           EF0)


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
8R                                e1*2001/116*0473*..
8R                                e1*2001/116*0497*..
8R1                               e13*2007/46*1083*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse          Hinterachse
                                           8.0x18,ET21          9.0x18,ET21
100 bis 200     Audi Q5, SQ5               235/60R18            235/60R18          A01) bis A10)
                (mit Serienverbreiterung) K01)                  K04)M00)           EF0)


Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.

A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
     sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
     auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
     mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
     werden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

RZ-065118-A0-015-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065118-A0-015
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                XRT-8018, XRT-9018


A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
     Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
     Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
     Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
     Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
     Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.



Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ XRT-8018, XRT-9018 des Herstellers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 20.02.2015




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