Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 101573 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000108-00-0-509
Anlage-Nr. : FG3
Seite : 1/5
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 2085
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: NEV2 2085
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: GMP GROUP
Montageposition: Hinterachse **)
Radausführung: NEV2852043152
Radausführungskennz.: PCD 5X112 ET43 CB66.5
Radgröße: 8½Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 43 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 66,50 mm
§22 101573*00
Zentrierart Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 830 kg
Reifenabrollumfang: 2300 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse zulässig.
Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp NEV2 208,
NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen
und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr.
101570*00) zu entnehmen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: AUDI
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, 140 Nm
Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 101573 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000108-00-0-509
Anlage-Nr. : FG3
Seite : 2/5
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 2085
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F2 e1*2007/46*1801*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8Jx20H2, 8½Jx20H2,
ET39 ET43
110 bis 150 Audi A5 225/35R20 225/35R20 A02) bis A10)
(Limousine, Avant) BF1) T90)
235/35R20 235/35R20 A02) bis A10)
T92) BF1)
245/30R20 245/30R20 A02) bis A10)
BF1) T90)
245/35R20 245/35R20 A02) bis A10)
BF1)
Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
§22 101573*00
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4G e1*2007/46*0436*..
4G1 e13*2007/46*1147*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8Jx20H2, 8½Jx20H2,
ET39 ET43
100 bis 245 Audi A6 225/35R20 225/35R20 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi) BF1) E54) EB1) EB2) N235)
T90)
235/35R20 235/35R20 A02) bis A10)
BF1) E54) EB1) EB2) N245)
T92)
245/35R20 245/35R20 A02) bis A10)
BF1) E54) EB1) EB2) N255)
Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4G e1*2007/46*0436*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8Jx20H2, 8½Jx20H2,
ET39 ET43
140 bis 245 Audi A6 Allroad 235/45R20 235/45R20 A02) bis A10)
BF1) EB2)
245/40R20 245/40R20 A02) bis A10)
BF1) EB2)
Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 101573 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000108-00-0-509
Anlage-Nr. : FG3
Seite : 3/5
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 2085
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F2 e1*2007/46*1801*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8Jx20H2, 8½Jx20H2,
ET39 ET43
100 bis 195 Audi A6 225/40R20 225/40R20 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi, BF1) E21)
Frontantrieb, Baureihe 235/40R20 235/40R20 A02) bis A10)
C8) BF1) E21)
245/40R20 245/40R20 A02) bis A10)
BF1) E21)
Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F2 e1*2007/46*1801*..
§22 101573*00
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8Jx20H2, 8½Jx20H2,
ET39 ET43
150 bis 250 Audi A6 225/40R20 225/40R20 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi, T94) A11) BF1) E21) E54) N235)
Allradantrieb, Baureihe 235/40R20 235/40R20 A02) bis A10)
C8) T96) A11) BF1) E21) E54) N245)
245/40R20 245/40R20 A02) bis A10)
A11) BF1) E21) E54) N255)
Die Verwendung des Rades NEV2 2085, NEV2852043152 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 208, NEV2802039152 (KBA-Nr. 101570*00) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die Genehmigung des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 101573 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000108-00-0-509
Anlage-Nr. : FG3
Seite : 4/5
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 2085
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig. Sind im Verwendungsbereich bzw. den Auflagen Reifen mit der Kennung M+S
genannt, so sind hiermit nur Reifen gemeint und zulässig, die das Piktogramm Bergkuppe mit
Schneeflocke, wie in §36 StVZO/UN ECE R117 beschrieben, aufweisen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
§22 101573*00
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass
sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 "
Hybr. ....", eingetragen haben.
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kugel Ø28 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 140 Nm
E21) Nicht geprüft für Fahrzeugausführungen mit Allradlenkung.
E54) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen: Allroad
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 101573 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000108-00-0-509
Anlage-Nr. : FG3
Seite : 5/5
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 2085
EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 6-Kolben Festsattel Kennz. S7 mit belüfteter Scheibe Ø400x38 mm
EB2) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 2-Kolben Faustsattel Kennz. Audi Ate 4605AP mit belüfteter Scheibe Ø356x34 mm
N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
§22 101573*00
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T90) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1200 kg bei LI 90 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 600 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T94) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1340 kg bei LI 94 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 670 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T96) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1420 kg bei LI 96 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 710 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage FG3 mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ NEV2 2085 des Auftraggebers G.M.P. GROUP S.r.l.
Geschäftsstelle Essen, 27.05.2026