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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 47040 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55097807 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx18H2 Typ OS 858
Hersteller                     Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Rial Leichtmetallfelgen GmbH
                               Industriestraße 11
                               67136 Fußgönheim
                               QM-Nr.: QA051000110

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         OSLO
Typ                            OS 858
Radgröße                       8,5Jx18H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
V9             OS 858 V9/ohne Ring                 5/130/71,5         56       1000    2265

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     47040
Herstellerzeichen              rial
Radtyp und Ausführung          OS 858 (s.o.)
Radgröße                       8,5Jx18H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel    Bund                  Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S01    Serienschraube M14x1,5        Kugel d=27,8mm        160                   36

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55097807)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Audi
                               Porsche
                               Volkswagen

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47040 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55097807 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx18H2 Typ OS 858
Hersteller                      Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                         Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7             155-206          235/60R18         A11 R37 T02 T03 T07               A02 A04 A05
4L                  155-257          235/60R18         A11 M+S T02 T03 T07               A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*.. 155-257          255/55R18         A12                               A14 A21 A71
                    155-257          265/55R18         A12                               A73 S01
                    155-257          285/50R18         A01 A12 K49 K50
Porsche Cayenne     184-250          285/50R18         A01 A12 K49 K50                   A02 A04 A05
9PA                 184-331          235/60R18         A44 M+S                           A07 A08 A09
e13*2001/116*0089*. 184-331          255/55R18         A01 A30 K49                       A14 A21 A71
                                                                                         A73 B03 S01
VW Touareg            155-228        235/60R18         A11 R37 T02 T03 T07               A02 A04 A05
7L                    155-331        235/60R18         A11 M+S T02 T03 T07               A07 A08 A09
e1*2001/116*0203*..   155-331        255/55R18         A01 A30 K49                       A14 A21 A71
                      155-331        285/50R18         A01 A12 K49 K50                   A73 S01

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A11    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47040 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55097807 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx18H2 Typ OS 858
Hersteller                      Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4
A12      Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14      Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte
ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

A30      Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A44    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten verwendet werden. Die Montage ist nur an allen vier
Rädern zulässig.

A71    Bei Fahrzeugen mit serienmäßigem elektronischen Reifendruckkontrollsystem (RDK, RDC)
der Hersteller Alligator bzw. BERU können auch folgende RDKS-Ventile verwendet werden:

Ventilfarbe:             grün
Ventillänge [mm]:        48
BERU Artikel-Nr.:        0 535 007 002
Alligator Artikel-Nr.:   590 307 bzw. 590 308

Bei der Montage/Demontage der Ventile, der Elektronik und der Reifen sind die Hinweise, Vorgaben
und Montaganleitungen des Ventil-, Fahrzeug- und Sonderradherstellers unbedingt zu beachten!

A73    Bei Fahrzeugen mit serienmäßigem elektronischen Reifendruckkontrollsystem (RDK, RDC)
der Hersteller Alligator bzw. BERU können auch folgende RDKS-Ventile verwendet werden:

Ventilfarbe:             keine
Ventillänge [mm]:        43
BERU Artikel-Nr.:        0 535 007 001
Alligator Artikel-Nr.:   590 337 bzw. 590 338

Bei der Montage/Demontage der Ventile, der Elektronik und der Reifen sind die Hinweise, Vorgaben
und Montaganleitungen des Ventil-, Fahrzeug- und Sonderradherstellers unbedingt zu beachten!

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.

K49    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

M+S      Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47040 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55097807 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx18H2 Typ OS 858
Hersteller                      Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                          Seite 4 von 4
T02     Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T03     Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07     Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).


Hinweise zum Sonderrad

entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2007.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 14.September 2007




Blauth                                                                   00113289.DOC




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