GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 1 von 6 Auftraggeber Borbet GmbH Hauptstraße 5 59969 Hallenberg 3 QM-Nr. 49020320911 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ CC 85930 Radgröße 8,5Jx19H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 130 P CC 85930 LK 130 C / ohne Ring 5/130/71,5 53 1000 2400 Kennzeichnungen KBA-Nummer 47915 Herstellerzeichen BORBET Radtyp und Ausführung CC 85930 (s.o.) Radgröße 8,5Jx19H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herkunftsmerkmal Germany Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Serienschraube M14x1,5 Kugel d=28 160 36 S02 Serienschraube M14x1,5 Kugel d=28 180 36 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Porsche Volkswagen Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Audi Q7 150-257 255/50R19 T03 A02 A04 A05 4L, 4L1 150-257 255/55R19 A07 A08 A09 e1*2001/116*0350*.., 150-257 265/50R19 A01 K1a K1b K2b A12 A14 A19 e1*2001/116*0367*..; 150-257 275/45R19 KOV RDK e13*2007/46*1081*.. 150-257 275/50R19 A01 K1a K1b K2b S01 - ohne Radhaus- Verbreiterungen Audi Q7 150-257 255/50R19 T03 A02 A04 A05 4L, 4L1 150-257 255/55R19 A07 A08 A09 e1*2001/116*0350*.., 150-257 265/50R19 A12 A14 A19 e1*2001/116*0367*..; 150-257 275/45R19 KMV RDK e13*2007/46*1081*.. 150-257 275/50R19 S01 - mit Radhaus- Verbreiterungen Porsche Cayenne 155-309 255/50R19 A10 A02 A04 A05 92A, -N, -H, -HN 155-309 255/55R19 A12 A07 A08 A09 e13*2007/46*1085*..; 155-397 265/50R19 A10 A14 A19 A56 e13*2007/46*1106*..., 155-397 275/45R19 A10 BnK P41 e13*2007/46*1107*..., 155-397 275/50R19 A01 A12 K1b K2b RDK e13*2007/46*1108*... X93 S01 Porsche Cayenne 155-309 255/50R19 A10 A02 A04 A05 92A, -N, -H, -HN 155-309 255/55R19 A12 A07 A08 A09 e13*2007/46*1085*..; 155-397 265/50R19 A10 A14 A19 A56 e13*2007/46*1106*..., 155-397 275/45R19 A10 BnK KMV e13*2007/46*1107*..., 155-397 275/50R19 A12 P41 e13*2007/46*1108*... RDK X93 S01 - mit Radhaus- Verbreiterungen Porsche Cayenne 176-368 255/45R19 A44 T04 A02 A04 A05 9PA 176-397 255/50R19 A01 A12 K1a K1b T03 T07 A07 A08 A09 e13*2001/116*0089*. 176-397 275/45R19 A01 A12 K1a A14 A19 B03 P41 RDK S01 VW Touareg 155-230 255/45R19 A11 T04 A02 A04 A05 7L 155-331 255/50R19 A01 A30 K1c K2b T03 T07 A07 A08 A09 e1*2001/116*0203*.. 155-331 275/45R19 A01 A12 K1c A14 A19 S01 VW Touareg 150-250 255/50R19 A13 A02 A04 A05 7P, 7p, 7PH, 7pH 150-250 255/55R19 A12 A07 A08 A09 e1*2007/46*0376*..; 150-250 265/50R19 A12 A14 A19 A56 DE*2007/46*0400*..; 150-250 275/45R19 A12 S02 e1*2007/46*0400*..; 150-250 275/50R19 A01 A12 K1a K1b e1*2007/46*0403*..; DE*2007/46*0404*..; e1*2007/46*0404*..; e1*2007/46*0498*..; e1*2007/46*0499*.. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 3 von 6 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien- Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 4 von 6 A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft. A44 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, verwendet werden. Die Montage ist nur an allen vier Rädern zulässig. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). BnK Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). P41 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm an Achse 1. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 5 von 6 RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass, wenn vorhanden, das serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach- Händler zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. T03 Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T07 Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). X93 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 390 mm an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 12. Februar 2013 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930 Hersteller Borbet GmbH Seite 6 von 6 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2009. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 12. Februar 2013 Coen 00190311.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim