GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 6 Auftraggeber O.Z. Spa Via Cartigliana, 125/C I-36061 Bassano del Grappa(VI) QS-Nr.: 39 02 0010603 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MSW19 Typ 19204 Radgröße 8 J x 18 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 004 19204 004 / ohne Ring 5/130/71,5 43 900 2310 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48555 Herstellerzeichen MSW Radtyp und Ausführung 19204 004 Radgröße 8 J x 18 H2 Einpresstiefe ET 43 Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Serien-Schraube M14x1,5 Kugel D=28 160 36 S03 Serien-Schraube M14x1,5 Kugel D=28 180 36 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Porsche Volkswagen Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Audi Q7 150-206 235/60R18 R37 T02 T03 T07 180 A02 A04 A05 4L, 4L1 150-257 235/60R18 M+S T02 T03 T07 180 A07 A08 A09 e1*2001/116*0350*.., 150-257 255/55R18 A01 K1a K1b K2b 180 A12 A14 A21 e1*2001/116*0367*..; 150-257 265/55R18 A01 K1a K1b K2b 180 KOV RDK e13*2007/46*1081*.. 150-257 285/50R18 A01 K1c K2b 180 S02 - ohne Radhaus- Verbreiterungen Audi Q7 150-206 235/60R18 R37 T02 T03 T07 180 A02 A04 A05 4L, 4L1 150-257 235/60R18 M+S T02 T03 T07 180 A07 A08 A09 e1*2001/116*0350*.., 150-257 255/55R18 180 A12 A14 A21 e1*2001/116*0367*..; 150-257 265/55R18 180 KMV RDK e13*2007/46*1081*.. 150-257 285/50R18 180 S02 - mit Radhaus- Verbreiterungen Porsche Cayenne 155-309 255/55R18 A10 K1b K2b A01 A02 A04 92A, -N, -H, -HN 155-309 255/60R18 A12 K1b K2b A05 A07 A08 e13*2007/46*1085*..; 155-309 265/55R18 A12 K1c K2b A09 A14 A21 e13*2007/46*1106*..., 155-309 285/50R18 A12 K1c K2c A56 BnK e13*2007/46*1107*..., RDK V18 S02 e13*2007/46*1108*... Porsche Cayenne 155-309 255/55R18 A10 A02 A04 A05 92A, -N, -H, -HN 155-309 255/60R18 A12 A07 A08 A09 e13*2007/46*1085*..; 155-309 265/55R18 A12 A14 A21 A56 e13*2007/46*1106*..., 155-309 285/50R18 A12 BnK KMV e13*2007/46*1107*..., RDK V18 S02 e13*2007/46*1108*... - mit Radhaus- Verbreiterungen Porsche Cayenne 176-331 235/60R18 K1c M+S R37 T02 T03 T07 180 A01 A02 A04 9PA 176-397 255/55R18 K1c 180 A05 A07 A08 e13*2001/116*0089*. A09 A12 A14 A21 B03 P41 RDK S02 VW Touareg 155-228 235/60R18 K1c K2b R37 T02 T03 T07 180 A01 A02 A04 7L 155-331 235/60R18 K1c K2b M+S T02 T03 T07 180 A05 A07 A08 e1*2001/116*0203*.. 155-331 255/55R18 K1c K2b 180 A09 A12 A14 A21 S02 VW Touareg 150-206 235/60R18 A13 R37 A02 A04 A05 7P, 7p, 7PH, 7pH 150-206 235/65R18 A12 R37 A07 A08 A09 e1*2007/46*0376*..; 150-250 255/55R18 A01 A12 K1a K1b A14 A21 A56 DE*2007/46*0400*..; 150-250 255/60R18 A01 A12 K1a K1b V18 S03 e1*2007/46*0400*..; 150-250 265/55R18 A01 A12 K1c e1*2007/46*0403*..; 150-250 285/50R18 A01 A12 K1c K2b DE*2007/46*0404*..; e1*2007/46*0404*..; e1*2007/46*0498*..; e1*2007/46*0499*.. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 6 Auflagen und Hinweise 180 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1800 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien- Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 6 A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). BnK Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 6 P41 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm an Achse 1. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass, wenn vorhanden, das serienmäßige RDKS- bzw. RDC-System (TPMS) (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem zu ersetzen. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serein - Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien - Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. T02 Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T03 Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T07 Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V18 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 235/40R18 245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18 Nr. 2 235/45R18 255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18 Nr. 3 235/50R18 255/45R18, 285/40R18 Nr. 4 245/35R18 255/35R18 Nr. 5 245/40R18 255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18 Nr. 6 245/45R18 265/40R18, 275/40R18, 285/40R18 Nr. 7 245/50R18 275/45R18 Nr. 8 255/40R18 275/35R18, 285/35R18, 295/35R18 Nr. 9 255/45R18 275/40R18, 285/40R18 Nr. 10 255/50R18 285/45R18 Nr. 11 255/55R18 285/50R18 Nr. 12 265/35R18 295/30R18, 315/30R18 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 1. Oktober 2013 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48555 nach §22 StVZO Anlage 14 zum Gutachten Nr. 55806811 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 19204 Hersteller O.Z. Spa Seite 6 von 6 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2011. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 1. Oktober 2013 Pohl 00201017.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim