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							                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




                       ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


        nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


        Nummer der ABE:              50637



        Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                     8,5 J x 19 H2


        Typ:                         ADV14 8519
50637




         Inhaber der ABE und         Reifen Gundlach GmbH
         Hersteller:                 DE-56316 Raubach




        Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
        Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


        Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                               KBA 50637


        Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
        der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
        Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
        dürfen nicht angebracht werden.
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50637


        Die ABE-Nr. 50637 erstreckt sich auf die Sonderräder 8,5 J x 19 H2, Typ ADV14 8519, in
        den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung) vom 03.05.2016
        beschrieben.


        Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

        1 - 27                                        1. Ausfertigung

        des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
        aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

        Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
        der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
        (FZV) nicht erforderlich.

        An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
        Stellen gut lesbar und dauerhaft,

        der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
50637




        die Felgengröße,
        der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
        das Herstelldatum (Monat und Jahr),
        das Typzeichen und
        die Einpresstiefe anzubringen.

        Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
        Außendurchmesser zu kennzeichnen.

        Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
        Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 03.05.2016
        festgehaltenen Angaben.

        Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
        in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

        Flensburg, 27.05.2016
        Im Auftrag
                           Kraftfahrt-Bundesamt
                                         DE-24932 Flensburg




                        Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


        Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50637



        Ausgabedatum:       27.05.2016                 letztes Änderungsdatum: --

        1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


        2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
              ADV14 8519                                                        23.03.2016

                                                       letztes Änderungsdatum: 23.03.2016


        3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
              55020816 (1. Ausfertigung)                                        03.05.2016
50637




        4.    Beschreibung der Änderungen:
              entfällt - not applicable
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50637 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8.5Jx19H2 Typ ADV14 8519
Hersteller                        Reifen Gundlach GmbH

                                                                                      Seite 1 von 5

Auftraggeber                      Reifen Gundlach GmbH
                                  Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                                  56316 Raubach
                                  QM-Nr. 49020140905

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            ADV14
Typ                               ADV14 8519
Radgröße                          8.5Jx19H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                  Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                  (mm)
P1           ADV14 8519 P1 / ohne Ring            5/130/71,5         48       1000    2300

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        50637
Herstellerzeichen                 ADV-M
Radtyp und Ausführung             ADV14 8519 (s.o.)
Radgröße                          8.5Jx19H2
Einpresstiefe                     ET ... (s.o.)
Herstelldatum                     Jahr und Monat

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund              Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
S02       Serienschraube M14x1,5       Kugel D=27,8 mm   160                  36,5
S03       Serienschraube M14x1,5       Kugel D=27,8 mm   160                  34,5
S04       Serienschraube M14x1,5       Kugel D=27,8 mm   180                  34,5

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Audi
                                  Porsche
                                  Volkswagen

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50637 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8.5Jx19H2 Typ ADV14 8519
Hersteller                        Reifen Gundlach GmbH

                                                                                  Seite 2 von 5


Handelsbezeichnung      kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und      Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                         Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7                 150-257        255/50R19   T03                              A07 A12 A14
4L, 4L1                 150-257        255/55R19                                    A21 KMV S02
e1*2001/116*            150-257        265/50R19
0350*00-19,             150-257        275/45R19
0367*00-04;             150-257        275/50R19
e13*2007/46*
1081*00-05
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Audi Q7                 150-257        255/50R19   K1b K2b T03                      A01 A07 A12
4L, 4L1                 150-257        255/55R19   K1b K2b                          A14 A21 KOV
e1*2001/116*            150-257        265/50R19   K1a K1b K2b                      S02
0350*00-19,             150-257        275/45R19   K1b K2b
0367*00-04;             150-257        275/50R19   K1a K1b K2b
e13*2007/46*
1081*00-05
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         155-309        255/50R19   A10                              A07 A14 A21
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/55R19   A12                              A56 P41 S03
e13*2007/46*            155-405        265/50R19   A01 A10 K1b K2b
1085*00-08;             155-405        275/45R19   A10
1106*,1107*,1108*..     155-405        275/50R19   A01 A12 K1c K2b
Porsche Cayenne         155-309        255/50R19   A10                              A07 A14 A21
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/55R19   A12                              A56 KMV P41
e13*2007/46*            155-405        265/50R19   A10                              S03
1085*00-08;             155-405        275/45R19   A10
1106*,1107*,1108*..     155-405        275/50R19   A12
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         176-368        255/45R19   K1a T04                          A01 A07 A12
9PA                     176-397        255/50R19   K1c T03 T07                      A14 A21 B03
e13*2001/116*0089*.     176-397        275/45R19   K1c                              P41 S02
VW Touareg              150-250        255/50R19   A13                              A07 A14 A21
7P, 7p, 7PH, 7pH        150-250        255/55R19   A12                              A56 S04
e1*2007/46*0376*..;     150-250        265/50R19   A01 A12 K1a K1b
DE*2007/46*0400*..;     150-250        275/45R19   A12
e1*2007/46*0400*..;     150-250        275/50R19   A01 A12 K1c
e1*2007/46*0403*..;
DE*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0498*..;
e1*2007/46*0499*..
- incl. Facelift 2014

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50637 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8.5Jx19H2 Typ ADV14 8519
Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                         Seite 3 von 5
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50637 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8.5Jx19H2 Typ ADV14 8519
Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                    Seite 4 von 5
A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

P41    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm
an Achse 1.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50637 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55020816 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8.5Jx19H2 Typ ADV14 8519
Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                         Seite 5 von 5
T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 25. April 2016 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2016.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 25. April 2016




Laux                                                                   00248576.DOC




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