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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 46 795 nach §22 StVZO

Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55043107 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 0047 859
Hersteller                     R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 1 von 4

Auftraggeber                   R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
                               Alte Reichstrasse 1
                               92637 Weiden / Opf.
                               QA 05 113 04025

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         0047
Typ                            0047 859
Radgröße                       8,5Jx19H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
-              W 0047 859 58 W1/ohne Ring          5/130/71,5         58        1000   2275

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     46 795
Herstellerzeichen              R.O.D.
Radtyp und Ausführung          0047 859 (s.o.)
Radgröße                       8,5Jx19H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Schraube M14x1,5             Kugel d=28      160                    36

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55043107)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Audi
                               Porsche
                               Volkswagen

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46 795 nach §22 StVZO

Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55043107 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 0047 859
Hersteller                      R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

                                                                                         Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7             155-257          255/50R19                                           A02 A04 A05
4L                  155-257          255/55R19                                           A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*.. 155-257          265/50R19                                           A12 A14 A18
                    155-257          275/45R19                                           RDK S01
                    155-257          275/50R19
Porsche Cayenne     184-368          255/45R19         A44 R37                           A02 A04 A05
9PA                 184-368          255/50R19         A44                               A07 A08 A09
e13*2001/116*0089*. 184-368          275/45R19         A12                               A14 A18 B03
                                                                                         P38 RDK S01
VW Touareg            155-230        255/45R19         A11 T04                           A02 A04 A05
7L                    155-331        255/50R19         A12 T03 T07                       A07 A08 A09
e1*2001/116*0203*..   155-331        275/45R19         A12                               A14 A18 S01

Auflagen und Hinweise

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A11    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46 795 nach §22 StVZO

Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55043107 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 0047 859
Hersteller                      R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 3 von 4
A18     Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Das Ventil darf
nicht über den Felgenrand hinausragen.

A44    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten verwendet werden. Die Montage ist nur an allen vier
Rädern zulässig.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern für Sommerbereifung ausgerüstet sind.
Bei Verwendung von M+S-Bereifung sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen, die
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Winterbereifung ausgerüstet sind.

P38    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 380 mm
an Achse 1.

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit
den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler
zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

T03     Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T04     Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07     Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46 795 nach §22 StVZO

Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55043107 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 0047 859
Hersteller                     R.O.D. Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 4 von 4

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2007.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95

Lambsheim, 28.März 2008




Coen                                                                                 00120819.DOC




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