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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                        DIEWE GmbH

                                                                                        Seite 1 von 6

Auftraggeber                      DIEWE GmbH
                                  Industriestraße 21
                                  86438 Kissing
                                  QM-Nr. 49 02 0111103


Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad

Typ                               D418
Radgröße                          8 J x 18 H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-           Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/            Einpress-    Rad-   Abrollumfang
führung                                        Lochkreis- (mm)/     tiefe        last   (mm)
                                               Mittenloch-ø (mm)    (mm)         (kg)
513045716      D418 5130716 / ohne Ring        5/130/71,5           45           950    2310


Kennzeichnungen

KBA-Nummer                        48915
Herstellerzeichen                 DIEWE Wheels Germany
Radtyp und Ausführung             D418...(s.o.)
Radgröße                          8 J x 18 H2
Einpresstiefe                     ET...(s.o.)
Herkunftsmerkmal                  Made in Italy
Herstelldatum                     Monat und Jahr


Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)   Schaftlänge (mm)
S02       Serien-Schraube              Kugel          160                 36,5
          M14x1,5                      D = 28 mm
S03       Serien-Schraube              Kugel          160                 34,5
          M14x1,5                      D = 28 mm
S04       Serien-Schraube              Kugel          180                 34,5
          M14x1,5                      D = 28 mm


Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.


Verwendungsbereich

Hersteller                        Audi
                                  Porsche
                                  Volkswagen


Spurverbreiterung                 innerhalb 2%

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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand               PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                   DIEWE GmbH

                                                                                 Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung        kW-Bereich Reifen      Reifenbezogene Auflagen und      Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                     Hinweise                         Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7                   150-206    235/60R18   R37 T02 T03 T07 190              A07 A12 A19
4L, 4L1                   150-257    235/60R18   M+S T02 T03 T07 190              A99 KMV S02
e1*2001/116*              150-257    255/55R18   190
0350*00-19,               150-257    285/50R18   190
0367*00-04;
e13*2007/46*1081*00-05
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Audi Q7                   150-206    235/60R18   R37 T02 T03 T07 190              A07 A12 A19
4L, 4L1                   150-257    235/60R18   M+S T02 T03 T07 190              A99 KOV S02
e1*2001/116*              150-257    255/55R18   A01 K1b K2b 190
0350*00-19,               150-257    285/50R18   A01 K1c K2b 190
0367*00-04;
e13*2007/46*1081*00-05
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne (I)       176-331    235/60R18 K1c M+S R37 T02 T03 T07            A01 A07 A12
9PA                       176-397    255/55R18 K1c                                A19 A99 B03
e13*2001/116*0089*.                                                               P41 S02
Porsche Cayenne (II)      155-309    255/55R18 A10 K1b K2b                        A01 A07 A19
92A, -N, -H, -HN          155-309    255/60R18 A12 K1b K2b                        A56 A99 BnK
e13*2007/46*              155-309    285/50R18 A12 K1c K2b                        V18 S03
1085*00-08,
1106*00-08,
1107*00-03,
1108*00-03
Porsche Cayenne (II)      155-309    255/55R18 A10                                A07 A19 A56
92A, -N, -H, -HN          155-309    255/60R18 A12                                A99 BnK
e13*2007/46*              155-309    285/50R18 A12                                KMV
1085*00-08,                                                                       V18 S03
1106*00-08,
1107*00-03,
1108*00-03
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
VW Touareg (I)            155-228    235/60R18   K1c K2b R37 T02 T03 T07          A01 A07 A12
7L                        155-331    235/60R18   K1c K2b M+S T02 T03 T07          A19 A99 S02
e1*2001/116*0203*..       155-331    255/55R18   K1c K2b
VW Touareg (II)           150-206    235/60R18   A13 R37                          A07 A19 A56
7P, 7p, 7PH, 7pH          150-206    235/65R18   A12 R37                          A99 V18 S04
e1*2007/46*0376*..;       150-250    255/55R18   A13
DE*2007/46*0400*..;       150-250    255/60R18   A12
e1*2007/46*0400*..;       150-250    285/50R18   A01 A12 K1c K2b
e1*2007/46*0403*..;
DE*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0498*..;
e1*2007/46*0499*..
- incl. Facelift 2014




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                     DIEWE GmbH

                                                                                        Seite 3 von 6

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
fang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.



Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
nahme vorzuführen.

A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                      DIEWE GmbH

                                                                                         Seite 4 von 6

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Mindestabstand
von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

BnK     Die Räder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
ten Bereich abgedeckt sein.

K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli-
chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zu-
sätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

P41    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm
an Achse 1.

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                      DIEWE GmbH

                                                                                         Seite 5 von 6

T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V18   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1    205/40R18      225/35R18
Nr. 2    205/45R18      225/40R18
Nr. 3    215/40R18      245/35R18, 255/35R18
Nr. 4    215/45R18      235/40R18, 245/40R18
Nr. 5    225/40R18      245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 6    225/45R18      245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 7    225/50R18      245/45R18, 255/45R18
Nr. 8    235/40R18      255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 9    235/45R18      255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18
Nr. 10   235/50R18      255/45R18, 285/40R18
Nr. 11   235/60R18      255/55R18, 285/50R18
Nr. 12   245/35R18      255/35R18
Nr. 13   245/40R18      255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 14   245/45R18      265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 15   245/50R18      275/45R18
Nr. 16   255/40R18      285/35R18, 295/35R18
Nr. 17   255/45R18      275/40R18, 285/40R18
Nr. 18   255/50R18      285/45R18
Nr. 19   255/55R18      285/50R18
Nr. 20   265/35R18      295/30R18, 315/30R18

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

190      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1900 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.




Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 27. Oktober 2017 in Lambsheim statt.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48915 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55805612 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ D418
Hersteller                     DIEWE GmbH

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Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2012.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 27. Oktober 2017




Bohlander                                                                    00282065.DOC
RN/Boh




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