GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Auftraggeber MAK s.p.a.
Via C. Colombo
I-25013 Carpenedolo (BS)
QM-Nr.: 01 06 007
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Ringe
Typ RJ7070
Radgröße 7,0J x 17H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
PE2X RJ7070-PE2X / ohne Ring 5/100/57,1 38 610 2150
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 50301
Herstellerzeichen MAK
Radtyp und Ausführung RJ7070...(s.o)
Radgröße 7,0J x 17H2
Einpresstiefe ET...(s.o)
Herkunftsmerkmal Made in Italy
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund (mm) Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Serienschraube M14x1,5 Kugel d=26 120 27
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Audi
Seat
Skoda
Volkswagen
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi A1, -/Sportback 63-110 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
8X 63-136 205/40R17 T80 T81 T84 A58 F23 Flh
e1*2007/46*0414*..; 63-136 205/45R17 S02
e1*2007/46*0509*.. 63-141 205/40R17 M+S T80 T81 T84
63-141 205/45R17 M+S
63-141 215/40R17
Audi A2 55-81 205/40R17 R09 A12 A14 A21
8Z 55-81 205/40R17 A01 B51 S02
e1*98/14*0131*..,
e1*2001/116*0131*..
Audi A3 66-132 205/50R17 A12 A14 A21
8L 66-132 215/40R17 T83 V17 S02
e1*95/54*0042*.., 66-132 215/45R17
e1*98/14*0042*.. 66-132 225/45R17 A01 K1c K2b
66-132 225/45R17 R09 R35
Audi S1, -/Sportback 170 205/40R17 M+S T84 A12 A14 A21
8X 170 205/45R17 M+S A56 F24 Flh
e1*2007/46*0414*.. 170 215/40R17 M+S S02
Seat Ibiza / Cordoba 44-132 205/40R17 K1a K2b T80 T81 T84 A01 A12 A14
6L 44-132 215/35R17 K1a K2b T79 T83 A21 B01 Flh
e9*98/14*0041*.., Sth S02
e9*2001/116*0041*..
Seat Ibiza / Ibiza ST 44-110 205/40R17 T80 T81 T84 A12 A14 A21
6J, 6JN 44-110 215/35R17 T79 T83 Car Flh S02
e9*2001/116*0067*.., 44-110 215/40R17
e9*2007/46*0001*..
- incl. Facelift 2012
Seat Ibiza Cupra 132 205/40R17 R37 T84 A12 A14 A21
6J 132 215/35R17 R37 T83 B91 Flh S02
e9*2001/116*0067*.. 132 215/40R17
Seat Toledo 55-90 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
NH 55-90 205/40R17 T80 T84 A58 B56 Lim
e11*2007/46*0251*.. 55-90 215/35R17 A01 K2b T79 T83 V17 S02
55-90 215/40R17 A01 K2b
Seat Toledo / Leon 154 225/45R17 M+S A12 A14 A21
1M 50-150 205/50R17 R37 B03 Flh Lim
e9*97/27*0026*.., 50-150 215/45R17 R37 Se4 V17 S02
e9*98/14*0026*.. 50-150 225/45R17
Skoda Fabia 44-77 205/40R17 T80 T81 T84 A12 A14 A21
5J 44-77 215/35R17 A01 K1a K1b K2b T79 T83 Car Flh S02
e11*2001/116* 44-77 215/40R17 A01 G11 K1a K1b K2b
0291*00-42;
e11*2007/46*
0013*00-19
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Skoda Fabia 44-81 195/45R17 A12 A14 A21
5J 44-81 205/40R17 A01 K2b T80 T84 A58 B56 Car
e11*2001/116* 44-81 215/35R17 A01 K1a K2b T79 T83 Flh V17 S02
0291*43-..; 44-81 215/40R17 A01 K1a K2b
e11*2007/46*
0013*20-..
ab MJ 2015 (6V)
Skoda Fabia 37-96 205/40R17 G71 K1c K2b K46 T80 T81 T84 A01 A12 A14
6Y 37-96 215/35R17 K1c K2c K46 K90 T79 T83 A21 Car Flh
e11*98/14*0123*.. Sth S02
Skoda Fabia RS 132 205/40R17 T84 A12 A14 A21
5J 132 215/35R17 A01 K1a K1b K2b T83 Flh S02
e11*2001/116* 132 215/40R17 A01 G01 K1a K1b K2b
0291*27-42
Skoda Octavia (I) 44-110 215/40R17 K46 K56 T83 A01 A12 A14
1U 44-132 205/50R17 K46 K56 A21 Car Lim
e11*95/54*0066*..; 44-132 215/45R17 K1b K2b K46 K56 V17 S02
e11*2001/116*0066*; 44-132 225/45R17 K1c K2b K41 K44 K45 K46 K56
e11*2007/46*0011*..
Skoda Praktik 51-66 205/40R17 K2b K44 T80 T81 T84 A01 A12 A14
5J 51-66 215/35R17 K1a K2b K44 T83 A21 A58 S02
N083; 51-66 215/40R17 G10 G11 K1a K2b K44 K46 T83 T87
e11*2007/46*0013*..
Skoda Rapid 55-90 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
NH 55-90 205/40R17 T80 T84 A58 B56 Lim
e11*2007/46*0250*..; 55-90 215/35R17 A01 K2b T79 T83 V17 S02
e11*2007/46*0249*.. 55-90 215/40R17 A01 K2b
Skoda Rapid 55-90 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
Spaceback 55-90 205/40R17 T80 T84 A58 B56 Flh
NH 55-90 215/35R17 T79 T83 V17 S02
e11*2007/46*0250*.. 55-90 215/40R17
Skoda Roomster 47-77 205/40R17 K2b K44 T80 T81 T84 A01 A12 A14
5J 47-77 215/35R17 K1a K2b K44 T83 A21 A58 Npf
e11*2001/116*0291*; 47-77 215/40R17 G10 G11 K1a K2b K44 K46 S02
e11*2007/46*0013*..
Skoda Roomster 55-77 205/40R17 T81 T84 A12 A14 A21
Scout 55-77 215/35R17 T83 A58 KMV S02
5J 55-77 215/40R17 A01 G11 K44 K46
e11*2001/116*0291*;
e11*2007/46*0013*..
VW Beetle, -/Cabrio 55-125 205/45R17 K1c R37 A01 A12 A14
9C, 1Y 55-125 205/50R17 K1c K2b K42 K45 K46 R37 A21 Cbo Flh
e1*97/27,98/14, 55-125 215/45R17 K1c K42 K45 K46 R37 V17 S02
2001/116*0106*.., 55-125 225/45R17 K1c K2b K42 K45 K46 L02
e1*2001/116*0205*..
VW Cross Polo 51-81 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
6R 51-81 205/40R17 T80 T81 T84 Flh KMV S02
e1*2001/116*0510*.. 51-81 215/35R17 T79 T83
- incl. Facelift 2014 51-81 215/40R17
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
Seite 4 von 10
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
VW Fox 40-55 205/40R17 K1a K2b A01 A12 A14
5Z 40-55 215/35R17 K1c K2b T79 A21 Flh Npf
e1*2001/116*0301*.. S02
VW Golf (IV), Bora 177 205/50R17 M+S A12 A14 A21
1J 50-110 205/45R17 R37 T88 Car Flh Sth
e1*96/79, 98/14, 50-150 205/50R17 A01 L02 R37 V17 S02
2001/116*0071*.. 50-150 215/45R17 R37 T87 T88 T91
50-177 225/45R17 A01 K46 L02
50-177 225/45R17 R09 R35
VW Polo 44-103 195/45R17 T81 T85 A12 A14 A21
6R 44-103 205/40R17 T80 T84 Flh Npf S02
e1*2001/116*0510*.. 44-103 215/35R17 A01 K2b T79 T83
e1*2007/46*0486*.. 44-110 205/40R17 M+S T80 T84
- incl. Facelift 2014 44-110 215/40R17 A01 K2b
VW Polo 40-110 205/40R17 K1a K2b T80 T81 T84 A01 A12 A14
9N 40-110 215/35R17 K1a K2b T79 T83 A21 Flh Npf
e1*98/14*0174*.., Sth S02
e1*2001/116*0174*..
VW Polo -Fun/Cross- 40-77 215/40R17 M+S A12 A14 A21
9N Flh KMV S02
e1*2001/116*0174*..
VW Polo GTI 132 215/40R17 A01 K2b A12 A14 A21
6R 132, 141 205/40R17 M+S T84 Flh Npf S02
e1*2001/116*0510*.. 132, 141 215/40R17 A01 K2b M+S
- incl. Facelift 2014
VW Polo WRC 162 205/40R17 M+S T84 A12 A14 A21
6R 162 215/40R17 A01 K2b M+S Flh Npf S02
e1*2001/116*0510*..
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Spezielle Auflagen und Hinweise
A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
B01 Die Räder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit 4-Kolben-Festsattelbremse
an Achse 1.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
B51 Auf einen ausreichenden Abstand (mindestens 6 mm) der Rad- / Reifenkombination zum
Bremsschlauch, zur Verschleißanzeige oder zum ABS-Kabel bzw. deren Halterungen ist zu achten.
B56 Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 288 mm
an Achse 1.
B91 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Räder nicht zulässig an
Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 312 mm an Achse1.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
F23 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse.
F24 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse
(Einzelradaufhängung).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
G10 Ist die Reifengröße 175/70R14 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu
erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der
Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier)
eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
G11 Ist die Reifengröße 175/70R14, 185/60R15 oder 195/50R16 keine der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
G71 Ist 16 Zoll keine Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
Seite 7 von 10
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K90 Auf ausreichenden Abstand der Rad-Reifen-Kombination zum Tankeinfüllrohr/Aktivkohlefilter
bzw. dessen Kunststoffverkleidung ist zu achten.
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
Npf Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Fun, Cross bzw.
Scout. (Fahrzeugvarianten mit Radlaufverbreiterungen).
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
Se4 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Brembo-Bremssattel in Verbindung
mit Bremsscheibendurchmesser 323x28 mm an Achse 1.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T79 Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T80 Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T83 Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 195/40R17 215/35R17
Nr. 2 195/45R17 215/40R17
Nr. 3 205/40R17 225/35R17
Nr. 4 205/45R17 235/40R17
Nr. 5 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 6 205/55R17 225/50R17
Nr. 7 215/40R17 245/35R17
Nr. 8 215/45R17 235/40R17, 245/40R17
Nr. 9 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 10 215/55R17 235/50R17
Nr. 11 225/45R17 245/40R17, 255/40R17
Nr. 12 225/50R17 245/45R17, 255/45R17
Nr. 13 225/55R17 245/50R17, 255/50R17
Nr. 14 235/45R17 255/40R17, 265/40R17
Nr. 15 235/50R17 255/45R17
Nr. 16 235/55R17 255/50R17
Nr. 17 235/60R17 255/55R17
Nr. 18 245/45R17 265/40R17, 275/40R17
Nr. 19 255/45R17 285/40R17
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 29. Juni 2015 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50301 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ RJ7070
Hersteller MAK s.p.a.
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 10 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2014.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 29. Juni 2015
Coen 00231703.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)
Nummer der ABE: 50301
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
7 J x 17 H2
Typ: RJ7070
Inhaber der ABE MAK S.p.A.
und Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS)
Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 50301
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABE: 50301
Die ABE-Nr. 50301 erstreckt sich auf die Sonderräder 7 J x 17 H2 , Typ RJ7070, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung) vom 30.06.2015
beschrieben.
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 9 des
Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe anzubringen.
Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.
Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 30.06.2015
festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 27.07.2015
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Gutachten Nr. 55803615 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 08.07.2015
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
Nummer der ABE: 50301
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den
Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten
Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den
Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise
Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder
endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des
Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.