GUTACHTEN zur ABE Nr. 46428 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Auftraggeber R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
Alte Reichstrasse 1
92637 Weiden / Opf.
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Typ 48 958
Radgröße 9,5Jx18H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
- F 48 958 32 R/ohne Ring 5/112/57,1 32 750 2100
Z 48 958 32 R/ZF Ø70,4-Ø57,1
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 46428
Herstellerzeichen R.O.D.
Radtyp und Ausführung 48 958 (s.o.)
Radgröße 9,5Jx18H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M14x1,5 60° Kegel 120 28
S02 Schraube M14x1,5 60° Kegel 160 30
S03 Schraube M14x1,5 60° Kegel 120 27
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55034706) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Audi
Volkswagen
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46428 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi A4 74-188 225/40R18 R70 T88 T89 T91 A01 A02 A04
8E 74-188 235/40R18 T91 A05 A08 A09
e1*98/14*0151*.., 74-188 245/35R18 T88 T89 A12 A14 A19
e1*2001/116*0151*.. 74-188 255/35R18 R03 Car K43 K44
K46 K49 K50
L02 Lim V18
S03
Audi A4 55-195 225/40R18 R70 T88 T89 A01 A02 A04
B5 55-195 245/35R18 R03 T88 T89 A05 A08 A09
e1*93/81*0013*.. , 55-195 255/35R18 K50 R03 A12 A14 A19
e1*98/14*0013*.. Au7 Car F10
K41 K43 K44
K45 K46 K49
K50 K56 L02
Lim V18 S01
Audi A4 Cabriolet 96-188 225/40R18 R70 T88 T89 T91 A01 A02 A04
8H 96-188 235/40R18 A05 A08 A09
e1*98/14*0177*.., 96-188 245/35R18 T88 T89 A12 A14 A19
e1*2001/116*0177*.. 96-188 255/35R18 R03 Cbo K43 K44
K46 K49 K50
L02 V18 S03
Audi A6 81-184 225/40R18 R70 T88 T89 T91 T92 A01 A02 A04
4B 81-184 235/40R18 G40 T91 T92 T94 A05 A08 A09
e1*96/27, 98/14, 81-184 245/35R18 R03 T88 T89 A12 A14 A19
e1*2001/116*0051*.. 81-184 255/35R18 R03 T90 T94 Au9 Car F10
K43 K44 K45
K46 K49 K50
L02 Lim V18
X27 S01
Audi A6, S6 191-220 235/40R18 K49 L02 A01 A02 A04
4B 191-220 245/40R18 K49 L02 A05 A08 A09
e1*96/27, 98/14, 191-250 255/35R18 K49 L02 A12 A14 A19
2001/116*0051*.. 191-250 265/35R18 K49 L02 K44 K45 K46
K50 R70 V18
X27 S01
Audi A8 155-246 245/45R18 K49 R37 R70 T00 T96 A01 A02 A04
4E 155-331 255/45R18 K49 A05 A08 A09
e1*2001/116*0198*.., 155-331 275/40R18 K44 K46 K50 R03 A12 A14 A19
e1*2001/116*0246*.. B03 Lim NBF
RDK V18
S01
Audi A8, S8 110-309 245/45R18 A01 A02 A04
D2 110-309 255/45R18 A05 A08 A09
G850, 110-309 275/40R18 R03 A12 A14 A19
e1*93/81*0005*..; K44 K45 K46
e1*98/14*0005*.. K49 K50 K56
NBF R70
V18 S01
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46428 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
VW Passat 66-142 225/40R18 R70 T88 T89 A01 A02 A04
3B 66-142 245/35R18 R03 T88 T89 A05 A08 A09
e1*95/54*0043*.., 66-142 255/35R18 R03 A12 A14 A19
e1*98/14*0043*.. Car K41 K43
K44 K45 K46
K49 K50 K56
L02 Lim V18
S03
VW Passat 74-142 225/40R18 R02 R70 T88 T89 T91 A01 A02 A04
3BG 74-142 245/35R18 A58 R03 T88 T89 A05 A08 A09
e1*98/14*0157*.., 74-142 255/35R18 A58 R03 T90 T94 A12 A14 A19
e1*2001/116*0157*.. Car K41 K43
K44 K45 K46
K49 K50 K56
L02 Lim V18
S03
VW Passat W8 202 225/40R18 R70 T91 T92 A01 A02 A04
3BS 202 255/35R18 R03 T90 A05 A08 A09
e1*98/14*0173*.., A12 A14 A19
e1*2001/116*0173*.. Car K41 K44
K45 K46 K49
K50 K56 L02
Lim V18 S03
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46428 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
Au7 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist das Sonderrad nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit 195 kW (Audi S4).
Au9 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist das Sonderrad nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit Bremssattel Typ Lucas CN2 6465/2 in Verbindung mit
Bremsscheibendurchmesser 321 mm an Achse 1.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
F10 An Achse 1 ist auf ausreichenden Abstand zwischen dem Sonderrad und den Fahrwerksteilen
zu achten.
G40 Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 215/55R16 oder
235/40R18 ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§
57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß. kann diese Rad-/Reifenkombination
nicht als wahlweise Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K43 An Achse 1 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
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K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages oder sonstige geeignete Maßnahmen ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
NBF Das Sonderrad ist nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschußgeschützte
Fahrzeugausführungen.
R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit
den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler
zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
verwendet werden.
T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
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T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T96 Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V18 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/45R18 225/40R18
Nr. 2 215/35R18 255/30R18
Nr. 3 215/40R18 245/35R18
Nr. 4 215/45R18 235/40R18, 245/40R18
Nr. 5 225/35R18 255/30R18, 265/30R18
Nr. 6 225/40R18 245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 7 225/45R18 245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 8 235/40R18 245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 9 235/45R18 275/40R18
Nr. 10 235/50R18 255/45R18, 285/40R18
Nr. 11 245/35R18 255/35R18, 265/35R18
Nr. 12 245/40R18 255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 13 245/45R18 265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 14 255/40R18 275/35R18, 285/35R18, 295/35R18
Nr. 15 255/45R18 275/40R18, 285/40R18
Nr. 16 255/50R18 285/45R18
Nr. 17 255/55R18 285/50R18
Nr. 18 265/35R18 315/30R18
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
X27 Rad-/Reifenkombination ist nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Serienrädern 7,5 x 17
ET25 (A6 Allroad).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46428 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55034706 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5Jx18H2 Typ 48 958
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2006.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 23.März 2006
Coen 00092018.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim