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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                        Borbet GmbH

                                                                                        Seite 1 von 6

Auftraggeber                      Borbet GmbH
                                  Hauptstraße 5
                                  59969 Hallenberg 3
                                  QM-Nr. 49020320911

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Typ                               CC 85930
Radgröße                          8,5Jx19H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring        Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                             Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                    Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                    (mm)
130 P        CC 85930 LK 130 C / ohne Ring          5/130/71,5         53        1000   2400

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        47915
Herstellerzeichen                 BORBET
Radtyp und Ausführung             CC 85930 (s.o.)
Radgröße                          8,5Jx19H2
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal                  Germany
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S01       Serienschraube M14x1,5       Kugel d=28     160                   36
S02       Serienschraube M14x1,5       Kugel d=28     180                   36

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Audi
                                  Porsche
                                  Volkswagen

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                        Borbet GmbH

                                                                                 Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung      kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                       Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7                 150-257        255/50R19   T03                            A02 A04 A05
4L, 4L1                 150-257        255/55R19                                  A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*..,    150-257        265/50R19   A01 K1a K1b K2b                A12 A14 A19
e1*2001/116*0367*..;    150-257        275/45R19                                  KOV RDK
e13*2007/46*1081*..     150-257        275/50R19   A01 K1a K1b K2b                S01
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Audi Q7                 150-257        255/50R19   T03                            A02 A04 A05
4L, 4L1                 150-257        255/55R19                                  A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*..,    150-257        265/50R19                                  A12 A14 A19
e1*2001/116*0367*..;    150-257        275/45R19                                  KMV RDK
e13*2007/46*1081*..     150-257        275/50R19                                  S01
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         155-309        255/50R19   A10                            A02 A04 A05
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/55R19   A12                            A07 A08 A09
e13*2007/46*1085*..;    155-397        265/50R19   A10                            A14 A19 A56
e13*2007/46*1106*...,   155-397        275/45R19   A10                            BnK P41
e13*2007/46*1107*...,   155-397        275/50R19   A01 A12 K1b K2b                RDK
e13*2007/46*1108*...                                                              X93 S01
Porsche Cayenne         155-309        255/50R19   A10                            A02 A04 A05
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/55R19   A12                            A07 A08 A09
e13*2007/46*1085*..;    155-397        265/50R19   A10                            A14 A19 A56
e13*2007/46*1106*...,   155-397        275/45R19   A10                            BnK KMV
e13*2007/46*1107*...,   155-397        275/50R19   A12                            P41
e13*2007/46*1108*...                                                              RDK X93 S01
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         176-368        255/45R19   A44 T04                        A02 A04 A05
9PA                     176-397        255/50R19   A01 A12 K1a K1b T03 T07        A07 A08 A09
e13*2001/116*0089*.     176-397        275/45R19   A01 A12 K1a                    A14 A19 B03
                                                                                  P41 RDK S01
VW Touareg              155-230        255/45R19   A11 T04                        A02 A04 A05
7L                      155-331        255/50R19   A01 A30 K1c K2b T03 T07        A07 A08 A09
e1*2001/116*0203*..     155-331        275/45R19   A01 A12 K1c                    A14 A19 S01
VW Touareg              150-250        255/50R19   A13                            A02 A04 A05
7P, 7p, 7PH, 7pH        150-250        255/55R19   A12                            A07 A08 A09
e1*2007/46*0376*..;     150-250        265/50R19   A12                            A14 A19 A56
DE*2007/46*0400*..;     150-250        275/45R19   A12                            S02
e1*2007/46*0400*..;     150-250        275/50R19   A01 A12 K1a K1b
e1*2007/46*0403*..;
DE*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0498*..;
e1*2007/46*0499*..




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                     Borbet GmbH

                                                                                        Seite 3 von 6

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A11    Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                      Borbet GmbH

                                                                                      Seite 4 von 6
A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.

A30     Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A44    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, verwendet werden. Die Montage ist nur an allen vier Rädern zulässig.

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

BnK     Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

P41    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm
an Achse 1.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47915 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                      Borbet GmbH

                                                                                         Seite 5 von 6
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung
mit den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-
Händler zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu
ersetzen.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

S02    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

X93    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 390 mm
an Achse 1.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 12. Februar 2013 in Lambsheim statt.




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Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55021710 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ CC 85930
Hersteller                    Borbet GmbH

                                                                                     Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2009.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

Lambsheim, 12. Februar 2013




Coen                                                                                00190311.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim