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							             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51148 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55099516 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7Jx16 H2 Typ EVO 706
             Hersteller                       ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                                    Seite 1 von 5

             Auftraggeber                     ATS Leichtmetallräder GmbH
                                              Bruchstraße 34
                                              67098 Bad Dürkheim
                                              QM-Nr.: 49 02 0411009

             Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad
             Modell                           Evolution
             Typ                              EVO 706
             Radgröße                         7Jx16 H2
             Zentrierart                      Mittenzentrierung

             Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
             führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                                Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                                (mm)
             W6           EVO 706 W6 / ohne Ring                5/112/66,7         52       670     2020

             Kennzeichnungen
             KBA-Nummer                       51148
             Herstellerzeichen                ATS Germany
             Radtyp und Ausführung            EVO 706 (s.o.)
             Radgröße                         7Jx16 H2
§ 22 51148




             Einpresstiefe                    ET (s.o.)
             Herstelldatum                    Monat und Jahr

             Befestigungsmittel

             Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund          Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)
             S02       Serienschraube M14x1,25      Kegel 60°     140                      27,5

             Prüfungen

             Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
             den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
             Handlingsprüfungen durchgeführt.

             Verwendungsbereich

             Hersteller                       BMW
                                              Mini/BMW

             Spurverbreiterung                innerhalb 2%




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             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51148 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55099516 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7Jx16 H2 Typ EVO 706
             Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                                    Seite 2 von 5

             Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
             Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
             ABE/EWG-Nr.
             BMW 2er Active         70-141        195/65R16     A31 M+S R09                           A07 A14 A19
             Tourer                 70-141        205/60R16     A91                                   A57 B29 Flh
             UKL-L, F2AT            70-141        215/55R16     A12                                   V00 V16 S02
             e1*2007/46*            70-141        215/60R16     A12
             0371*13-..;            70-141        225/55R16     A01 A12 K2b
             e1*2007/46*1675*..
             BMW 2er Gran Tourer    70-110        195/65R16     A31 M+S R09 134                       A07 A14 A19
             UKL-L, F2GT            70-110        205/60R16     A91 134                               A57 B29 V00
             e1*2007/46*            70-110        215/55R16     A12 134                               V16 Ver S02
             0371*18-..;            70-110        215/60R16     A12 134
             e1*2007/46*1677*..     70-110        225/55R16     A01 A12 K2b 134
             Mini Clubman           75-110        195/60R16     A31 A58 M+S                           A07 A14 A19
             One/Cooper ,/D,/S      75-110        205/55R16     A12 A58                               Car S02
             UKL-L, FMK             75-110        215/55R16     A01 A12 A58 K2b
             e1*2007/46*0371*19-    75-110        225/50R16     A01 A12 A58 K2b
             ..,                    75-141        205/55R16     A12 A57 M+S
             e1*2007/46*1683*..     75-141        215/55R16     A01 A12 A57 K2b M+S
             Mini One/Cooper ,/D,   55-100        195/50R16     K2b                                   A01 A07 A12
             /S                                                                                       A14 A19 A58
§ 22 51148




                                    55-155        195/50R16     K2b M+S
             UKL-L, FML2, FML4,     55-155        195/55R16     K2b                                   Cbo Flh S02
             FMCA
             e1*2007/46*0371*10-
             ..,
             e1*2007/46*1678*..,
             e1*2007/46*1679*..
             - 3/5-Türer / Cabrio

             Allgemeine Hinweise

             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
             Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

             Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
             Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
             so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
             Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
             dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
             Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

             Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
             Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
             Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
             Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
             die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

             Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
             aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
             Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.




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             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51148 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55099516 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7Jx16 H2 Typ EVO 706
             Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                                      Seite 3 von 5

             Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
             Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
             Abrollumfang verwendet werden.

             Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
             Reifenfülldruck zu beachten ist.

             Spezielle Auflagen und Hinweise

             134      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
             einer zul. Achslast von 1340 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
             zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

             A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
             vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
             Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
             Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
             Änderungsabnahme vorzuführen.

             A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
             verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.
§ 22 51148




             A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

             A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
             Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
             Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

             A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
             verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
             DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
             verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
             müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
             sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

             A31     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
             Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
             werden.

             A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
             bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

             A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

             A91     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich
             Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
             werden.

             B29    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an
             Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 330 mm an Achse 1.




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             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51148 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55099516 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7Jx16 H2 Typ EVO 706
             Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                                      Seite 4 von 5

             Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
             Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

             Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
             Roadster.

             Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
             (3-türig und 5-türig).

             K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
             durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
             herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
             möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.

             M+S      Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

             R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
             (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

             S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
             Seite 1) verwendet werden.
§ 22 51148




             V00    Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für
             Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).

             V16    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
             Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

                      Vorderachse    Hinterachse

             Nr. 1    185/50R16      205/45R16
             Nr. 2    195/40R16      215/35R16
             Nr. 3    195/45R16      215/40R16, 225/40R16
             Nr. 4    195/50R16      215/45R16
             Nr. 5    205/45R16      225/40R16
             Nr. 6    205/50R16      225/45R16
             Nr. 7    205/55R16      225/50R16, 245/45R16
             Nr. 8    205/60R16      225/55R16
             Nr. 9    215/40R16      225/40R16, 245/35R16
             Nr. 10   215/55R16      235/50R16
             Nr. 11   225/40R16      245/35R16
             Nr. 12   225/50R16      245/45R16
             Nr. 13   225/55R16      245/50R16
             Nr. 14   225/60R16      245/55R16

             Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
             Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
             des Fahrzeugs mitzuführen.

             Ver     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Minivan
             (z.B. Verso, Gran, ...)




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51148 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55099516 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7Jx16 H2 Typ EVO 706
             Hersteller                     ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                                   Seite 5 von 5


             Prüfort und Prüfdatum

             Die Verwendungsprüfung fand am 15. Dezember 2016 in Lambsheim statt.


             Prüfergebnis

             Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
             unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

             Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
             heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
             entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
             eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

             Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2016.

             Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
             Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
             Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
             das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
§ 22 51148




             Lambsheim, 15. Dezember 2016




             Blauth                                                               00262135.DOC




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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