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							                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                   DE-24932 Flensburg




                              ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


               nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
               Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


               Nummer der ABE:              50283*01



               Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                            10 J x 20 H2


               Typ:                         CI05
§22 50283*01




                Inhaber der ABE und         BBS GmbH
                Hersteller:                 DE-77761 Schiltach




               Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
               Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


               Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                       KBA 50283


               Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
               der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
               Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
               dürfen nicht angebracht werden.
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 50283*01


               Die ABE-Nr. 50283*01 erstreckt sich auf die Räder 10 J x 20 H2, Typ CI05, in den
               Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55025815 (2. Ausfertigung) vom 27.07.2016
               beschrieben.


               Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

               4                                             1. Ausfertigung

               des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
               aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

               Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
               der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
               (FZV) nicht erforderlich.

               An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
               Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§22 50283*01




               der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
               die Felgengröße,
               der Typ und die Ausführung des Rades,
               das Herstelldatum (Monat und Jahr),
               das Typzeichen und
               die Einpresstiefe anzubringen.

               Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
               Außendurchmesser zu kennzeichnen.

               Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
               Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 27.07.2016
               festgehaltenen Angaben.

               Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
               in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

               Flensburg, 17.08.2016
               Im Auftrag
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg




                               Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


               Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50283*01



               Ausgabedatum:       01.06.2015              letztes Änderungsdatum: 17.08.2016

               1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


               2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                     wie bisher

                                                           letztes Änderungsdatum:


               3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                     55025815 (2. Ausfertigung)                                      27.07.2016
§22 50283*01




               4.    Beschreibung der Änderungen:
                     Erweiterung des Verwendungsbereiches
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




Nummer der Genehmigung: 50283*01

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
Vorschrift zu kennzeichnen.

Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                       KBA 50283

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                   DE-24932 Flensburg



                                                              2
               Approval No.: 50283*01

               - Attachment -

               Collateral clauses and instruction on right to appeal

               Collateral clauses

               All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
               applied regulation.

               The approval identification is as follows: - see German version -

               The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
               documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
               the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
               one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
               the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
               prosecuted.
§22 50283*01




               The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
               with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
               issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
               violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
               assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
               comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

               The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
               from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
               the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
               taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
               unhindered access to the production and storage facilities.

               The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
               mark rights of third parties are not affected with this approval.

               Instruction on right to appeal

               This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
               writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
               DE-24944 Flensburg.
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55025815 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                       BBS GmbH

                                                                                                          Seite 1 von 3

               Auftraggeber                     BBS GmbH
                                                Welschdorf 220
                                                77761 Schiltach
                                                01 102 100140


               Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad

               Typ                              CI05
               Radgröße                         10 J x 20 H2
               Zentrierart                      Mittenzentrierung

               Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/           Ein-     Rad-   Abroll- Gültig ab
               führung                                         Lochkreis- (mm)/    press-   last   umfang Herstell-
                                                               Mittenloch-ø (mm)   tiefe    (kg)   (mm)    datum
                                                                                   (mm)
               -             CI0501 / 09.23.444 Ø66.5          5/112/66,6          25       790    2136       3/2015
               -             CI0501 / 09.23.607 Ø66.5          5/112/66,6          25       790    2136       3/2015
               -             CI0501 / 09.23.632 Ø66.5          5/112/66,6          25       790    2136       3/2015
§22 50283*01




               Kennzeichnung

               KBA-Nummer                       50283
               Herstellerzeichen                BBS
               Radtyp und Ausführung            CI05 (s.o.)
               Radgröße                         10 J x 20 H2
               Einpresstiefe                    ET (s.o.)
               Herkunftsmerkmal                 MADE IN GERMANY
               Herstellungsdatum                Monat und Jahr



               Befestigungselemente

               Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbe-
               reichsgutachten zu entnehmen.



               Prüfungen

               Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahr-
               zeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft.



               Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen:

               - Biegeumlaufprüfung
               - Abrollprüfung
               - Impactprüfung




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55025815 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                        BBS GmbH

                                                                                                      Seite 2 von 3

               Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde:

               Anschluss                Einpresstiefe (mm)      Radlast (kg)           Abrollumfang
               5/112                    25                      790                    2136


               Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde:

               Anschluss                Reifengröße             Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
               5/112                    255/35R20               25                     813


               Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde:

               Anschluss                Reifengröße             Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
               5/112                    305/50R20               25                     790



               Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps
               sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich:
§22 50283*01




               - Salzsprühtest

               Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO.

               Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstof-
               fes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt.

               Das Gewicht einer unlackierten Probe betrug 12,4 kg.



               Prüfort und Prüfdatum

               Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München von der TÜV SÜD Auto Service GmbH
               ab März 2015 durchgeführt.



               Prüfergebnis

               Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an
               den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedin-
               gungen zu verwenden.



               Anlagen

               Beschreibung                           -                              25.03.2015
               Festigkeitsprüfbericht                 15-00056-CP-BWG-00             25.03.2015
               Runddrahtsprengring                    09 23 409_06                   09.04.1992
                                                      mit Änderung vom               05.07.2000



               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55025815 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 3


               Anlagen

               Zentrierringzeichnung             09 23 412_23                     13.09.2013
                                                 mit Änderung vom                 10.10.2014
               Befestigungsmittelzeichnung       09 23 447_02                     06.08.2006
                                                 mit Änderung vom                 06.08.2006
               Radzeichnung                      CI0501-W-MACH_01                 12.11.2014
                                                 mit Änderung vom                 06.03.2015
               Verwendungsbereich                Anlage 1 - 4



               Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3.



               Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen
               Bedenken.

               Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
               Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
§22 50283*01




               Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
               das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

               Lambsheim, 27. Juli 2016




               Bohlander                                                                    00254416.DOC




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55025815 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                       Seite 1 von 5



               Auftraggeber                    BBS GmbH
                                               Welschdorf 220
                                               77761 Schiltach
                                               01 102 100140

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2
               Typ                             CI05
               Radgröße                        10 J x 20 H2
               Zentrierart                     Mittenzentrierung

               Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/            Einpress-   Rad-   Abrollumfang
               führung                                        Lochkreis-ø (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                              Mittenloch-ø (mm)    (mm)        (kg)
               -            CI0501 / 09.23.632 Ø66.5          5/112/66,6           25          790    2136


               Kennzeichnungen

               KBA-Nummer                      50283
               Herstellerzeichen               BBS
§22 50283*01




               Radtyp und Ausführung           CI05 (s.o.)
               Radgröße                        10 J x 20 H2
               Einpresstiefe                   ET (s.o.)
               Herkunftsmerkmal                MADE IN GERMANY
               Herstelldatum                   Monat und Jahr

               Befestigungsmittel

               Nr.   Art der Befestigungs-    Bund        Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)    Artikel-Nr.
                     mittel
               S02   Schraube M14x1,25        Kegel 60°   140                     33                  09.31.389

               Prüfungen

               Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
               den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
               fungen durchgeführt.

               Verwendungsbereich

               Hersteller                      BMW

               Spurverbreiterung               innerhalb 2%




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55025815 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                      Seite 2 von 5

               Handelsbezeichnung      kW-Bereich   Reifen        Reifenbezogene Auflagen und Hin-      Auflagen und
               Fahrzeug-Typ                                       weise                                 Hinweise
               ABE/EWG-Nr.
               BMW 7er-Reihe (VI)    155-240        255/35R20     K2b R03 158                           A12 A19 A57
               7L                    155-240        255/40R20     G01 K2b R03 156                       A99 L04 Lim
               e1*2007/46*0276*10-.. 155-240        275/35R20     K2b K6g R03 158                       V20 HA2 S02
               - mit Allradlenkung   155-240        285/35R20     K2c K6h K8h R03 156
                                     155-240        295/30R20     K2c K6h K8m R03 158
               BMW 7er-Reihe (VI)    155-240        255/35R20     A01 K2b R03 158                       A12 A19 A57
               7L                    155-240        255/40R20     A01 G01 K2b R03 156                   A99 L05 Lim
               e1*2007/46*0276*10-.. 155-240        275/35R20     A01 K2c K6g R03 158                   V20 HA2 S02
               - ohne Allradlenkung  155-240        285/35R20     A01 K2c K6h K8h R03 156
                                     155-240        295/30R20     A01 K2c K6h K8h R03 158


               Allgemeine Hinweise

               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
               Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

               Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
§22 50283*01




               papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
               Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
               scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
               erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
               Fahrzeugpapiere enthält.

               Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
               fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
               lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
               Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
               die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

               Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
               aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
               rungen ist gesondert zu beurteilen.

               Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
               erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
               Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
               fang verwendet werden.

               Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
               Reifenfülldruck zu beachten ist.


               Spezielle Auflagen und Hinweise

               A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
               den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
               zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
               VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
               nahme vorzuführen.



               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55025815 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                      Seite 3 von 5

               A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

               A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
               det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
               E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
               sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
               den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
               Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

               A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
               bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

               A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
               angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
               mm zum Bremssattel zu achten.

               G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
               streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
               ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
               oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

               HA2      Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zu-
§22 50283*01




               lässig in Verbindung mit denen in Anlage 14, Gutachten Nummer 55021515, Ausfertigung 1 (Radtyp
               CI02) für die Achse 1 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und
               Hinweise.

               K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
               durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
               stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
               chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
               Bereich abgedeckt sein.

               K2c     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
               durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
               herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
               möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
               ten Bereich abgedeckt sein.

               K6g     An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausaus-
               schnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

               K6h     An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausaus-
               schnittkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. Die Befesti-
               gungsschraube ist soweit wie möglich nach hinten zu versetzen.

               K8h    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter
               Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

               K8m An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter
               Radmitte um 10 mm aufzuweiten.

               L04     Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination(en) ist(sind) nur zulässig an Fahrzeugen mit
               Allradlenkung (4WS).




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               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55025815 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                        Seite 4 von 5


               L05      Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination(en) ist(sind) nicht zulässig an Fahrzeugen
               mit Allradlenkung (4WS).

               Lim      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

               R03      Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

               S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
               Seite 1) verwendet werden.

               V20   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
               fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

                        Vorderachse    Hinterachse

               Nr. 1    225/35R20      255/30R20, 265/30R20
               Nr. 2    235/30R20      265/25R20, 275/25R20, 285/25R20
               Nr. 3    235/35R20      265/30R20, 275/30R20
               Nr. 4    235/45R20      255/40R20, 265/40R20
               Nr. 5    245/30R20      275/25R20, 285/25R20, 295/25R20
               Nr. 6    245/35R20      275/30R20, 285/30R20, 295/30R20
§22 50283*01




               Nr. 7    245/40R20      275/35R20, 285/35R20
               Nr. 8    245/45R20      275/40R20
               Nr. 9    255/30R20      295/25R20, 305/25R20
               Nr. 10   255/35R20      285/30R20, 295/30R20
               Nr. 11   255/40R20      285/35R20, 295/35R20
               Nr. 12   255/45R20      285/40R20
               Nr. 13   265/30R20      305/25R20, 325/25R20
               Nr. 14   265/35R20      295/30R20, 305/30R20
               Nr. 15   265/40R20      295/35R20, 305/35R20

               Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
               Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
               des Fahrzeugs mitzuführen.

               156      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
               einer zul. Achslast von 1560 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
               zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

               158      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
               einer zul. Achslast von 1580 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
               zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.




               Prüfort und Prüfdatum

               Die Verwendungsprüfung fand am 12. Juli 2016 in Lambsheim statt.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50283 nach §22 StVZO

               Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55025815 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI05
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                       Seite 5 von 5



               Prüfergebnis

               Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
               ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

               Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
               heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
               chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
               Begutachtungspunkte beeinflussen.

               Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2015.

               Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
               Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
               Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
               das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


               Lambsheim, 12. Juli 2016
§22 50283*01




               Bohlander                                                                    00253603.DOC




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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