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							             Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51823 nach §22 StVZO
             Nr. :                       RA-000950-A0-338
             Anlage-Nr. :                2a
             Seite :                     1/5
             Auftraggeber :              Kautschuk-Verwertungs-GmbH
             Teiletyp :                  TN18-9020


             Technische Daten, Kurzfassung
             Raddaten

             Radtyp:                                                 TN18-9020
             Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
             Handelsmarke:                                      Tomason Klein Wiele
             Montageposition:                                  Vorder-und Hinterachse
             Radausführung:                                               MB
             Radgröße:                                                  9Jx20H2
             Rad-Einpresstiefe:                                         25 mm
             Lochkreisdurchmesser:                                      112 mm
             Lochzahl:                                                     5
             Mittenlochdurchmesser:                                     66,6 mm
             Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
§ 22 51823




             Zentrierring:                                            ohne Ring
             geprüfte Radlast:                                          900 kg
             bei Reifenabrollumfang:                                    2300 mm


             Allgemeine Anforderungen
             Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
             Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
             entsprechend ersetzt werden.

             Verwendungsbereich
             Fahrzeughersteller oder Marke:   BMW

             Radbefestigung
             Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                            Zubehör-Kit Anzugs-
             Kürzel                                                                              moment
             BF1         Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 33 mm             140 Nm
             Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51823 nach §22 StVZO
             Nr. :                       RA-000950-A0-338
             Anlage-Nr. :                2a
             Seite :                     2/5
             Auftraggeber :              Kautschuk-Verwertungs-GmbH
             Teiletyp :                  TN18-9020


             Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
             G5L                            e1*2007/46*1688*..
             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
             (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
             120 bis 265     BMW 5er, BMW 5er        235/35R20                                A02) bis A10)
                             xDrive, BMW 5er Hybrid N245) T92)                                BF1) E21)
                             (Limousine, außer
                             M550i xDrive und        245/35R20
                             M550d xDrive)           A01) K03) T95)

                                                      255/30R20
                                                      A01) K01) K04) T92)

                                                      zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
                                                      vorne              hinten
                                                      245/35R20          275/30R20          A01) bis A10)
                                                      K03)                                  BF1) E21) V00)

             Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
             G5L                             e1*2007/46*1688*..
§ 22 51823




             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
             (kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
             294 bis 340     BMW 5er                  245/35R20 M+S                           A01) bis A10)
                             (Limousine, nur M550i                                            BF1) E21) K03)
                             xDrive und M550d         zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                             xDrive)                  vorne              hinten
                                                      245/35R20          275/30R20            A01) bis A10)
                                                      K03)                                    BF1) E21) V00)

             Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
             7L                             e1*2007/46*0276*..
             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
             (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
             155 bis 330     BMW 7er                 245/40R20                                A02) bis A10)
                             (Baureihe G11)                                                   BF1)
                                                     255/35R20
                                                     A01) K04)

                                                      zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
                                                      vorne              hinten
                                                      245/40R20          275/35R20          A02) bis A10)
                                                                                            BF1) V00)

             Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
             F1X                           e1*2007/46*1676*..
             UKL-L                         e1*2007/46*0371*..
             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
             (kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
             85 bis 170      BMW X1 sDrive, X1      225/35R20                                 A01) bis A10)
                             xDrive                                                           BF1) K01) K02) K89)
             Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51823 nach §22 StVZO
             Nr. :                       RA-000950-A0-338
             Anlage-Nr. :                2a
             Seite :                     3/5
             Auftraggeber :              Kautschuk-Verwertungs-GmbH
             Teiletyp :                  TN18-9020


             Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
             G3X                           e1*2007/46*1797*..
             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
             (kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
             120 bis 195     BMW X3                 235/45R20                         A01) bis A10)
                                                                                      B77) BF1) K04)
                                                     245/40R20

                                                     245/45R20

                                                     255/40R20
                                                     K03)


             Auflagen und Hinweise

             A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                    Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                    StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                    veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
§ 22 51823




             A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                    Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                    Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                    Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

             A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                    verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
                    Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
                    entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht
                                                                                          nicht, so sind sie nicht
                    zulässig.

             A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                    weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                    Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                    Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

             A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen
                    DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
                    Radkontur hinausragen.

             A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                    Befestigungsteile zu verwenden.

             A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                    vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

             A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                    als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                    Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                    Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                    werden.
             Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51823 nach §22 StVZO
             Nr. :                       RA-000950-A0-338
             Anlage-Nr. :                2a
             Seite :                     4/5
             Auftraggeber :              Kautschuk-Verwertungs-GmbH
             Teiletyp :                  TN18-9020


             A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                    denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                    wird.

             A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet
                    werden.

             B77)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
                    • Achse 1: innenbelüftete Bremsscheibe Ø330x24mm,
                    • Achse 2: innenbelüftete Bremsscheibe Ø330x20mm

             BF1)   Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde
                    Befestigungsteile zu verwenden:
                    Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 33 mm
                    Anzugsmoment: 140 Nm

             E21)   Nicht geprüft für Fahrzeugausführungen mit Allradlenkung.

             K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
§ 22 51823




                    Radmitte herzustellen.
                    Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                    Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.

             K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                    Radmitte herzustellen.
                    Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                    Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.

             K03)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
                    Radmitte herzustellen.
                    Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                    Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.

             K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
                    Radmitte herzustellen.
                    Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                    Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                    genannten Bereich abgedeckt sein.

             K89)   Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen
                    erforderlich:
                    • die Kunststoff-Radhausverbreiterung ist im Bereich von 30 Grad vor bis 30 Grad hinter der
                       Radmitte auf eine Restbreite von 15 mm zu kürzen,
                    • die sich daruber befindliche Blech Radhauskante ist auf das gleiche Maß umzulegen,
                    • Im Bereich 30 Grad vor Radmitte ist der Befestigungsniet zu entfernen und die
                       Radhausverbreiterung klebend zu fixieren.
             Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51823 nach §22 StVZO
             Nr. :                       RA-000950-A0-338
             Anlage-Nr. :                2a
             Seite :                     5/5
             Auftraggeber :              Kautschuk-Verwertungs-GmbH
             Teiletyp :                  TN18-9020


             N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                   nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                   Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                   I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

             T92)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die
                    Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                    Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

             T95)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1380 kg bei LI 95 . Die
                    Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 690 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                    Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

             V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
                    und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
                    ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
                    sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
                    Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
                    eines entsprechenden Nachweises.
§ 22 51823




             Die Anlage 2a mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
             Sonderräder Typ TN18-9020 des Auftraggebers Kautschuk-Verwertungs-GmbH

             Geschäftsstelle Essen, 27.03.2018
						
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