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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 49241 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55092114 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 10,0Jx22H2 Typ C12 1022
Hersteller                        CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                            Seite 1 von 4


Auftraggeber                      CMS Automotive Trading GmbH
                                  SAP Allee 2 / Gewerbepark
                                  68789 St.Leon-Rot
                                  49 02 0341305


Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
                                  zur Verwendung an Achse 2

Modell                            C12
Typ                               C12 1022
Radgröße                          10,0Jx22H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Ausführung            Kennzeichnung Rad/           Lochzahl/           Einpress-   Rad-    Abrollumfang
                      Distanzscheibe               Lochkreis-ø (mm)/   tiefe       last    (mm)
                                                   Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
C12 1022 40 17S       823/01 JF / in Verbindung    5/120/72,6 *        25 *        995     2266
                      mit AS*, D = 15 mm /                             (result.)
                      Kennz.: CMS ZA 15-16

* AS =    Adapterscheibe [Mittenloch Sonderrad D-ø 74,1 mm / Fahrzeugnabe d-ø 72,6 mm],
          Werkstoff: Aluminium, Kennzeichnung: CMS ZA 15-16


Kennzeichnungen

KBA-Nummer                        49241
Herstellerzeichen                 CMS
Radtyp und Ausführung             C12 1022
Radgröße                          10,0Jx22H2
Einpresstiefe Radkörper           ET 40
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.      Art der            Bund            Anzugsmoment         Schaftlänge       Artikel-Nr.
         Befestigungsmittel                 (Nm)                 (mm)
S01      Schraube M14x1,25 Kegel 60°        140                  50                ZA15-16-M14-50
         ASS, 3714-TO5 -L50

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        BMW

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49241 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55092114 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 10,0Jx22H2 Typ C12 1022
Hersteller                       CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                       Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und Hin-      Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       weise                                 Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW X6                 155-330        265/35R22    R03 T02 T98                           A12 A16 A23
X70, X6, X-N1          155-330        275/30R22    R03 T99                               V22 HA2 S01
e1*2001/116*           155-330        285/30R22    R03 T01
0420*03-..;            155-330        295/30R22    A01 K2b R03 T03 T99
e1*2007/46*
0412*00-07;
*0454*..
BMW X6-Hybrid          300            265/35R22    R03 T02 T98                           A12 A16 A23
HY, X-HY               300            285/30R22    R03 T01                               V22 HA2 S01
e1*2007/46*0323*..;    300            295/30R22    A01 K2b R03 T03 T99
e1*2007/46*0585*..



Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkon-
trollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt
werden.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
fang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49241 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55092114 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10,0Jx22H2 Typ C12 1022
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                         Seite 3 von 4


Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
nahme vorzuführen.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

A23      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Gummiventile, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu
beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbe-
dingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausra-
gen.

D5H    Sonderrad an Achse 2 nur zulässig in Verbindung mit Adapterscheibe (d = 15 mm).
Die Sonderräder und die Adapterscheiben werden mit einer Innensechskantschraube mit Senkkopf
DIN 7991 - M6 x 12 - 8.8 verbunden.

HA2     Die hier aufgeführten Rad-/ Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur
zulässig in Verbindung mit denen in Anlage 6, Gutachten Nummer 55092114, Ausfertigung 1 (Radtyp
C12 1022) für die Achse 1 genannten Radreifenkombination. Es gelten die jeweiligen Auflagen und
Hinweise.

K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

R03     Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S01     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T01    Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T98    Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49241 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55092114 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10,0Jx22H2 Typ C12 1022
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                           Seite 4 von 4


T99    Reifen (LI 99) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1550 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V22   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse   Hinterachse

Nr.   1   245/30R22     285/25R22, 295/25R22
Nr.   2   255/30R22     295/25R22, 305/25R22
Nr.   3   265/30R22     305/25R22, 315/25R22
Nr.   4   265/35R22     295/30R22, 305/30R22, 315/30R22
Nr.   5   265/40R22     305/35R22

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.



Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 6. Mai 2015 in Lambsheim statt.


Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum April 2014.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

Lambsheim, 6. Mai 2015




Bohlander                                                                       00228761.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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