GUTACHTEN zur ABE Nr. 50889 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804416 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 18EH2+
Typ AC-MB3_18
Hersteller RVS Srl
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Auftraggeber RVS Srl
via per Salvatronda 60
I 31033 Castelfranco Veneto TV
QM.Nr.:39020150706
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2
Modell AC-MB3 8,5Jx18EH2+
Typ AC-MB3_18
Radgröße 8,5J x 18EH2+
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
3DD AC-MB3 8,5Jx18EH2+ / 3DD / ohne 5/120/72,6 37 745 2100
Ring
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 50889
Herstellerzeichen RVS
Radtyp und Ausführung AC-MB3 8,5Jx18EH2+...(s.o)
Radgröße 8,5J x 18EH2+
Einpresstiefe ET...(s.o)
Herkunftsmerkmal Made in Italy
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 28
S03 Schraube M14x1,25 Kegel 60° 130 33
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller BMW
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804416 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 18EH2+
Typ AC-MB3_18
Hersteller RVS Srl
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW 3er-Reihe 85-225 255/35R18 R03 T90 T94 A12 A14 A18
390L, -/X Car Lim V18
e1*2001/116* HA2 S02
0308*00-08,
0344*00-05
BMW 3er-Reihe 85-265 225/40R18 R03 T88 T92 A12 A14 A18
3L 85-265 225/45R18 R03 T91 A57 Lim V18
e1*2007/46*0314*05-.. 85-265 245/40R18 A01 K2b R03 HA2 S03
- ab Modell 2012 85-265 255/35R18 A01 K2a K2b R03 T90 T94
- incl. Facelift 2015 85-265 255/40R18 A01 K2a K2b R03
BMW 3er-Touring 85-265 225/40R18 R03 T88 T92 A12 A14 A18
3K, 3K-N1 85-265 225/45R18 R03 T91 T95 A57 Car V18
e1*2007/46*0315*06-.. 85-265 245/40R18 A01 K2b R03 HA2 S03
e24*2007/46*0022*03- 85-265 255/35R18 A01 K2a K2b R03 T90 T94
- ab Modell 2013 85-265 255/40R18 A01 K2a K2b R03
- incl. Facelift 2015
BMW 4er-GranCoupé 100-250 225/40R18 R03 T88 T92 A12 A14 A18
3C 100-250 225/45R18 R03 T91 T95 A57 Lim V18
e1*2007/46*0316*10-.. 100-250 245/40R18 A01 K2b R03 HA2 S03
100-250 255/35R18 A01 K2b R03 T90 T94
100-250 255/40R18 A01 K2b R03
BMW 4er-Reihe 100-250 225/40R18 R03 T88 T92 A12 A14 A18
3C 100-250 225/45R18 R03 A57 Cbo Cpe
e1*2007/46*0316*08-.. 100-250 245/40R18 A01 K2b R03 V18 HA2 S03
100-250 255/35R18 A01 K2b R03 T90 T94
100-250 255/40R18 A01 K2b R03
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Spezielle Auflagen und Hinweise
A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A18 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
HA2 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur
zulässig in Verbindung mit denen in Anlage 4, Gutachten Nummer 55807015, Ausfertigung 1
(RADTYP AC-MB3 8Jx18EH2+) für die Achse 1 genannten Radreifenkombination. Es gelten die
jeweiligen Auflagen und Hinweise.
K2a Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
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K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
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V18 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/40R18 225/35R18
Nr. 2 205/45R18 225/40R18
Nr. 3 215/40R18 245/35R18, 255/35R18
Nr. 4 215/45R18 235/40R18, 245/40R18
Nr. 5 225/40R18 245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 6 225/45R18 245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 7 225/50R18 245/45R18, 255/45R18
Nr. 8 235/40R18 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 9 235/45R18 255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18
Nr. 10 235/50R18 255/45R18, 285/40R18
Nr. 11 235/60R18 255/55R18, 285/50R18
Nr. 12 245/35R18 255/35R18
Nr. 13 245/40R18 255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 14 245/45R18 265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 15 245/50R18 275/45R18
Nr. 16 255/40R18 285/35R18, 295/35R18
Nr. 17 255/45R18 275/40R18, 285/40R18
Nr. 18 255/50R18 285/45R18
Nr. 19 255/55R18 285/50R18
Nr. 20 265/35R18 295/30R18, 315/30R18
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 11. August 2016 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50889 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804416 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5J x 18EH2+
Typ AC-MB3_18
Hersteller RVS Srl
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2014.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 11. August 2016
Schmidt 00255071.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim