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							TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH
Räder- und Reifenprüfung                                             Telefon +43 5 0454-0
Deutschstraße 10                                                     Telefax +43 5 0454-6555
A-1230 Wien



Fahrzeug:                        BMW, M3, e1*2007/46*0377*..
Handelsbezeichnung: BMW M2, M2 Competition, M2 CS, M3, M4



Radgröße:                        20"

         Umrüstreifen        Leistung       Tragf.     AbrUmf.               Montage           Messfelge   Betr.Br.    Lauffl.Br.
                                 [kW]        [kg]       [mm]                   [”]               [mm]       [mm]         [mm]
255/30R20 92Y               317 - 331      630         2019           8 1/2" - 9 1/2"     9"               270         241
265/30R20 94 (57E)          317 - 331      670         2037           9"       - 10"      9 1/2"           282         252
                                                              ggf.     24J      24M
                                                              erf.    24C       24D
                   ET      kW-          Reifen-Größe                 Auflagen-Reifen                        Auflagen
 Rad-Größe        [mm]
                          Bereich                                                                           Allgemein
9 x 20          32.0 -   317 - 331 255/30R20 92Y 11A; 59Z; 6AY                                     ab e1*2007/46*0377*06; M3;
                30.0
                         317 - 331 265/30R20 94         11A; 57E; 59Z; GBN                         M4; 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                   12A;
                                                                                                   51A; 76A; 97D




Auflagen

10B ) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme
      der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige
      Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu
      überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf
      Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges.

11A ) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
      oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
      einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
      FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
      Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
      lassen.

11B ) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
      Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist,
      so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den
      Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der
      Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
      erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
      Fahrzeugpapiere enthält.




Stand 06.10.2021, FL
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11G ) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
      sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
      Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen
      die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
      gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
      Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

11H ) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
      erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
      Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur
      Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.

12A ) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
      Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
      Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
      aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.

51A ) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
      Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
      Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
      Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.

57E ) Die Verwendung der angegebenen Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Vorderachse zulässig.
      Sie kann jedoch im Einzelfall auf einer anderen Radgröße an der Hinterachse kombiniert werden. Die
      erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Alle an ein und derselben Achse
      montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.

59Z ) Es dürfen nur Reifen mit einer Breite im montierten Zustand (z.B. laut Handbuch des Reifenherstellers) von
      max. 270 mm verwendet werden.

6AY ) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
                                                         Reifengröße:
                     Vorderachse:                        255/30R20
                     Hinterachse:                        275/30R20
       Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
       nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
       Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
       Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.

76A ) Die Verwendung dieser Sonderräder ist nur an der Vorderachse zulässig. Dabei ist der Gliederungspunkt
      "0. Hinweise" zu beachten.

97D ) Die Verwendung von Sonderrädern mit unterschiedlichen Maulweiten ist zulässig. Die Maulweite des
      Sonderrades an der Vorderachse muß mindestens 1/2 Zoll kleiner sein als die des Sonderrades der
      Hinterachse, wobei die Einpreßtiefe des Sonderrades der Vorderachse kleiner/gleich der des Sonderrades
      der Hinterachse sein muß.

GBN ) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
                                                          Reifengröße:
                     Vorderachse:                         265/30R20
                     Hinterachse:                         285/30R20
       Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
       nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
       Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
       Es dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung
       der Serienbereifung befindet. Es wird empfohlen eine Bestätigung des Reifenherstellers über die
       tatsächlichen Abrollumfänge einzuholen und den Nachweis der Eignung mit den Fahrzeugpapieren
       mitzuführen.
       Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
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