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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 47035 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55083707 (4. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5Jx18EH2+ Typ E-858
Hersteller                        Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 1 von 4

Auftraggeber                      Alutec Leichtmetallfelgen GmbH
                                  Industriestraße 17
                                  D-67136 Fußgönheim
                                  QM-Nr.: 49020071003

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            E
Typ                               E-858
Radgröße                          8,5Jx18EH2+
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
B9           E 858 B9/Z19 Ø76-74,1                 5/120/74,1         45       965     2250

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        47035
Herstellerzeichen                 ALUTEC
Radtyp und Ausführung             E 858 (s.o.)
Radgröße                          8,5Jx18EH2+
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01       Schraube M14x1,25            Kegel 60°      140               35

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        BMW

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47035 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55083707 (4. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8,5Jx18EH2+ Typ E-858
Hersteller                       Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                         Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen        Reifenbezogene Auflagen und            Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW X5                 155-261        255/55R18     A10 193                                A02 A04 A05
X70, X5, X-N1                                                                              A08 A09 A14
e1*2001/116*0420*..;                                                                       A19 KMV NBF
e1*2007/46*0421*..;                                                                        W11 S01
e1*2007/46*0454*..
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
BMW X5                 155-261        255/55R18     A10 193                                A02 A04 A05
X70, X5, X-N1                                                                              A08 A09 A14
e1*2001/116*0420*..;                                                                       A19 KOV NBF
e1*2007/46*0421*..;                                                                        W11 S01
e1*2007/46*0454*..
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen


Auflagen und Hinweise

193      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1930 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47035 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55083707 (4. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx18EH2+ Typ E-858
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

NBF Das Sonderrad ist nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
Fahrzeugausführungen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

W11 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung der Sonderräder nicht
zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 365mm an Achse1.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47035 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55083707 (4. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx18EH2+ Typ E-858
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 4 von 4


Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 13. Januar 2011 in Lambsheim statt.


Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2007.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 13. Januar 2011




Blauth                                                                00159480.DOC




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