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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 49521 nach §22 StVZO

Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                         Seite 1 von 6

Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                Via C. Colombo
                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                QM-Nr.: 01 06 007

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          FUOCO
Typ                             FU9590
Radgröße                        9,5J x 19EH2+
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                  Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                  (mm)
I            FU9590 I / Ø74,1-BMX-Ø76             5/120/74,1          35         945    2394

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      49521
Herstellerzeichen               MAK
Radtyp und Ausführung           FU9590...(s.o.)
Radgröße                        9,5J x 19EH2+
Einpresstiefe                   ET...(s.o)
Herkunftsmerkmal                Made in Italy
Herstelldatum                   Jahr und Monat

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)         Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S02   Serienschraube           Kegel 60°   140                       27,5               BMX1
      M14x1,25

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      BMW

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                       Seite 2 von 6


Handelsbezeichnung      kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW X5                  155-330        255/50R19   K1c K2b R70 T03 T07 189               A01 A12 A14
X5, X-N1                155-330        275/45R19   K1c K2b T04 T08 189                   A19 A56 B72
e1*2007/46*0421*10-..   155-330        285/40R19   K1c K2b T03 T07 189                   B74 KOV
e1*2007/46*0454*11-..   155-330        285/45R19   K1c K2b T07 189                       NBF
- ab Modell 2014                                                                         V19 S02
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
BMW X5                  155-330        255/50R19   A10 R70 T03 T07 189                   A14 A19 A56
X5, X-N1                155-330        275/45R19   A10 T04 T08 189                       B72 B74 KMV
e1*2007/46*0421*10-..   155-330        285/40R19   A01 A12 K1a K1b T03 T07 189           NBF V19 S02
e1*2007/46*0454*11-..   155-330        285/45R19   A01 A12 K1a K1b T07 189
- ab Modell 2014        155-330        285/45R19   A12 R03 T07 189
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
BMW X5                  155 - 330      255/50R19   R70 T03 T07 189                       A12 A14 A19
X70, X5, X-N1           155 - 330      275/45R19   T04 189                               B72 KMV
e1*2001/116*0420*..;    155 - 330      285/40R19   A01 K1b T03 189                       NBF
e1*2007/46*             155 - 330      285/45R19   A01 K1b R02 189                       V19 S02
0421*00-09;             155 - 330      285/45R19   R03 189
e1*2007/46*
0454*00-10
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
BMW X5                  155 - 330      255/50R19   K1c K2b R70 T03 T07 189               A01 A12 A14
X70, X5, X-N1           155 - 330      275/45R19   K1c K2b T04 189                       A19 B72 KOV
e1*2001/116*0420*..;    155 - 330      285/40R19   K1c K2b T03 189                       NBF V19 S02
e1*2007/46*             155 - 330      285/45R19   K1c K2b 189
0421*00-09;
e1*2007/46*
0454*00-10
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49521 nach §22 StVZO

Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                         Seite 3 von 6

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

189      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1890 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A10     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

B72    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 385 mm
an Achse 1.

B74    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an
Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 395 mm an Achse 1.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.




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Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                         Seite 4 von 6

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne
zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
Fahrzeugausführungen.

R02     Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.

R03     Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T08    Reifen (LI 108) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2000 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




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Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                         Seite 5 von 6

V19    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse   Hinterachse

Nr. 1    215/35R19     245/30R19, 255/30R19
Nr. 2    225/35R19     245/30R19, 255/30R19, 265/30R19, 305/25R19
Nr. 3    225/40R19     245/35R19, 255/35R19
Nr. 4    225/45R19     245/40R19, 255/40R19
Nr. 5    235/35R19     255/30R19, 265/30R19, 275/30R19, 315/25R19
Nr. 6    235/40R19     265/35R19, 275/35R19
Nr. 7    235/45R19     255/40R19
Nr. 8    235/50R19     255/45R19
Nr. 9    235/55R19     255/50R19, 285/45R19, 295/45R19
Nr. 10   245/30R19     305/25R19
Nr. 11   245/35R19     275/30R19, 285/30R19
Nr. 12   245/40R19     275/35R19, 285/35R19
Nr. 13   245/45R19     275/40R19
Nr. 14   245/50R19     275/45R19
Nr. 15   255/30R19     305/25R19
Nr. 16   255/35R19     285/30R19, 295/30R19, 305/30R19
Nr. 17   255/40R19     285/35R19, 295/35R19
Nr. 18   255/45R19     285/40R19
Nr. 19   255/50R19     285/45R19, 295/45R19
Nr. 20   265/30R19     305/25R19, 315/25R19
Nr. 21   265/35R19     295/30R19, 305/30R19
Nr. 22   265/40R19     295/35R19
Nr. 23   265/50R19     295/45R19
Nr. 24   275/30R19     315/25R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 29. Juli 2016 in Lambsheim statt.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49521 nach §22 StVZO

Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55800214 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 9,5J x 19EH2+ Typ FU9590
Hersteller                    MAK s.p.a.

                                                                                       Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2011.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 29. Juli 2016




Schmidt                                                                     00254553.DOC




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