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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                          Seite 1 von 6

Auftraggeber                    Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                                Paradiesstraße 14b
                                97080 Würzburg
                                QM-Nr. 04102020050

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          ANDORRA
Typ                             ANDORRA 6516
Radgröße                        6.5JX16 EH2+
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                                 Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                                 (mm)
36363        ANDORRA 6516 / ohne Ring            5/115/70,2             41       705     2150
36364

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50309
Herstellerzeichen               DBV
Radtyp und Ausführung           ANDORRA 6516
Radgröße                        6.5JX16 EH2+
Einpresstiefe                   ET...(s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der                Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S01     Serienmutter M12x1,5   Kegel 60°   140                      -                    OE Mutter
S02     Serienmutter M12x1,5   Kegel 60°   125                      -                    OE Mutter
S03     Serienmutter M12x1,5   Kegel 60°   150                      -                    OE Mutter

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Chevrolet/Daewoo(GM) /GM Korea
                                Opel

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                    Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung      kW-Bereich   Reifen      Reifenbezogene Auflagen und         Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                     Hinweise                            Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Chevrolet Captiva       93-135       215/70R16   A13                                 A14 A18 B03
KLAC, KLAD              93-135       225/65R16   A12                                 S02
e4*2001/116*0113*..,    93-135       225/70R16   A12
e4*2001/116*0117*..     93-135       235/65R16   A12
- incl. Facelift 2011   93-190       215/70R16   A13 M+S
                        93-190       225/70R16   A12 M+S
Chevrolet Cruze /-SW    92-120       205/60R16   A33                                 A14 A18 A58
KL1J                    92-120       215/55R16   A12                                 Car Flh Lim
e4*2001/116*0140*..     92-120       215/60R16   A12                                 V16 S01
                        92-120       225/55R16   A12
Chevrolet Orlando       96-120       215/55R16   A91                                 A14 A18 A58
KL1Y, KL1YN             96-120       215/60R16   A91                                 S03
e4*2007/46*0224*..;     96-120       225/55R16   A91
e4*2007/46*0295*..
Opel Ampera             111          205/60R16   A91 M+S                             A14 A18 A58
D1JOI                   111          215/55R16   A12 M+S                             Flh S01
e13*2007/46*1159*..     111          215/60R16   A12 M+S
Opel Antara             93-135       215/70R16   A11                                 A14 A18 B03
L-A                     93-135       225/65R16   A12                                 S02
e4*2001/116*0118*..     93-135       225/70R16   A12
- incl. Facelift 2011   93-135       235/65R16   A12
                        93-190       215/70R16   A11 M+S
                        93-190       225/70R16   A12 M+S
Opel Astra-J            81,92        205/55R16   A33 R09                             A14 A18 A58
P-J, -/V                81,92-143    205/60R16   A91 M+S R37                         Flh Lim V16
e1*2007/46*0141*..;     81,92-143    205/60R16   A91 R37                             S01
e4*2007/46*0309*..      81,92-143    205/65R16   A01 A12 G03 R37
                        81,92-143    205/65R16   A12 R09
                        81,92-143    215/55R16   A91
                        81,92-143    215/60R16   A91
                        81,92-143    225/55R16   A12
Opel Astra-J            74, 81, 92   205/55R16   A33 R09                             A14 A18 A58
P-J/SW, -/V             74-132       205/60R16   A91 M+S R37                         Car V16 S01
e4*2007/46*0204*..;     74-132       205/60R16   A91 R37
e4*2007/46*0308*..      74-132       205/65R16   A01 A12 G03 R37
- Sports Tourer         74-132       205/65R16   A12 R09
- Station Wagon         74-132       215/55R16   A91
                        74-132       215/60R16   A91
                        74-132       225/55R16   A12
Opel Zafira Tourer      81-110       215/55R16   A91                                 A14 A18 A58
P-J/SW, -/V             81-110       215/60R16   A91                                 HO1 S01
e4*2007/46*0204*..;     81-110       225/55R16   A91
e4*2007/46*0308*..

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                       Seite 3 von 6

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A11    Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.


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Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 4 von 6

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A91    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.

HO1 Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 300 mm
an Achse 1.

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

M+S    Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.




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Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                         Seite 5 von 6

V16    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse   Hinterachse

Nr. 1    185/50R16     205/45R16
Nr. 2    195/40R16     215/35R16
Nr. 3    195/45R16     215/40R16, 225/40R16
Nr. 4    195/50R16     215/45R16
Nr. 5    205/45R16     225/40R16
Nr. 6    205/50R16     225/45R16
Nr. 7    205/55R16     225/50R16, 245/45R16
Nr. 8    205/60R16     225/55R16
Nr. 9    215/40R16     225/40R16, 245/35R16
Nr. 10   215/55R16     235/50R16
Nr. 11   225/40R16     245/35R16
Nr. 12   225/50R16     245/45R16
Nr. 13   225/55R16     245/50R16
Nr. 14   225/60R16     245/55R16

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 15. September 2015 in Lambsheim statt.




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Anlage 24 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+ Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2015.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 15. September 2015




Schmidt                                                                      00235277.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim