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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 49304 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55006314 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ 32 757
Hersteller                      Bavaria Technik GmbH

                                                                                        Seite 1 von 5

Auftraggeber                    Bavaria Technik GmbH
                                Dr.-Kilian-Straße 11
                                92637 Weiden
                                QM-Nr.: 49 02 0450810

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          32
Typ                             32 757
Radgröße                        7,5Jx17H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/ Loch-     Einpress-   Rad-   Abrollumfang
führung                                          kreis- (mm)/ Mit-   tiefe       last   (mm)
                                                 tenloch-ø (mm)      (mm)        (kg)
-            E 32 757 40 J/ohne Ring             5/105/56,6          40          600    2100

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      49304
Herstellerzeichen               BA.T.
Radtyp und Ausführung           32 757 (s.o.)
Radgröße                        7,5Jx17H2
Einpresstiefe                   ET (s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel     Bund             Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)
S02       Serienmutter M12x1,5           Kegel 60°        140                     -
S03       Serienmutter M12x1,5           Kegel 60°        140                     -
S04       Serienmutter M12x1,5           Kegel 60°        125                     -
S05       offene Serienmutter M12x1,5    Kegel 60°        140                     -

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Chevrolet/Daewoo(GM) /GM Korea
                                Opel

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49304 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55006314 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ 32 757
Hersteller                      Bavaria Technik GmbH

                                                                                    Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                     weise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Chevrolet Cruze /-SW   80-104        205/50R17   T89 T93 120                         A07 A12 A19
KL1J                   80-104        205/55R17   120                                 A58 A99 Car
e4*2001/116*0140*..    80-104        215/50R17   T91 120                             Flh Lim V17
                       80-104        215/55R17   A01 G75 120                         S03
                       80-104        215/55R17   R96 120
                       80-104        225/45R17   T91 120
                       80-104        225/50R17   120
                       80-104        235/45R17   120
Chevrolet Trax         85-103        215/55R17   A92                                 A07 A19 A57
KL1B / J-A             85-103        215/60R17   A92                                 A99 S04
e4*2007/46*0696*..;
e4*2007/46*0537*..
Opel Astra K          70-147         205/50R17   A12                                 A07 A19 A58
B-K                   70-147         215/45R17   A91                                 A99 Flh NoS
e4*2007/46*0996*..    70-147         225/45R17   A12                                 V17 S05
                      70-147         235/45R17   A01 A12 G01
Opel Astra K Sports   70-147         205/50R17   A12                                 A19 A58 A99
Tourer                70-147         215/45R17   A91                                 Car NoS S05
B-K                   70-147         225/45R17   A12
e4*2007/46*0996*02-.. 70-147         235/45R17   A01 A12 G01 K2b
Opel Astra-J          64-88,103      205/50R17   A91 R37                             A07 A19 A58
P-J, -/V              64-88,103      205/55R17   A12 R37                             A99 Flh Lim
e1*2007/46*0141*..;   64-88,103      215/50R17   A12                                 V17 S02
e4*2007/46*0309*..    64-88,103      215/55R17   A01 A12 G75
                      64-88,103      215/55R17   A12 R96
                      64-88,103      225/45R17   A91
                      64-88,103      225/50R17   A12
                      64-88,103      235/45R17   A12
Opel Astra-J          70-88,103      205/50R17   A91 R37                             A07 A19 A58
P-J/SW, -/V           70-88,103      205/55R17   A12 R37                             A99 Car V17
e4*2007/46*0204*..;   70-88,103      215/50R17   A12                                 S02
e4*2007/46*0308*..    70-88,103      215/55R17   A01 A12 G75
- Sports Tourer       70-88,103      215/55R17   A12 R96
- Station Wagon       70-88,103      225/45R17   A91
                      70-88,103      225/50R17   A12
                      70-88,103      235/45R17   A12
Opel Mokka            81-103         215/55R17   A92                                 A07 A19 A57
J-A                   81-103         215/60R17   A92                                 A99 S04
e4*2007/46*0537*..

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49304 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55006314 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ 32 757
Hersteller                      Bavaria Technik GmbH

                                                                                          Seite 3 von 5
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
fang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

120      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1200 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
nahme vorzuführen.

A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A91     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49304 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55006314 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ 32 757
Hersteller                     Bavaria Technik GmbH

                                                                                      Seite 4 von 5
A92    Es sind nur spezielle Schneeketten ohne Glieder auf der Reifeninnenseite mit umlaufendem
Kettenband auf der Lauffläche welches maximal 12mm aufträgt zulässig. Die Hinweise des Fahrzeug-
und Kettenherstellers sind zu beachten.

A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
mm zum Bremssattel zu achten.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

G75     Ist die Reifengröße 215/60R16 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbrin-
gen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleran-
zen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahr-
zeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen
Reifengrößen zu überprüfen.

K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

NoS     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Schlechtwegpaket
(Serienreifen 215/55R16 oder 215/50R17).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

R96    Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 215/60
R16, 225/50R17 oder 225/45R18 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung).

S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

S03    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

S04    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

S05    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1)
verwendet werden.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49304 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55006314 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ 32 757
Hersteller                      Bavaria Technik GmbH

                                                                                        Seite 5 von 5
T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V17   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse   Hinterachse

Nr.    1   205/50R17     225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr.    2   205/55R17     225/50R17
Nr.    3   215/45R17     235/40R17, 245/40R17
Nr.    4   215/50R17     235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr.    5   215/55R17     235/50R17
Nr.    6   225/45R17     245/40R17, 255/40R17
Nr.    7   225/50R17     245/45R17, 255/45R17
Nr.    8   235/45R17     255/40R17, 265/40R17

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 17. August 2016 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahr-
zeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das
Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder
an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2013.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

Lambsheim, 17. August 2016




Laux

BW/RL                                                                                   00255351.DOC



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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